Finanzwirtschaft und Versicherungen
Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für die Finanzanlagenvermittlung, § 34f GewO
Die Vermittlung von Finanzanlagen sowie die Beratung hierzu ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Für die Finanzanlagenvermittlung und -beratung ist mithin eine Erlaubnis nach § 34f GewO erforderlich. Wer ohne Erlaubnis in der Finanzanlagenvermittlung und -beratung tätig ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die von den Ordnungsbehörden mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (§ 144 GewO). Zudem besteht unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme der Finanzanlagenvermittlung eine Pflicht zur Eintragung in das
Vermittlerregister nach § 11a GewO. Für eine Berufsausübung sind ferner Wohlverhaltenspflichten in Anlehnung an das Wertpapierhandelsgesetz zu beachten (vgl. unten).
Einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f GewO können
natürliche oder juristische Personen (z. B. GmbHs, Aktiengesellschaften) stellen. Bei
Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) hat jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis für seine Person einzuholen. Dies gilt auch für Kommanditisten, jedoch nur sofern diese Geschäftsführungsbefugnis besitzen und somit rechtlich als Gewerbetreibende anzusehen sind. Die Erlaubnis ist personengebunden, d. h. auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Vermittler i.S.v. § 34f GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis - bezogen auf seine Person - zu beantragen.
Nicht rechtsfähige Personengesellschaften können keine Erlaubnis erhalten. Hier gilt in gewerberechtlicher Hinsicht jeder Gesellschafter als Gewerbetreibender und somit Erlaubnispflichtiger.
Bei der juristischen Person stellt diese selbst den Antrag, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand).
Bei der juristischen Person stellt diese selbst den Antrag, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand).
Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34f GewO und die Registrierung im Vermittlerregister nach § 11a GewO ist in Hamburg die
Handelskammer Hamburg zuständig. Die
Sachkundeprüfung gemäß § 34f Abs. 2 Nr. 4 wird ebenfalls bei der Handelskammer abgelegt.
- Änderungen der FinVermV zum 1. August 2020
Am 1. August 2020 wird die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung in Kraft treten. Damit werden die vor dem Hintergrund der MiFID II erforderlichen Änderungen für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater umgesetzt.Die Verordnung sieht insbesondere folgende Neuerungen vor:
Zuwendungen
Eine Pflicht zur Verwendung der Zuwendungen für die Qualitätsverbesserung gegenüber dem Kunden besteht nicht. Unverändert bleibt die Pflicht der Gewerbetreibenden, Informationen bzgl. der Zuwendungen gegenüber dem Kunden offenzulegen. Zudem dürfen Zuwendungen nicht die Verpflichtung zum Handeln im bestmöglichen Anlegerinteresse beinträchtigen und sich nicht negativ auf die Qualität der Anlageberatung/-vermittlung auswirken.Taping
Künftig wird es eine Aufzeichnungspflicht der Inhalte von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation geben, die die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen gemäß § 34f GewO betreffen. Es genügt eine einmalige Information vor der erstmaligen Durchführung von Telefongesprächen oder sonstiger elektronischer Kommunikation.Geeignetheitserklärung
Statt des bisherigen Beratungsprotokolls muss der Gewerbetreibende bei einer Anlageberatung künftig dem Privatkunden vor Vertragsschluss eine sog. Geeignetheitserklärung zur Verfügung stellen, in der die Beratung und die Abstimmung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kunden erläutert werden.Interessenkonflikte
Der Gewerbetreibende muss angemessene Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte bereits im Vorfeld zu erkennen und zu vermeiden. Wenn eine Vermeidung nicht möglich ist, muss der Gewerbetreibende diese durch angemessene Maßnahmen so regeln, dass Nachteile für den Anleger ausgeschlossen werden.Falls trotzdem nach vernünftigem Ermessen das Risiko der Beeinträchtigung des Anlegerinteresses bestehen bleibt, muss der Gewerbetreibende dem Anleger die allgemeine Art oder die Quellen des Interessenkonfliktes rechtzeitig vor Geschäftsabschluss offenlegen.Zudem dürfen Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet werden, die ihrer Pflicht zum Handeln im bestmöglichen Kundeninteresse zuwider läuft.Information über Risiken und Kosten
Die Vorgaben hierzu wurden an die Vorgaben der MiFID II angepasst. Dies führt zu einer Erweiterung der Pflichten für Finanzanlagenvermittler.Berücksichtigung des Zielmarkts
Finanzanlagenvermittler müssen künftig die Vereinbarkeit der Finanzanlage mit den Anlegerbedürfnissen unter Berücksichtigung des Zielmarkts beurteilen. In begründeten Ausnahmefällen soll auch die Vermittlung einer Anlage außerhalb des Zielmarktes grundsätzlich zulässig sein. Eine eigene Zielmarktbestimmung ist nicht erforderlich.Anmerkung:
Diese Informationen dienen als erste Orientierungshilfe und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieser Informationen kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch ggf. anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen - Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach § 34f GewO zu erfüllen?
Für die Erlaubnis müssen folgende Nachweise erbracht werden:
1. Gewerbliche Zuverlässigkeit
Der Antragsteller (bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen) und, sofern vorliegend, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung betraute/-n Person/-en muss bzw. müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.Folgende Unterlagen sind aktuell, d. h. regelmäßig nicht älter als drei Monate, zur Prüfung vorzulegen:Für alle natürlichen Personen, unabhängig ob als Antragsteller/-in, als Betriebsleiter/-in, als mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragte/-r oder als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person:- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
Für juristische Personen:- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
2. Geordnete VermögensverhältnisseWeitere Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sind geordnete Vermögensverhältnisse. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO), § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO)) eingetragen ist.Zur Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse ist ausschließlich die Bescheinigung in Steuersachen einzureichen.
3. BerufshaftpflichtversicherungFerner ist für die Erlaubniserteilung nach § 34f GewO der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Beratungs- und Vermittlungstätigkeit gegenüber Dritten ergeben können, nachzuweisen. Die näheren Voraussetzungen sind in § 34f Abs. 2 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 9, 10 FinVermV geregelt. Zu beachten ist insbesondere:- Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen genommen werden.
- Einhaltung der jeweils geltenden Mindestversicherungssummen, unabhängig vom Umfang der Erlaubnis nach § 34f GewO.
- Die Versicherungsbestätigung muss die beantragte/-n Produktkategorie/-n abdecken.
- Die Bestätigung darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Hinweis für Personengesellschaften (z.B. OHG; KG, nicht: GbR): Wenn der erlaubnispflichtige Gewerbetreibende als geschäftsführender Gesellschafter in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig ist, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft zusätzlich jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden, wobei letzterer auch Tätigkeiten des Gewerbetreibenden aus seiner eigenen beruflichen Tätigkeit abdecken darf.
4. SachkundeSchließlich muss der Antragsteller die notwendige Sachkunde für die Finanzanlagenvermittlung im Umfang der beantragten Produktkategorie/-n nachweisen.- Bei Personengesellschaften ist ein Sachkundenachweis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich.
- Juristische Personen müssen grundsätzlich einen Sachkundenachweis aller gesetzlichen Vertreter erbringen.
- Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern kann im Einzelfall auf den Sachkundenachweis verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter die notwendige Sachkunde besitzen. Ein Ausschluss des nicht sachkundigen Geschäftsführers von der Geschäftsführung im Bereich der Finanzanlagenvermittlung ist der Erlaubnisbehörde durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss darzulegen.
Wichtig: Anders als bei der Erlaubnis für Versicherungsvermittler/-berater ist ein Sachkundenachweis im Wege der Delegation auf einen sachkundigen Angestellten nicht möglich.- Die Sachkunde kann durch die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“ im Umfang der Produktkategorie/-n der beantragten Erlaubnis gemäß § 1 FinVermV nachgewiesen werden oder durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation. Der § 4 FinVermV regelt detailliert, welche Ausbildungsgänge nebst wie viel Praxiserfahrung als Nachweis genügen. Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse können auf Antrag auf Vergleichbarkeit hin überprüft werden. Eventuell ist eine ergänzende Sachkundeprüfung zu absolvieren, falls nicht eine vertiefte Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ausgleicht (vgl. Ziff. 4).
Achtung: Auch Angestellte, die direkt bei der Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, benötigen einen Sachkundenachweis und müssen zuverlässig sein (vgl. Ziff. 4).
Welche Kosten kommen auf Sie zu?Einen Überblick über die Kosten der Erlaubniserteilung liefert die Gebührenordnung. Die Kosten der von staatlichen Stellen zu erwerbenden Unterlagen (z.B. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, etc.) sind in den genannten Beträgen nicht enthalten und getrennt zu zahlen. - Anträge Finanzanlagenvermittlung und Honorar-Finanzanlagenberatung - Wo finden Sie die Formulare?
Für die Finanzanlagenvermittlung ist eine Erlaubnis nach § 34f GewO und die Registrierung im Vermittlerregister erforderlich.
Erlaubniserteilung
Bei der Beantragung einer Erlaubnis für die Finanzanlagenvermittlung nach § 34f GewO oder Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34h GewO kommt es darauf an, ob Sie als natürliche oder juristische Person die Erlaubnis beantragen. Beide Formulare finden Sie hier:- Erlaubnisantrag natürliche Person (z.B. Einzelunternehmen, GbR, OHG)
- Erlaubnisantrag juristische Person (z.B. GmbH, AG)
- Beiblatt juristische Person
Eintragung, Änderung, Löschung von Beschäftigten
Nach § 34f GewO sind Sie verpflichtet, auch Ihre Angestellten, die direkt mit der Beratung/Vermittlung von Finanzanlagen befasst sind, in das Finanzanlagenvermittlerregister einzutragen. Bitte nutzen Sie folgenden Antrag zur Meldung von Angestellten:Antrag Eintragung, Änderung, Löschung von BeschäftigtenErweiterung der Erlaubnis
Sollte sich nach Erlaubniserteilung herausstellen, dass Sie für Ihre Finanzanlagenvermittlung weitere Produktkategorie(n) benötigen, die nicht vom Umfang Ihrer Erlaubnis umfasst sind, müssten Sie eine Erweiterung der Erlaubnis gem. § 34f GewO beantragen.Antrag Erweiterung der ErlaubnisTeilverzichtserklärung - einzelne Produktkategorien
Sofern Sie nach Erlaubniserteilung auf ein Teilbereich (Produktkategorie) der Erlaubnis gem. § 34f GewO verzichten möchten, ist dieses schriftlich mit einer Teilverzichtserklärung zu beantragen.Teilverzichtserklärung auf die Erlaubnis nach § 34f GewO/§ 34h GewOVollständiger Verzicht auf die Erlaubnis
Geben Sie die Finanzanlagenvermittlung auf?
Dann reichen Sie bitte nachfolgende Verzichtserklärung zusammen mit der Erlaubnisurkunde (gesiegeltes Dokument) bei uns ein.Verzichtserklärung auf die Erlaubnis nach § 34f GewO/§34 h GewOMuster Negativerklärung
Welche Unterlagen müssen den Anträgen beigefügt werden?
Erforderliche Anlagen: Ausgestellt durch: Polizeiliches Führungszeugnis*
zur Vorlage bei einer Behörde:
(Anschrift; Handelskammer Hamburg,
Postfach 11 15 47, 20414 Hamburg,EinwohneramtAuskunft aus dem Gewerbezentralregister*VerbraucherschutzamtBescheinigung in SteuersachenFinanzamtNachweis der Berufshaftpflichtversicherung*VersicherungsunternehmenSachkundenachweisDokument Nr.: 103457Bei jur. Person: Handelsregister-AuszugHandelsregister*Die Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.Das Führungszeugnis und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde geht uns nach Beantragung im Original zu. Die Bescehinigung in Steuersachen reichen Sie bitte im Original, alle weiteren Unterlagen in Kopie ein.Hinweis:
Bitte fügen Sie die erforderlichen Anlagen, sofern möglich, den Anträgen bei. Nach Eingang Ihres Antrages melden wir uns bei Ihnen. Sie erhalten dann einen Hinweis auf eventuell noch fehlende Unterlagen. Erst wenn uns alle Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen erfüllt sind, können wir Ihnen die Erlaubnis erteilen und Sie registrieren.
Zusätzliche wichtige Informationen- Sie können den Antrag auf Registrierung im Vermittlerregister auch getrennt von dem Erlaubnisantrag stellen. Eine Registrierung ist dann nicht erforderlich, sofern Sie in der Vermittlung noch nicht tätig sind.
- Auch alle in der Beratung/Vermittlung tätigen Beschäftigten müssen sachkundig sein und benötigen eine Registrierung.
- Da wir auf die Zulieferung von anderen Ämtern und Behörden angewiesen sind, liegt die Bearbeitungszeit von vollständigen Neuanträgen bei drei bis vier Wochen.
- Bitte füllen Sie die Anträge direkt am PC aus. Sie können sie im Anschluss ausdrucken und uns unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die im Adressfeld der Antragsunterlagen hinterlegte Adresse oder eingescannt per E-Mail an: vermittlerregister@hk24.de zusenden.
Haben Sie Fragen?
Sofern Sie Ihren Antrag persönlich abgeben oder ein persönliches Gespräch führen möchten, stehen wir Ihnen gerne nach telefonischer Vereinbarung dienstags von 10.30 bis 12 Uhr und 15 bis 16 Uhr sowie donnerstags von 15 bis 16 Uhr zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie unbedingt vorab telefonisch einen Gesprächstermin mit Frau Angela Poepping oder Frau Leonie Butenandt Tel. 040/ 3 61 38-507/-644. - Welche Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gelten für die Finanzanlagenvermittlung?
Nach § 12 der FinVermV treffen Finanzanlagenvermitter und Honorar-Finanzanlagenberater statusbezogene Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten.Gemäß Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) hat der Finanzanlagenvermittler seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Anlegers auszuüben (" allgemeine Verhaltenspflicht", § 11 FinVermV). Darüber hinaus gelten folgende weitere Pflichten:
Statusbezogene Informationspflichten
Der Vermittler hat dem Anleger vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung bestimmte Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen (vgl. § 12 Abs. 1 FinVermV). Dies kann per Brief, E-Mail, Fax oder über einen Vordruck (Flyer o.ä.) erfolgen. Eine Unterschrift des Vermittlers ist nicht erforderlich. Er muss über Folgendes informieren:- seinen Familiennamen und seinen Vornamen sowie die Firmen und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
- seine betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Anleger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten; insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
- ob er als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis
- nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung (GewO)
- nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO
- oder nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO
- in das Register nach § 34f Abs. 5 in Verbindung mit § 11a Abs. 1 GewO eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt, - die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet sowie
- die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Abs. 1 GewO zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der er im Finanzanlagenvermittler-Register eingetragen ist.
- Wenn der Gewerbetreibende auch eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 GewO besitzt, werden die Informationspflichten nach Abs. 1 durch die Informationspflichten nach § 11 der Versicherungsvermittlungsverordnung erfüllt, sofern die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben enthalten sind (vgl. § 12 Abs. 2 FinVermV).
Gemäß § 12 Abs. 3 FinVermV dürfen die Angaben nach § 12 Abs. 1 FinVermV mündlich mitgeteilt werden, wenn der Anleger dies wünscht. In diesem Fall sind dem Anleger die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen bleiben sonstige Vorschriften über Informationspflichten des Gewerbetreibenden nach § 12 Abs. 4 FinVermV unberührt.
