Finanzwirtschaft und Versicherungen

Geldwäscheprävention und Transparenzregister - Handlungspflichten für Unternehmen

Am 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) zur Änderung des Geldwäschegesetzes in Kraft getreten. Kernstücke dieser Gesetzesänderung waren die grundlegende Neuausrichtung des Transparenzregisters, welches von einem Auffangregister zu einem Vollregister umgestaltet wurde, sowie der intensivierte Informationsaustausch. Durch die Verschärfung der Regelungen soll der Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiviert werden. Gleichzeitig soll durch mehr Transparenz Steuervermeidung verhindert werden.
Bislang waren Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Stiftungen und Vereine, deren wirtschaftlich Berechtigte bereits aus einem anderen Register (Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister) elektronisch abrufbar waren, von der Eintragung im Transparenzregister befreit. Diese Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG ist nun entfallen. Alle Rechtseinheiten sind zukünftig verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und dem Transparenzregister zu melden. 
Für erstmals meldepflichtige Rechtseinheiten galten dafür folgende Übergangsfristen: 
  • bis zum 31. März 2022: Aktiengesellschaften (AG), Europäische Aktiengesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
  • bis zum 30. Juni 2022: GmbHs, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften (SCE) und Partnerschaften
  • bis zum 31. Dezember 2022: alle übrigen meldepflichtigen Rechtseinheiten (z. B. eingetragene Personengesellschaften: OHG, KG)
Für Vereine gelten gewisse Erleichterungen. Vereine müssen, anders als andere Gesellschaftsformen, grundsätzlich nicht selbst für eine Eintragung in das Transparenzregister sorgen. Die Datensätze aus dem Vereinsregister werden in das Transparenzregister übertragen und die Vorstandsmitglieder werden als wirtschaftlich Berechtigte erfasst. Es sollten daher dringend die Daten im Vereinsregister auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft werden. In Einzelfällen müssen aber auch Vereine eine gesonderte Meldung vornehmen.
Unternehmen sollten schnellstmöglich prüfen, ob die sie betreffenden Daten im Transparenzregister vollständig elektronisch abrufbar sind und ggf. fehlende Angaben eintragen lassen. Denken Sie bei späteren Änderungen auch daran, diese im Transparenzregister vorzunehmen. Bei Unterlassen erforderlicher Meldungen drohen hohe Bußgelder. Die einschlägigen Bußgeldbestimmungen sind allerdings gemäß § 59 Abs. 9 GwG für ein Jahr nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfristen ausgesetzt (zum Beispiel bei Ablauf der Frist am 31. März 2022 werden bis zum 31. März 2023 keine Bußgelder verhängt). Die letzte Nachfrist läuft zum 31. Dezember 2023 aus. 
Auch die Einhaltung der Mitwirkungspflichten (interne Sicherungspflichten, Sorgfaltspflichten), die Sie im Geschäftsverkehr haben, sollten überprüft werden. Denn die Aufsichtsbehörden werden nun durch eine auf europäischer Ebene eingerichtete Financial Action Task Force (FATF) geprüft und müssen Aktivitäten sowie eine effiziente Rechtsdurchsetzung nachweisen.
Ab dem 1. Januar 2024 müssen sich alle nach dem GwG Verpflichteten bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit - FIU) registrieren, unabhängig davon, ob sie eine Verdachtsmeldung nach dem GwG abgeben wollen. Eine vorzeitige Registrierung ist aber empfehlenswert: Neben allgemeinen Informationen haben Verpflichtete dort im „Internen Bereich“ auch Zugriff auf branchenspezifische Typologiepapiere (z.B. Immobiliensektor, Kfz-, Glücksspiel), deren Kenntnis die Aufsichtsbehörden voraussetzen. Außerdem ist im Ernstfall die unverzügliche Abgabe einer Verdachtsmeldung möglich, ohne dann erst noch den Registrierungsprozess durchlaufen zu müssen.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist von der Eintragungspflicht im Transparenzregister noch nicht erfasst. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ab dem 1. Januar 2024 für GbR, die voll am Rechtsverkehr teilnehmen wollen, ein spezielles Gesellschaftsregister geschaffen wird. Für darin eingetragene GbR wird dann auch die Meldepflicht zum Transparenzregister gelten. 
Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und GbRs sind grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen. Soweit die GbR allerdings Anteile an einer GmbH hält, sind über die Änderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.
Wichtig: Dies ändert sich jedoch zum 1. Januar 2024 für diejenigen Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbRs), die in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eingetragen werden. Sodann unterfällt auch die sog. eingetragene GbR (eGbR) der Eintragungspflicht in das Transparenzregister. Die Mitteilung an das Transparenzregister hat unmittelbar nach Eintragung in das Gesellschaftsregister zu erfolge