Finanzwirtschaft und Versicherungen

Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für die Finanzanlagenvermittlung, § 34f GewO

Die Vermittlung von Finanzanlagen sowie die Beratung hierzu ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Für die Finanzanlagenvermittlung und -beratung ist mithin eine Erlaubnis nach § 34f GewO erforderlich. Wer ohne Erlaubnis in der Finanzanlagenvermittlung und -beratung tätig ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die von den Ordnungsbehörden mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (§ 144 GewO). Zudem besteht unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme der Finanzanlagenvermittlung eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a GewO. Für eine Berufsausübung sind ferner Wohlverhaltenspflichten in Anlehnung an das Wertpapierhandelsgesetz zu beachten (vgl. unten).
Einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f GewO können natürliche oder juristische Personen (z. B. GmbHs, Aktiengesellschaften) stellen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) hat jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis für seine Person einzuholen. Dies gilt auch für Kommanditisten, jedoch nur sofern diese Geschäftsführungsbefugnis besitzen und somit rechtlich als Gewerbetreibende anzusehen sind. Die Erlaubnis ist personengebunden, d. h. auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Vermittler i.S.v. § 34f GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis - bezogen auf seine Person - zu beantragen. Nicht rechtsfähige Personengesellschaften können keine Erlaubnis erhalten. Hier gilt in gewerberechtlicher Hinsicht jeder Gesellschafter als Gewerbetreibender und somit Erlaubnispflichtiger.
Bei der juristischen Person stellt diese selbst den Antrag, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand).
Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34f GewO und die Registrierung im Vermittlerregister nach § 11a GewO ist in Hamburg die Handelskammer Hamburg zuständig. Die Sachkundeprüfung gemäß § 34f Abs. 2 Nr. 4 wird ebenfalls bei der Handelskammer abgelegt.