Informationen über Risiken, Kosten, Nebenkosten und InteressenkonflikteDer Vermittler muss dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts Informationen über die Risiken der angebotenen oder vom Anleger nachgefragten Finanzanlage zur Verfügung stellen. Diese Informationen müssen so gefasst sein, dass der Anleger nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der Finanzanlagen verstehen und auf dieser Grundlage seine Anlageentscheidung treffen kann. Die Informationen können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden (§ 13 FinVermV).Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten müssen die Informationen insbesondere Angaben zum Gesamtpreis, den der Anleger zu zahlen hat, enthalten. Dieser beinhaltet alle damit verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen. Wenn die genaue Preisangabe nicht möglich ist, ist die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises anzugeben. Die vom Vermittler in Rechnung gestellten Provisionen sind separat aufzuführen.Des Weiteren müssen die Informationen einen Hinweis auf die Möglichkeit erhalten, dass dem Anleger aus Geschäften im Zusammenhang mit der Finanzanlage weitere Kosten und Steuern entstehen können. Auch Bestimmungen über die Zahlung oder sonstige Gegenleistungen sind aufzunehmen.Der Vermittler muss den Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts auf Interessenkonflikte hinweisen, die in Ausübung der in § 34f Abs. 1 GewO genannten Tätigkeiten zwischen ihm oder seinen Mitarbeitern und den Anlegern oder zwischen den Anlegern bestehen können.Diese Informationen müssen dem Anleger in Textform zur Verfügung gestellt werden. Neben der klassischen Form eines unterschriebenen Schriftstücks ist auch die elektronische Erstellung und Übermittlung zum Beispiel per Fax oder E-Mail ausreichend.
Redliche, eindeutige und irreführende Information und WerbungAlle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die der Vermittler dem Anleger zugänglich macht, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert oder abgeschwächt dargestellt werden. Werbemitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.
Bereitstellen eines InformationsblattesIm Fall einer Anlageberatung hat der Vermittler dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Finanzanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, ein Informationsblatt zur Verfügung zu stellen. Das Informationsblatt kann auch als elektronisches Dokument zur Verfügung gestellt werden. Die Details regelt § 15 FinVermV.
Einholung von Informationen über den Anleger, Pflicht zur Empfehlung geeigneter FinanzanlagenDer Vermittler muss im Rahmen der Anlageberatung alle Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen, die Anlageziele des Anlegers und seine finanziellen Verhältnisse einholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Maßgeblich für die Geeignetheit ist dabei, ob die empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des Anlegers entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagenrisiken für den Anleger entsprechend seinen Anlagezielen finanziell tragbar sind und er die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen verstehen kann.Der Vermittler darf dem Kunden nur solche Finanzanlagen empfehlen, die nach den eingeholten Informationen für ihn geeignet sind. Sofern der Vermittler die erforderlichen Informationen nicht eingeholt hat, darf er dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage empfehlen.Vor einer Anlagevermittlung hat der Vermittler vom Anleger Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzanlagen einzuholen, sofern diese Informationen erforderlich sind, um die Angemessenheit der Finanzanlage für den Anleger beurteilen zu können. Details regelt § 16 FinVermV.
Offenlegung von ZuwendungenDer Vermittler darf im Zusammenhang mit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen Zuwendungen von Dritten, die nicht seine Beratungskunden sind, nicht annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind – es sei denn, er legt Existenz, Art und Umfang der Zuwendung dem Anleger vor Abschluss des Vertrages in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offen . Lässt sich der Umfang noch nicht bestimmen, muss er dem Anleger die Art und Weise der Berechnung der Zuwendung offenlegen. Die Zuwendung darf auf keinen Fall der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers entgegenstehen.Unter Zuwendungen sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile zu verstehen, die der Vermittler vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhält oder an Dritte gewährt.Ausgenommen vom Verbot nach § 17 Abs. 1 FinVermV sind Gebühren und Entgelte, die die Vermittlung von und die Beratung über Finanzanlagen nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO erst ermöglichen oder dafür notwendig sind und die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach § 11 FinVermV zu gefährden.
Anfertigen eines BeratungsprotokollsNach § 18 Abs. 1 FinVermV hat der Vermittler über jede Anlageberatung unverzüglich nach deren Abschluss und vor Abschluss eines Geschäfts ein Protokoll in Schriftform anzufertigen, dieses zu unterzeichnen und dem Anleger unverzüglich nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines Geschäfts eine Abschrift auszuhändigen. Das „Schriftform- Erfordernis“ ist nur dann erfüllt, wenn der Gewerbetreibende bzw. sein Vertreter das Protokoll auch eigenhändig unterzeichnet. Für den Anleger besteht hingegen keine Verpflichtung, das Beratungsprotokoll zu unterzeichnen. Der Anleger kann vom Gewerbetreibenden die Herausgabe einer Abschrift des Protokolls verlangen. Durch eine elektronische Abschrift erfüllt der Vermittler seine Pflichten nur, wenn sich der Anleger ausdrücklich mit einer elektronischen Abschrift einverstanden erklärt.
Inhalt des BeratungsprotokollsDas Beratungsprotokoll muss vollständige Angaben enthalten über- den Anlass der Anlageberatung,
- die Dauer des Beratungsgesprächs,
- die der Anlageberatung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden, einschließlich der nach § 16 FinVermV einzuholenden Informationen,
- die Finanzanlagen, die Gegenstand der Anlageberatung waren,
- die vom Anleger im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung, sowie
- die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen genannten wesentlichen Gründe.
