Finanzwirtschaft und Versicherungen

Geldwäscheprävention und Transparenzregister - Handlungspflichten für Unternehmen

Am 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) zur Änderung des Geldwäschegesetzes in Kraft getreten. Kernstücke dieser Gesetzesänderung waren die grundlegende Neuausrichtung des Transparenzregisters, welches von einem Auffangregister zu einem Vollregister umgestaltet wurde, sowie der intensivierte Informationsaustausch. Durch die Verschärfung der Regelungen soll der Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiviert werden. Gleichzeitig soll durch mehr Transparenz Steuervermeidung verhindert werden.
Ab dem 1. Januar 2024 müssen sich alle nach dem GwG Verpflichteten bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit - FIU) registrieren, unabhängig davon, ob sie eine Verdachtsmeldung nach dem GwG abgeben wollen. Eine vorzeitige Registrierung ist aber empfehlenswert: Neben allgemeinen Informationen haben Verpflichtete dort im „Internen Bereich“ auch Zugriff auf branchenspezifische Typologiepapiere (z.B. Immobiliensektor, Kfz-, Glücksspiel), deren Kenntnis die Aufsichtsbehörden voraussetzen. Außerdem ist im Ernstfall die unverzügliche Abgabe einer Verdachtsmeldung möglich, ohne dann erst noch den Registrierungsprozess durchlaufen zu müssen.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist von der Eintragungspflicht im Transparenzregister noch nicht erfasst. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ab dem 1. Januar 2024 für GbR, die voll am Rechtsverkehr teilnehmen wollen, ein spezielles Gesellschaftsregister geschaffen wird. Für darin eingetragene GbR wird dann auch die Meldepflicht zum Transparenzregister gelten.
Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und GbRs sind grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen. Soweit die GbR allerdings Anteile an einer GmbH hält, sind über die Änderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.
Wichtig: Dies ändert sich jedoch zum 1. Januar 2024 für diejenigen Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbRs), die in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eingetragen werden. Sodann unterfällt auch die sog. eingetragene GbR (eGbR) der Eintragungspflicht in das Transparenzregister. Die Mitteilung an das Transparenzregister hat unmittelbar nach Eintragung in das Gesellschaftsregister zu erfolge

Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz finden Sie hier: