E-Government

Qualifizierte Elektronische Signaturen

Unterschreiben Sie noch oder signieren Sie schon? Viele Unternehmen haben die Chance erkannt, mit der elektronischen Signatur Zeit und Geld zu sparen. Sie können Medienbrüche vermeiden und ihren Workflow erheblich verbessern.

Die Funktionsweise elektronischer Signaturen

Im elektronischen Geschäftsverkehr ist es besonders wichtig zu wissen, welchen Absender das elektronische Dokument zuzuordnen ist. Sowohl Vertragsabschlüsse als auch Bestellungen und die damit verbundenen Zahlungen sind über das Internet möglich. Durch die Technik der elektronischen Signatur wird gewährleistet, dass das Dokument vom Unterzeichner stammt und unverändert und vollständig übermittelt wurde. Die Akzeptanz des E-Commerce hängt von der Rechtssicherheit im Internet ab. Dazu leistet die elektronische Signatur einen wesentlichen Beitrag.
Die elektronische Signatur ist dabei keineswegs das digitale Abbild der Unterschrift, sondern die Signaturtechnologie erzeugt jeweils eine eigene Kennung, die gleichzeitig das Dokument und den Unterzeichner repräsentiert. Dem Empfänger fiele sofort auf, wenn die Nachricht von einem Fremden manipuliert wurde. Seine Software würde ihm melden, dass der Inhalt des Dokumentes verändert worden ist.
Jeder Signaturbesitzer bekommt ein individuelles digitales Schlüsselpaar:
Es besteht aus dem „geheimen Schlüssel” („Signaturschlüssel”). Der geheime Schlüssel befindet sich auf der Chipkarte des Users und ist nicht auslesbar. Er wird verwendet für die Signaturerzeugung: Beim Signieren der Nachricht wird eine Art Kopie der Nachricht angefertigt und mit Hilfe des geheimen Schlüssels verschlüsselt. Das Ergebnis dieses Vorganges ist die elektronische Signatur, die zusammen mit dem Originaldokument versandt wird. Das andere Schlüsselpaar ergibt sich aus dem „öffentlichen Schlüssel” („Signaturprüfschlüssel”). Mit dem öffentlichen Schlüssel tritt der User nach außen in Erscheinung. Dieser Schlüssel kommt bei der Signaturprüfung zum Einsatz und wird mit der signierten Nachricht mitgeschickt. Beim Empfänger wird dann die verschlüsselte Kopie des Dokument mit Hilfe des öffentlichen Schlüssels entschlüsselt. Die Unversehrtheit der Nachricht wird überprüft, indem das Originaldokument mit der entschlüsselten Kopie verglichen wird.
Ein solches Verfahren, das auf der Verwendung eines geheim zu haltenden Schlüssels und eines frei verfügbaren Schlüssels beruht, bezeichnet man als asymmetrisches kryptographisches Verfahren.
Durch die elektronische Signatur wird ihr Dokument nicht vor unbefugter Einsicht geschützt. Eine handschriftliche Unterschrift auf einem Papierdokument schützt ja auch nicht Einsichtnahme Dritter. Dazu müssen Sie das Dokument zusätzlich verschlüsseln, was häufig in der Anwendungssoftware als zusätzliche Option vorgesehen wird.

Produkte und Preise

Was kostet die Signaturausstattung? Wo kann ich elektronisch signieren? Antworten auf diese Fragen liefert in kompakter Form das Produktblatt zum IHK-Signaturservice von D-TRUST. Hierin sind sämtliche Anwendungen aufgeführt, die den Kunden zur Verfügung stehen. Überzeugen Sie sich selbst: Mit der IHK-Signaturkarte kann man eine ganze Menge machen!
Interessieren Sie sich für Produkte, die in der Preisliste nicht enthalten sind, so nehmen Sie bitte Kontakt mit der D-Trust GmbH auf. Links siehe hier www.d-trust.net
Signaturanwendungen
Voraussetzung für die Nutzung sämtlicher Signaturanwendungen ist, dass Ihre Signaturkarte korrekt installiert wurde. Ob dies der Fall ist, können Sie überprüfen - wie in der beigefügten pdf-Datei beschrieben.
Wenn sichergestellt ist, dass die Installation der Signaturkarte erfolgreich war, stehen Ihnen die in den Produktinformationen der DE-CODA genannten Anwendungen offen. Bei der erfolgreichen Signaturbenutzung innerhalb der Anwendungen leisten Ihnen die jeweils angegebenen Anwendungsbetreiber Support. Dieser Support ist zum Teil kostenpflichtig.

Überblick über verschiedene Signaturanwendungen

Erst-Beantragung der D-TRUST Signaturkarte

Beantragung der Signaturkarte 
Die Beantragung der Signaturkarte kann über das PostIdent-Verfahren oder die Notar-Identifizierung erfolgen. Hierbei können Sie sich, nachdem Sie das Antragsformular online ausgefüllt und das anschließend automatisch erstellte pdf-Dokument ausgedruckt haben, persönlich anhand Ihres gültigen Ausweisdokuments in einer Filiale der deutschen Post AG oder bei einem Notar Ihrer Wahl identifizieren lassen. Ausführliche Informationen erhalten Sie hier.
Bearbeitungsdauer
Nach Antragstellung werden Ihre Daten an die Zertifizierungsstelle, der D-TRUST GmbH in Berlin, übermittelt. Dort wird unter strengsten Sicherheitsauflagen Ihre individuelle Signaturkarte erzeugt. Diese wird Ihnen anschließend (standardmäßig per Einschreiben) etwa zwei bis drei Wochen nach Antragstellung zugesandt. Drei Werktage darauf erhalten Sie die zugehörige PIN, die Sie zur Benutzung Ihrer Karte benötigen. Falls Sie zusätzlich zur Signaturkarte auch noch ein Kartenlesegerät und/oder Software bestellt haben, so erhalten Sie diese Produkte nach der Signaturkarte in separaten Sendungen.
Hinweis
Wenn Sie für verschiedene Firmen arbeiten, beachten Sie bitte, dass pro Karte kann nur eine Firmenzugehörigkeit aufgenommen werden. Für Anwendungen, die auf die Firmenzugehörigkeit des Signaturkarteninhabers zugreifen, wie das elektronische Ursprungszeugnis, sollten Sie sich die benötigte Anzahl an Signaturkarten mit den verschiedenen Firmierungen zulegen.
Die meisten anderen Signaturanwendungen fragen die Firmenzugehörigkeit im Zertifikat gar nicht ab. In diesem Falle brauchen Sie die Firmenbezeichnung erst gar nicht in das Zertifikat der Karte aufnehmen lassen.
Sie können bei einer Erstanfertigung den Bearbeitungsstatus Ihrer Karte online bei der D-TRUST GmbH abfragen. Rufen Sie dazu die Seite my.d-trust.net auf und geben Sie dort Ihre individuelle Antrags-ID ein, die oben rechts auf dem Antragsformular steht.

Beantragung einer Nachfolgekarte

Ihre IHK-Signaturkarte läuft in Kürze ab und Sie benötigen eine Folgekarte? Ein vereinfachtes Antragsverfahren steht Ihnen zur Verfügung, wenn
  1. Ihr Name sich zwischenzeitlich nicht geändert hat
  2. Sie nicht den Arbeitgeber gewechselt haben und eine neue Firmenzugehörigkeit gilt
  3. Seit Ablauf der alten Signaturkarte nicht mehr als 30 Tage vergangen sind.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können die IHK-Signaturkunden, deren Karte abläuft, einfach per Vordruck eine Folgekarte beantragen.
  1. Dazu füllen die Kunden den Vordruck aus, lassen ihn abstempeln und von einem vertretungsberechtigten Firmenvertreter unterschreiben,
  2. Fertigen dann eine beidseitige Kopie des Ausweisdokumentes an und unterschreiben diese Kopie
  3. Schicken den ausgefüllten Antrag sowie die Ausweiskopie an die D-Trust GmbH
Den Preis für eine Folgekarte entnehmen Sie bitte den Produktblättern. Die Kunden, deren Signaturkarte abläuft, erhalten rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eine elektronische Nachricht von D-Trust mit weiterführenden Informationen. Sie gelangen aber auch über den nachfolgenden Link zum Folgekartenantrag https://www.de-coda.de/geschaefts-signatur/folgekarte.
Hinweis
Wenn die Beantragung einer Folgekarte nicht möglich ist, muss die IHK-Signaturkarte neu beantragt werden (siehe Erst-Beantragung).