Weitere Pflichten im Zusammenhang mit dem Beratungsprotokoll und mögliches RücktrittsrechtSofern der Anleger für die Anlageberatung Kommunikationsmittel wählt, die die Übermittlung des Protokolls vor Abschluss des Geschäfts nicht gestatten, muss der Gewerbetreibende dem Anleger eine Abschrift des Protokolls unverzüglich nach Abschluss des Beratungsgesprächs zusenden. In diesem Fall kann der Geschäftsabschluss auf ausdrücklichen Wunsch des Anlegers vor Erhalt des Protokolls erfolgen, wenn der Gewerbetreibende dem Anleger für den Fall, dass das Protokoll nicht richtig oder nicht vollständig ist, ausdrücklich ein innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls auszuübendes Rücktrittsrecht einräumt. Der Gewerbetreibende muss auf das Rücktrittsrecht und die Frist hinweisen.
Der ausdrückliche Wunsch des Anlegers, das Geschäft auch vor Erhalt des Protokolls abzuschließen, sowie der Hinweis auf das Rücktrittsrecht müssen im Protokoll vermerkt werden. Wenn der Vermittler das Rücktrittsrecht bestreitet, hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls zu beweisen.
Beschäftigte des GewerbetreibendenNach § 19 FinVermV muss der Vermittler sicherstellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11 bis 18 FinVermV erfüllen. Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die Beratung durch, so hat der Beschäftigte das Beratungsprotokoll anzufertigen.
Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von AnlegernDer Vermittler ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Finanzanlagenberatung oder -vermittlung nach § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern zu verschaffen.
AnzeigepflichtDer Vermittler hat der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige ist für jede Person Folgendes anzugeben:Name, Geburtsname (falls abweichend), Vorname; die Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten; der Geburtstag und -ort sowie die Anschrift.
AufzeichnungspflichtenDer Vermittler hat von der Annahme des Auftrags an unverzüglich und in deutscher Sprache Aufzeichnungen zu machen und sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die gesetzlich geforderten Aufzeichnungen sind in § 22 Abs. 2 und 3 FinVermV geregelt.
AufbewahrungDie in § 22 FinVermV genannten Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt. Wegen der Verjährungsregelungen im BGB empfiehlt es sich allerdings, die Unterlagen mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
PrüfungenVermittler nach § 34f Abs. 1 GewO müssen auf eigene Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht der Erlaubnisbehörde bis zum 31.12. des darauffolgenden Jahres zukommen lassen. Die Regelung ist der bisherigen Makler- und Bauträgerverordnung entnommen. Die bisher von der Prüfpflicht ausgenommenen Anlageberater sind nun auch mit einbezogen. Details regelt § 24 FinVermV.Vermittler haben dem Prüfer jederzeit Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten und ihm auf Verlangen alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt. - Welchen Pflichten unterliegt die Finanzanlagenvermittlung in Bezug auf ein Internet-Impressum?
Finanzanlagenvermittler unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach §§ 11a, 34f Gewerbeordnung (GewO). Aus dieser Pflicht ergeben sich auch Anforderungen für die Ergänzung des Internetimpressums.
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, dass geschäftsmäßige Anbieter von „Telemedien“ Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen haben, wenn der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wird, die der behördlichen Zulassung (Erlaubnis) bedarf.Finanzanlagenvermittler bedürfen einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO und müssen daher die zuständige Aufsichtsbehörde im Internetimpressum angeben. Entscheidend ist dabei allein die grundsätzliche Genehmigungsbedürftigkeit der Tätigkeit. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Erteilung der Erlaubnis ist dagegen unbeachtlich.Zuständige Aufsichtsbehörde ist diejenige Stelle, die für die Erlaubniserteilung (sowie Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis nach § 34f GewO) zuständig ist, denn die Angabepflicht im Impressum gilt nur für erlaubnispflichtige Gewerbe.Beachte: OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2007, 3 W 64/07:
"Die für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis zuständige Behörde ist auch als Aufsichtsbehörde im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG anzusehen, weil sich ihre Tätigkeit nicht nur auf die einmalige Erlaubniserteilung beschränkt, sondern sie auch nachträglich prüfen muss, ob ein Widerruf der Gewerbeerlaubnis wegen Wegfalls der für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen oder eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 GewO geboten ist."Welche Stelle für die Erlaubnis zuständig ist, ergibt sich aus Landesrecht. In Hamburg ist dies die Handelskammer. Eine Übersicht über die nach Landesrecht zuständigen Erlaubnisbehörden nach § 34f GewO ist auf der DIHK-Homepage zu finden unter folgendem Link: www.dihk.deFolgende Daten der Erlaubnisbehörde sind anzugeben: Name und Postanschrift sowie nach Möglichkeit ein entsprechender Link auf das Internetportal.Finanzanlagenvermittler, die zusätzlich Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c und/oder
§ 34d GewO sind, müssen neben der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 34f GewO auch die zuständige Zulassungs-/Aufsichtsbehörde für die Erlaubnis nach § 34c und/oder § 34d GewO angeben. Für die Erlaubnis nach § 34d GewO sind die Industrie- und Handelskammern zuständig.Angabe von Registernummern und -namen im Impressum
Weiterhin ist § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG zu beachten. Dieser verpflichtet bei einer Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister zur Angabe von Registernummer und Registername im Internet-Impressum. Das Vermittlerregister wird im Gesetzeswortlaut derzeit nicht genannt. Wir empfehlen trotzdem, das Internet-Impressum um die Angaben zum Vermittlerregister zu ergänzen, sobald eine Eintragung in dieses Register erfolgt ist. Anzugeben sind die elektronische Adresse des Vermittlerregisters (www.vermittlerregister.info) und die Registrierungsnummer.Weitere erforderliche Angaben
Schließlich ist § 5 Abs. 1 Nr. 5 a.) bis c.) TMG zu beachten. Zwar fallen Finanzanlagenvermittler nicht unter die dort genannten Richtlinien, aufgrund der Rechtsprechung (z.B. LG Berlin, Beschluss vom 11. 2. 2010, Az.: 103 O 25/10; allerdings in Bezug auf Versicherungsvermittler) empfehlen wir gleichwohl, das Internet-Impressum um die in § 5 Abs. 1 Nr. 5 a.) bis c.) TMG genannten Angaben zu ergänzen. Danach sind mitzuteilen:- die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind.
