Statement vom 15. März 2024

Malte Heyne zur Fristverlängerung der Schlussabrechnungen von Corona-Hilfen

„Gemeinsam mit der Steuerberaterkammer Hamburg und der Finanzbehörde konnten wir im Sinne unserer betroffenen Mitgliedsbetriebe Erleichterungen durchsetzen. Besonders erfreulich sind neben der verlängerten Abgabefrist, bis Ende September 2024, vor allem die vom Bund versprochenen Vereinfachungen bei den Schlussabrechnungen.“
Lesen Sie jetzt die Gemeinsame Verständigung von Bund, Ländern und Prüfenden Dritten zu den Corona-Wirtschaftshilfen/der Schlussabrechnung.
Die wesentlichen Punkte:
  • Der Bund und alle Länder haben sich darauf verständigt, die vollständige Einreichung für Schlussabrechnungen bis zum 30. September 2024 zu ermöglichen, sofern bereits Fristverlängerungen aufgrund der hohen Arbeitsbelastungen der prüfenden Dritten im digitalen Antragssystem beantragt wurden. Die Verlängerung erfolgt über eine Anpassung der Vollzugshinweise und FAQs der Schlussabrechnung.
  • Sind prüfende Dritte unverschuldet außer Stande, die Schlussabrechnung einzureichen, können sie im Einzelfall bei den Bewilligungsstellen beantragen, nach Ablauf der Frist noch einzureichen. Dabei werden die Grundsätze der Wiedereinsetzung (§ 32 VwVfG) beachtet.
  • Zudem wurden Vereinfachungen im Prozess vereinbart. Wenn der Antrag bereits auf Basis von Istzahlen gestellt wurde und keine Abweichungen oder nur geringe Abweichungen dazu in der Schlussabrechnung bestehen, sollen Schlussabrechnungen beschleunigt geprüft werden.
  • Die Bewilligungsstellen der Länder werden im Interesse einer raschen Verbescheidung der Schlussabrechnungen ihr Ermessen bei der Prüfung ausüben . Dazu zählt etwa aund mit Augenmaß vorgehen. „Katalogabfragen“, ohne Bezug zum konkreten Einzelfall (z. B. Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug bei Freiberuflern), sollen vermieden werden, wo der Einzelfall nicht dazu Anlass gibt (z.B. Betrugsverdacht). Bereits im Rahmen der Antragstellung eingereichte Belege sollen nicht erneut angefordert werden. 
  • Ebenso wird die in der digitalen Antragsplattform von den Bewilligungsstellen festgelegte Rückmeldefrist bei Nachfragen und Beleganforderungen auf 21 Tage verlängert, um den prüfenden Dritten einen angemessenen Antwortzeitraum einzuräumen, da in vielen Fällen zunächst Rückfragen und Abstimmungen mit den Mandanten erforderlich sind. Diese Antwortfrist kann auf Antrag zweimal um jeweils 15 Tage verlängert werden.
  • Bund und Länder sind auch darüber hinaus bereit, Prozessoptimierungen im Lichte der Praxiserfahrungen zu prüfen und, soweit möglich, weitere Vereinfachungen und Beschleunigungen voranzubringen. 
  • Etwaige Rückfragen und Beleganforderungen der Bewilligungsstelle sollen grundsätzlich zeitnah nach Einreichung der Schlussabrechnung erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass Bewilligungsstellen manche Rückfragen, z.B. zur Prüfung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen, erst stellen können, wenn Antragsteller beide Schlussabrechnungspakete vollständig eingereicht haben.
  • Das BMWK strebt in Abstimmung mit den Bewilligungsstellen der Länder an, Transparenz über die Verfahrensdauer und den Bearbeitungsstand, z.B. durchschnittliche Bearbeitungszeit, herzustellen. 
Das BMWK berichtet hier: BMWK - Corona-Wirtschaftshilfen
Hintergrund: Die Frist für Corona-Schlussabrechnungen wird bis Ende September verlängert. Darauf einigten sich Bund und Länder am 14. März 2024 bei einer Sonderkonferenz der Wirtschaftsminister mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten. Die Schlussabrechnungen zu den Überbrückungshilfen durch die Bundesländer führten zu diversen Herausforderungen. Insbesondere die Berufsgruppe der Steuerberater als prüfende Dritte beklagte verschiedene Probleme im Kontext der Schlussabrechnungen. Etliche Unternehmen sind direkt über hohe Beratungskosten sowie Rückforderungen durch die IFB betroffen. Bei Nichteinhaltung der Frist droht den Betroffenen die Rückforderung der gesamten Summe plus Zins.