Sperren der qualifizierten Signaturkarte

Gründe für das Sperren Ihrer qualifizierten Signaturkarte
Sie können Ihr Zertifikat (vor Ablauf der Gültigkeitsfrist) sperren lassen. Dies ist dringend vorzunehmen, wenn Sie Ihre Signaturkarte verloren haben, denn nur durch die Sperrung lässt sich ein Missbrauch verhindern.
Bitte beachten Sie: Wer die Möglichkeit hat, Ihre Signaturkarte zu benutzen – also die Karte und die PIN besitzt -, kann rechtskräftig für Sie agieren, da er in Besitz Ihrer "digitalen Unterschrift" ist! Jede mit Ihrem digitalen Signaturschlüssel erzeugte elektronische Signatur wird grundsätzlich Ihnen zugeordnet, falls Ihr Zertifikat zum Zeitpunkt der Erzeugung gültig war und nicht irgendwelche anderen Fakten die Vermutung widerlegen, dass die elektronische Signatur von Ihnen willentlich erzeugt wurde.
Sperrberechtigungen
Laut Signaturgesetz hat ein Zertifizierungsdienstanbieter ein qualifiziertes Zertifikat unverzüglich zu sperren, wenn
  • ein Signaturschlüssel-Inhaber oder sein Vertreter (sperrberechtigter Dritter) es verlangt
  • das Zertifikat auf Grund falscher Angaben ausgestellt wurde
  • der Zertifizierungsdienstanbieter seine Tätigkeit beendet und diese nicht von einem anderen Zertifizierungsdienstanbieter fortgeführt wird
  • der Zertifikatsinhaber seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt
Weitere Sperrungsgründe können vertraglich vereinbart werden.

Das Sperren der qualifizierten Signaturkarte
Sie haben zwei Möglichkeiten, Ihr Zertifikat sperren zu lassen:

Entweder Sie rufen die Hotline des D-Trust-Sperrdienstes an: 030 / 25 93 91 - 600. Der telefonische Sperrdienst ist, wie es das Signaturgesetz verlangt, rund um die Uhr besetzt.
Oder Sie richten einen schriftlichen Sperrauftrag an den D-Trust-Sperrdienst. Senden Sie diesen an die folgenden Adresse:

D-TRUST GmbH
Sperrdienst
Kommandantenstraße 15
10969 Berlin.