Beispiele für ein Internet-Impressum im Bereich Finanzanlagenvermittlung:Das Impressum einer Finanzanlagenvermittler-GmbH nach Erlaubniserteilung und Registrierung müsste wie folgt aussehen:Mustermann Finanzanlagenvermittler GmbH
Geschäftsführer Max Mustermann
Hauptstraße 1, 101107 Musterstadt
Telefon: 030/12345678
Telefax: 030/1234567
E-Mail: info@MustermannVersicherungen.deRegistergericht: Amtsgericht Berlin HR B 12345
Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info): Register-Nr. 12345
USt-Ident-Nummer DE 123456789 (nur soweit vorhanden)
Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (Finanzanlagenvermittler, Aufsichtsbehörde: xy (mit Angabe der Adresse)Mitglied der Industrie- und Handelskammer xy (mit Angabe der Adresse)
Alternativ zu „Mitglied der IHK xy“ kann auch wie folgt formuliert werden:
Zuständige Berufskammer: IHK xy (mit Angabe der Adresse)Berufsbezeichnung: Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung; Bundesrepublik DeutschlandBerufsrechtliche Regelungen:
- § 34f Gewerbeordnung
- FinVermVDie berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.Das Impressum eines Finanzanlagenvermittlers (Einzelunternehmer) ohne Handelsre-gistereintragung, der zusätzlich eine Erlaubnis nach § 34d Gewerbeordnung besitzt, nach Erlaubniserteilung und Registrierung müsste wie folgt aussehen:Hans Müller
Musterstraße 1, 10117 Musterstadt
Telefon: 030/12345678
Telefax: 030/1234567
E-Mail: info@Mueller.deVermittlerregister (www.vermittlerregister.info):
Register-Nr. 12345 (für § 34d GewO) und Register-Nr. 678 91 (für § 34f GewO)
USt-Ident-Nummer DE 123456789 (nur soweit vorhanden)
- Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (Finanzanlagenvermittler), Aufsichtsbehörde: xy (mit Angabe der Adresse)
- Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung [Versicherungsmakler; alternativ: (Versiche-rungsvertreter)], Aufsichtsbehörde: IHK xy (mit Angabe der Adresse)Mitglied der Industrie- und Handelskammer xy (mit Angabe der Adresse)
Alternativ zu „Mitglied der IHK xy“ kann auch wie folgt formuliert werden:
Zuständige Berufskammer: IHK xy (mit Angabe der Adresse)Berufsbezeichnung: Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung;
Versicherungsmakler (alternativ: Versicherungsvertreter) nach § 34d
Abs. 1 Gewerbeordnung; Bundesrepublik DeutschlandBerufsrechtliche Regelungen:
- § 34f Gewerbeordnung
- FinVermV
- § 34d Gewerbeordnung
- §§ 59-68 VVG
- VersVermVDie berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.Anmerkung:
Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen. - Pflicht zur jährlichen Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung - Was müssen Sie wissen?
Gemäß § 24 FinVermV haben Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater die Pflicht, Prüfungsberichte oder Negativerklärungen abzugeben. So soll die Einhaltung einschlägiger Berufspflichten dokumentiert werden. Die Berichte oder Negativerklärungen sind jeweils unaufgefordert entweder per Mail an: pruefungsberichte20..@hk24.de (hier die jeweilige Jahreszahl ergänzen!) oder im Original bei der Handelskammer Hamburg, Geschäftsbereich BI.3b, einzureichen.
Abgabetermin für Prüfungsberichte und Negativerklärungen
Der Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung sind bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einzureichen. Für das Berichtsjahr 2019 endete die Frist zur Abgabe von Prüfungsberichten und Negativerklärungen am 31.12.2020, für das Berichtsjahr 2020 endet sie am 31.12.2021.
Das Postfach für die Einreichung der Prüfungsberichte 2019 ist nunmehr geschlossen.Welche Unterschiede gibt es zu früheren Prüfungsberichten?
