Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Einsatz von THW, Feuerwehr, Polizei oder Bundeswehr
Öffentlich-rechtliche Einrichtungen, wie zum Beispiel Polizei, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk oder Bundeswehr, können und dürfen ihre Ausrüstung zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten nutzen, das heißt für Privatpersonen (z.B. Einzelpersonen, Firmen oder Vereine) privatwirtschaftliche Leistungen erbringen.
Das setzt allerdings voraus, dass die jeweilige Einrichtung durch die Tätigkeit nicht bei der Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgabe beeinträchtigt wird. Zudem ist vor Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit in jedem Einzelfall die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (durch die zuständige Kammer) erforderlich.
Diese Regelung soll einen nicht kostendeckenden Wettbewerb seitens staatlicher und gemeinnütziger Einrichtungen gegenüber der privaten Wirtschaft verhindern.
Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung wird daher versagt, sofern ein privatwirtschaftliches Unternehmen die jeweilige Aufgabe ausführen kann. Die Grundlagen für die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind festgeschrieben in den internen Richtlinien und Verordnungen der jeweiligen Institutionen.
Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung wird daher versagt, sofern ein privatwirtschaftliches Unternehmen die jeweilige Aufgabe ausführen kann. Die Grundlagen für die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind festgeschrieben in den internen Richtlinien und Verordnungen der jeweiligen Institutionen.
Ablauf
In der Regel stellt der Auftraggeber bei unserer Handelskammer den Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Tätigkeit muss dabei in Hamburg vorgesehen sein. Unsere Handelskammer prüft daraufhin, ob ein gewerbliches Unternehmen in der Lage und bereit ist, den Auftrag zu übernehmen. Nur wenn nach eingehender Prüfung des Antrags keine Wettbewerbsnachteile für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in Hamburg erkennbar sind, kann dem Antrag entsprochen und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Bei jedem Antrag findet eine individuelle Prüfung statt.
Antragstellung
Der Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung muss schriftlich bei unserer Handelskammer gestellt werden. Bitte nutzen Sie hierfür unser Antragsformular (Achtung: Dieses Antragsformular gilt nicht für die Beantragung einer Mitgliedsbescheinigung).
Im Antrag sollten folgende Angaben gemacht werden:
- Name Anschrift des Antragstellers mit Telefon/Telefax/E-Mail (u. a. für Rückfragen)
- Art der beabsichtigten Maßnahme,
- Dauer der Maßnahme (genaues Datum oder von ... bis),
- Einrichtung (z. B. THW, Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr), ggf. Ortsgruppe und Adresse
- Einsatzzweck und
- Gründe, warum kein gewerbliches Unternehmen für die Maßnahme in Frage kommt (ggfs. Nennung von Unternehmen, die hierzu befragt wurden).