Wenn Sie die Sperrung telefonisch über die Hotline beantragen, dann weisen Sie sich als Sperrberechtigter aus, indem Sie das Sperrpasswort nennen, das Sie im Rahmen der Antragstellung gewählt haben. Beachten Sie die genaue Schreibung Ihres Sperrpasswortes (Groß- und Kleinbuchstaben). War das von Ihnen genannte Sperrpasswort korrekt, dann wird die Sperrung unverzüglich durchgeführt.
Wenn Sie die Sperrung schriftlich vornehmen, wird Ihre Sperrberechtigung anhand Ihrer persönlichen Angaben und Ihrer handschriftlichen Unterschrift überprüft. Als Unterschriftenprobe dient dazu die Unterschrift, die Sie im Rahmen der Antragstellung geleistet haben. Die Sperrung wird dann an dem Tage durchgeführt, an dem das Schreiben beim Sperrdienst der Zertifizierungsstelle der D-TRUST GmbH eingetroffen ist. Sie können in dem Schreiben auch ein in der Zukunft liegendes Datum nennen, zu dem die Sperrung vorgenommen werden soll. Eine rückwirkende Sperrung ist dagegen nicht möglich, auch eine vorübergehende Sperrung ist vom Signaturgesetz ausgeschlossen, da eine einmal vorgenommene Sperrung nicht rückgängig gemacht werden kann.
Sobald Sie Ihre Signaturkarte nicht mehr benötigen, sollten Sie sie sperren lassen und unbrauchbar machen, indem Sie den Chip – zum Beispiel mit einem Locher - zerstören. Beachten Sie dabei unbedingt, dass Sie alle mit dieser Karte verschlüsselten Daten nur wieder mit genau dieser Karte und den dazugehörigen Schlüsseln und PINs entschlüsseln können; das bedeutet, Karte und PIN entweder sicher aufzubewahren oder die Daten vor der Kartenvernichtung zu entschlüsseln. Sollten Sie die Karte aufbewahren, können Sie durch eine dreimalige Falscheingabe des PINs mit der Bezeichnung "SPECIFIC" den Signaturschlüssel unbrauchbar machen.
Wenn Sie noch Fragen zur Sperrung haben, wenden Sie sich bitte an service@d-trust.net sowie telefonisch an 030/259391-0.

Juristische Rahmenbedingungen

Seit Mai 2001 (Gesetzt über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen) ist die elektronische Signatur der Unterschrift von Hand privatrechtlich grundsätzlich gleichgestellt. Bislang galt: Wenn der Gesetzgeben für ein Rechtsgeschäft die Schriftform vorschrieb, so war damit die Papierform und ergänzend die Unterschrift von Hand gemeint. Obwohl also mittlerweile fast alle Texte am PC erstellt werden, mussten sie ausgedruckt werden, um volle Rechtswirkung zu haben.
Nun wurde als Alternative zur Schriftform die elektronische Form eingeführt. Hierbei entspricht die sogenannte „qualifizierte elektronische Signatur” – diesen Status erfüllt die Signatur im IHK-Startpaket – der Unterschrift von hand. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die qualifizierte elektronische Signatur in Verbindung mit einem elektronischen Dokument nur dann gültig ist, wenn der Unterzeichner auch seinen Namen unter das elektronische Dokument gesetzt hat.
Das heißt: Willenserklärungen mit Schriftformerfordernis können ab sofort in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur abgegeben werden – wenn nicht ausdrücklich etwas anderes festgeschrieben wurde. (Solche Ausnahmen gelten z.B. bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen einschließlich der Zeugniserteilung, der Erteilung einer Bürgschaftserklärung, eines Schuldversprechens und eines Schuldanerkenntnisses. Auch notariell beglaubigende Unterschriften können nur von Hand abgegeben werden. Dies sind Fälle, in denen der Gesetzgeber eine erhöhte Rechtssicherheit gewährleisten will.)
Auch die Zivilprozessordnung lässt die elektronische Form als Ersatz für die Schriftform zu. Soweit für vorbereitende Schriftsätze, Anträge und Erklärungen der Parteien sowie Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn diese für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mir einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetzt versehen. Allerdings sollen die Bundesregierung und die Landesregierung für ihren Bereich durch Rechtsverordnungen den Zeitpunkt bestimmen, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können.
Der Abschluss eines Rechtsgeschäftes in elektronischer Form und mit elektronsicher Signatur ist nur eine Alternative zur Unterschrift von Hand. Um ein Rechtsgeschäft in elektronischer Form abzuschließen ist es erforderlich, dass alle Beteiligten diesem Vorgehen zustimmen und über die notwendige technische Ausstattung verfügen. Unter diesen Voraussetzungen können gerade Unternehmen von der elektronischen Signatur profitieren: digitale Geschäftsprozesse werden auf eine rechtlich und technisch sichere Basis gestellt. Hierdurch entstehen beträchtliche Einsparpotentiale, denn der Versand per Post und der Papierausdruck sind nicht mehr erforderlich.

Service und Support

Fragen zu technischen Voraussetzungen, zur Installation, zum Support sowie zur Reklamation beantworten wir Ihnen hier.