In der Vergangenheit mussten Kapitalanlagenvermittler nach § 34c GewO ihre Prüfungsberichte gemäß den Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) abgeben. Seit einer Gesetzesänderung fällt die Finanzanlagenvermittlung unter den Erlaubnistatbestand des § 34f GewO, wobei die Pflicht zur Abgabe von Prüfungsberichten weiterhin besteht. Diese richtet sich nun nach den §§ 24 ff. der FinVermV, die eine umfassendere Prüfung verlangen. Bauträger und Baubetreuer i. S. v. § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 3a und 3b müssen ihren Pflichten aus § 16 Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) weiterhin gegenüber dem zuständigen Gewerbeamt nachkommen.Ab wann besteht die Prüfungspflicht und wann reicht eine Negativerklärung?
Die Prüfungspflicht besteht schon bei nur einem Vermittlungsauftrag im Berichtszeitraum. Im Gegensatz zur alten Vorschrift des § 16 MaBV greift die Prüfungspflicht schon dann, wenn es am Ende nicht zu einer Vermittlung gekommen ist, aber eine konkrete Beratung stattgefunden hat. Beachten Sie bitte, dass dadurch der Raum für Negativerklärungen im Vergleich zur früheren Regelung deutlich kleiner geworden ist. Die Abgabe einer Negativerklärung kann durch den Gewerbetreibenden selbst erfolgen.Wie muss eine Negativerklärung aussehen?
Ein Muster für eine Negativerklärung (PDF-Datei · 46 KB) finden Sie auch oben unter "Formulare".Was passiert, wenn der Prüfungsbericht gar nicht oder zu spät eingereicht wird?
Betroffene Finanzanlagenvermittler sind zur fristgerechten Abgabe der Prüfungsberichte verpflichtet. Kommt der Gewerbetreibende der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe des Prüfungsberichts / Negativerklärung nicht nach, wird die Handelskammer Hamburg den Bericht gebührenpflichtig anfordern. Ein Verstoß gegen die Abgabepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldbußen geahndet werden. Mehrmaliger Verstoß gegen die Vorlagepflicht oder Verstöße gegen prüfungsrelevante Pflichten, die sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergeben, können neben Geldbußen in letzter Konsequenz auch den Widerruf der Erlaubnis zur Folge haben.Wer darf Prüfungsberichte erstellen?
Geeignete Prüfer sind nach § 24 Abs. 3 FinVermV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfungsverbände (Einschränkung: Prüfung ist gesetzlicher oder satzungsmäßiger Zweck des Verbandes / Prüfung nur für Mitglieder). Mit der Prüfung können nach § 24 Abs. 4 auch andere Personen betraut werden, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung durchzuführen. Zu diesem Personenkreis zählen Steuerberater, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für dieses Gebiet nach § 36 GewO öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.Bitte beachten Sie: die Erstellung eines Systemprüfungsberichts kann nur durch einen Prüfer i. S. des § 24 Absatz 3 FinVermV (z. B. durch einen Wirtschaftsprüfer), nicht jedoch durch einen Steuerberater oder andere Prüfer nach § 24 Absatz FinVermV erfolgen.
Wann können Sammelprüfberichte angefertigt werden?Für Ausschließlichkeitsvermittler von Vertriebsgesellschaft, die über ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem (IKS) die Einhaltung der Berufspflichten nach §§ 12-23 FinVermV durch ihre angeschlossenen Gewerbetreibenden sicherstellen, besteht die Möglichkeit, statt eines Einzelprüfungsberichtes einen Systemprüfungsbericht der Vertriebsgesellschaft einschließlich einer Zusatzerklärung (Ausschließlichkeitserklärung des Vermittlers und Tätigkeitsbescheinigung der Vertriebsgesellschaft) einzureichen.Hinweis:Sofern Sie für das betreffende Kalenderjahr an einer Systemprüfung teilgenommen haben, genügt die Einreichung der Ausschließlichkeitserklärung und des Tätigkeitsnachweises. Der Sammelprüfungsbericht der Vertriebsgesellschaft muss nicht eingereicht werden.
Im Rahmen eines Rotationsprinzips muss in diesem Fall gewährleistet sein, dass mindestens alle vier Jahre jeder Gewerbetreibende einen Einzelprüfbericht nach § 24 FinVermV Absatz 1 Satz 1 vorlegt.
Was gilt für Vermittler, die sich Maklerpools angeschlossen haben?
Die Regelung für eine Systemprüfung nach §24 Abs.1 S. 4 der FinVermV gilt nicht für Gewerbetreibende, die an Maklerpools angeschlossen sind. Hier fehlt es an den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Systemprüfung, nämlich an der Ausschließlichkeitsvereinbarung des Vermittlers mit einer Vertriebsgesellschaft bzw. Dachgesellschaft, sowie der Einbindung in das interne Kontrollsystem (IKS) der Dachgesellschaft.Bei einer Vertriebsgesellschaft gelten für den einzelnen Vermittler die zentralen Vertriebsvorgaben der Dachgesellschaft. Hier hat der Vermittler keinen Spielraum hinsichtlich des Beratungsprozesses (verpflichtende Vorgabe einheitlicher Formulare und Dokumentation, Vorgaben eines strukturierten Beratungsprozesses). Die bloße Kooperation eines Finanzanlagenvermittlers mit einem Maklerpool erfüllt diese Voraussetzung allerdings nicht.Anmerkung:
Diese Ausführungen dienen als erste Orientierungshilfe und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt. - Welche Regelungen gelten für die Honorar-Finanzanlagenberatung?
