Neue Berufszugangsregeln
Weiterbildungspflicht nach §34c GewO ab 01.08.18
Das "Gesetz zur Einführung einer Berufszugangsregelung für gewerbliche Immobilienmakler/-innen und Wohnimmobilienverwalter/-innen" tritt am 1. August 2018 in Kraft und beinhaltet folgende Regelungen:
1. Immobilienmakler und Immobilienmaklerinnen
Wie schon im bestehenden Recht reichen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse als Erlaubniskriterien aus. Es muss weder eine "Berufshaftpflichtversicherung" noch eine "Sachkunde" nachgewiesen werden, eine Bestandsschutzregelung (alter Hase) entfällt.
Es besteht stattdessen eine Weiterbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren; Details dazu siehe Punkt 3.
2. Wohnimmobilienverwalter und Wohnimmobilienverwalterinnen
- Die bisher erlaubnisfreie Tätigkeit des Wohnimmobilienverwalters/der Wohnimmobilienverwalterin wird erlaubnispflichtig (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gewerbeordnung). Neben den WEG-Verwaltern und WEG-Verwalterinnen unterliegen künftig auch Mietwohnungsverwalter/-innen der Erlaubnispflicht.
- Neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen muss der Wohnimmobilienverwalter/die Wohnimmobilienverwalterin eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Auf einen Sachkundenachweis wird wie bei Immobilienmakler/-innen verzichtet. Es entfällt somit auch die Notwendigkeit einer Bestandsschutzregelung (alter Hase).
- Wohnimmobilienverwalter/-innen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits am Markt tätig waren, haben nach Inkrafttreten des Gesetzes 6 Monate (also bis zum 1. März 2019) Zeit, die Erlaubnis zu beantragen.
- Für diejenigen, die diese Tätigkeit neu aufnehmen, besteht sofortige Erlaubnispflicht.
3. Weiterbildungspflicht
Aktueller Hinweis: Der Deutsche Bundestag hat am 11. Juni 2026 beschlossen, die gesetzliche Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler abzuschaffen. Damit sollen für Immobilienmakler künftig auch die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten für Weiterbildungsnachweise entfallen. Mit dieser Änderung setzt die Bundesregierung auf freiwillige Fortbildung und Eigenverantwortung. Für Wohnimmobilienverwalter bleibt die Weiterbildungspflicht sowie die Pflicht zur Aufbewahrung der Weiterbildungsnachweise bestehen. Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung gelten die bisherigen Regelungen jedoch weiterhin. Der Gesetzesentwurf ist hier abrufbar.
- Es besteht eine Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler/-innen und Wohnimmobilienverwalter/-innen selbst und unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Angestellte von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren.
- Eine "Weiterbildungsdelegation" des Gewerbetreibenden auf seine angestellte Aufsichtspersonen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- Makler/-innen, Verwalter/-innen sowie o.g. Mitarbeiter/-innen mit erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung
- als Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau oder Weiterbildungsprüfung
- als Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin werden in den ersten drei Jahren nach Absolvieren der Aus- oder Weiterbildung von der Weiterbildungspflicht befreit. - Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann die Vorlage der Weiterbildungsnachweise verlangen. Details dazu regelt die MaBV.
- Verstöße gegen die Fortbildungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.
- Die Details zur Weiterbildungspflicht (Art, Umfang, evtl. Befreiungsmöglichkeiten etc.) werden in der geänderten MaBV geregelt, die am 16. Mai 2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und unter "Weitere Informationen" bereit steht.
4. Zuständige Stellen
Für die Erlaubniserteilung sind in Hessen die kreisfreien Städte bzw. Landratsämter zuständig.