Für die gewerbliche Honorar-Finanzanlagenberatung gelten in § 34h Gewerbeordnunug (GewO) Regeln analog denen der Finanzanlagenvermittlung.Die IHKs sind zuständig für die Sachkundeprüfung und die Registrierung der Honorar-Finanzanlagenberater. Die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung wird von den Bundesländern geregelt. In Hamburg hat der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg die Handelskammer mit dieser Aufgabe betraut.Beachten Sie: Honorar-Finanzanlagen berater dürfen kein Gewerbe als Finanzanlagen vermittler ausüben. Sie müssen ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut sind. Die der Empfehlung zu Grund liegenden Finanzanlagen dürfen auch nicht auf Anbieter oder Emittenten beschränkt sein, die in einer engen Verbindung zum Vermittler stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen.Zudem dürfen sich Honorar-Finanzanlagenberater die Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen. Sie dürfen Zuwendungen eines Dritten, der nicht Anleger ist oder von dem Anleger zur Beratung beauftragt worden ist, im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, nicht annehmen.Ausnahme: Die empfohlene Finanzanlage oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage ist ohne Zuwendung nicht erhältlich. In diesem Fall sind Zuwendungen unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden "auszukehren". Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt.
- Welche rechtlichen Grundlagen gelten?
- § 34f GewO
- § 11a GewO
- Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (Finanzanlagenvermittlungsverordnung - FinVermV)
- Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I Nr. 30 vom 18. Juli 2014): Änderung der Bereichsausnahme in § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG, sodass die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 2 KWG aus der Bereichsausnahme herausgefallen ist
- Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBI. I Nr. 34 vom 25. Juli 2014)
- Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I Nr. 63 vom 12. Dezember 2011)
- Änderungen des § 34f der Gewerbeordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (insbesondere die Bezeichnung der Produktkategorien) haben sich zum 22. Juli 2013 aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz - AIFM-UmsG) ergeben
- Kleinanlegerschutzgesetz vom 3. Juli 2015: Partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Direktinvestments sind ab sofort Vermögensanlagen, deren Vertrieb eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO voraussetzt.
- Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen (BGBl. I Nr. 21 vom 6. Mai 2016): Änderungen der §§ 16, 22, 26 FinVermV
- Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
- Welche Auswirkungen hat das Finanzmarktnovellierungsgesetz auf Finanzanlagenvermittler?
Mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz (FiMaNoG) sind seit dem 31. Dezember 2016 Änderungen hinsichtlich der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO verbunden.Bisher gelten Unternehmen nicht als Finanzdienstleistungsinstitute - und bedürfen daher keiner KWG-Lizenz -, wenn sie ausschließlich die Anlageberatung und die Anlagevermittlung zwischen Kunden und Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteile oder Aktien an bestimmten inländischen Investmentvermögen beziehen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe e KWG). Seit dem 31. Dezember 2016 deckt die Erlaubnis nach § 34f GewO nur noch die Vermittlung von oder Beratung zu Vermögensanlagen ab, die erstmals öffentlich angeboten werden, also auf dem Erstmarkt. Gewerbetreibende, die auch nach der Frist weiterhin Vermögensanlagen auf dem Zweitmarkt vermitteln möchten, benötigen hierfür dann eine Erlaubnis nach § 32 KWG.
Sind Sie von der Gesetzesänderung betroffen?Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes sind- Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
- Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
- partiarische Darlehen,
- Nachrangdarlehen,
- Genussrechte,
- Namensschuldverschreibungen und
- sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen Vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln.
Wenn Sie diese Finanzanlagen bisher auf dem Zweitmarkt vermitteln, sind Sie von der Änderung des KWG betroffen.Was sind die praktischen Folgen?
Infolge der Änderung gelten Vermittler auf dem Zweitmarkt seit dem 1.1.2017 als Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des KWG und unterliegen der Aufsicht der BaFin.Die BaFin überwacht beispielsweise, ob Institute über ausreichend Eigenmittel und Liquidität verfügen und ein angemessenes Risikomanagement haben. Die Institute haben umfangreiche Auskunfts- und Berichtspflichten und müssen neben den Jahresabschlüssen monatlich Kurzbilanzen, sog. Monatsausweise einreichen.Was müssen Sie tun?
Sofern Sie von der Änderung des KWG betroffen sind und den Zweitmarkthandel weiterführen wollen, benötigen Sie seit dem 1.1.2017 eine schriftliche Erlaubnis der BaFin. Diese müssen Sie beantragen. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind z.B. Mindestkapitalanforderungen, die Zuverlässigkeit der Geschäftsführung und eine solide Institutsführung. Nähere Informationen zum Antrag finden Sie auf der Website der BaFin.Eine gleichzeitige Registrierung als Vermittler im BaFin-Register sowie im Vermittlerregister nach § 34 f GewO ist gesetzlich nicht erlaubt. Sofern Sie seit 1.1.2017 mit einer BaFin-Erlaubnis im Zweitmarkt tätig sein wollen, sollten Sie daher auf Ihre Erlaubnis nach § 34 f GewO entweder verzichten oder sie alternativ als „Schubladenerlaubnis“ ohne Registrierung weiter bestehen lassen. Dies verlangt jedoch auch den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Gerne können Sie uns hierzu kontaktieren.