Recht

Ablauf eines Mahnverfahrens

Überblick über das Mahnverfahren

Das Mahnverfahren soll dem Gläubiger einer Geldforderung eine einfache, schnelle und kostengünstige Durchsetzung seiner Zahlungsansprüche ermöglichen. Anstatt einer Klage auf Leistung muss der Gläubiger dazu beim Amtsgericht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen, in dem er seine Forderung genau beziffert. Daraufhin erlässt das Gericht einen Mahnbescheid, der dem Schuldner zugestellt wird.
Wichtig: Nicht zu verwechseln ist das Mahnverfahren mit den außergerichtlichen Mahnungen, die das Unternehmen selbst, ein Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro schreibt. Diese können zwar den Schuldner in Verzug setzen und ihm deutlich machen, dass ihm eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen bevorsteht. Sie verschaffen dem Gläubiger aber – anders als das hier beschriebene Mahnverfahren oder die Klage – keinen Vollstreckungstitel, mit dem er die Forderung zwangsweise eintreiben lassen kann.
Der Schuldner hat dann zwei Wochen Zeit, gegen den Mahnbescheid Widerspruch zu erheben; macht er davon Gebrauch, können beide Parteien beantragen, dass der Streit als gewöhnlicher Zivilprozess fortgesetzt wird. Der Gläubiger muss dann eine Klageschrift einreichen; ist für den Rechtsstreit das Landgericht sachlich zuständig – was typischerweise bei einem Streitwert oberhalb von 5.000 € der Fall ist –, muss er spätestens jetzt einen Anwalt beauftragen.
Wichtig: Vor Einleitung des Mahnverfahrens ist daher zu bedenken, dass dieses in einem Gerichtsverfahren münden kann, das erhebliche gerichtliche und außergerichtliche Kosten verursachen kann. Während das Mahnverfahren mit einer 0,5-fachen Gerichtsgebühr nach dem Gerichtskostengesetz verhältnismäßig günstig ist, fällt für das Gerichtsverfahren typischerweise bereits eine 3,0-fache Gerichtsgebühr an, die der Gläubiger – als Kläger – regelmäßig vorschießen muss; hinzu kommen eigene außergerichtliche Kosten und, im Fall des Verlusts des Prozesses, auch die Kosten der Gegenseite. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt zum Ablauf eines Gerichtsverfahrens unter dem Punkt "Kosten des Rechtsstreits".
Erhebt der Schuldner nicht fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid, kann der Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner wiederum binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung Einspruch einlegen, was wiederum dazu führt, dass der Streit in einem Gerichtsverfahren ausgetragen wird.
Das Mahnverfahren bietet sich insbesondere an, wenn die Forderung unstreitig ist, der Schuldner also vermutlich nichts gegen den Zahlungsanspruch einwenden wird. Ist die Forderung hingegen streitig, ist also mit einem Widerspruch des Schuldners zu rechnen, sollte gleich die Erhebung einer Klage erwogen werden. Ein zunächst eingeleitetes Mahnverfahren würde dann die Klage nur unnötig verzögern. Ein Merkblatt zum Ablauf eines Gerichtsverfahrens finden Sie hier.

Die einzelnen Schritte im Detail

Die Rechtsgrundlagen des Mahnverfahrens sind im siebten Buch der Zivilprozessordnung (§§ 688-703d ZPO) geregelt. Detaillierte Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.mahngerichte.de, die auch auf die Webseiten der einzelnen Mahngerichte verlinkt. Das Gemeinsame Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern ist das Amtsgericht Hamburg-Altona, das ebenfalls weitere Informationen bereitstellt.

Antragsstellung

Das Mahnverfahren wird durch einen schriftlichen Antrag gegenüber dem Mahngericht eingeleitet. Die Zuziehung eies Anwalts ist hierfür nicht vorgeschrieben; bei komplizierteren Sachverhalten ist sie jedoch ratsam, zumal auch geklärt werden sollte, ob ein Mahnverfahren Erfolg verspricht oder sogleich Klage erhoben werden sollte. Erhebt der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch und wird der Streit dann vor dem Landgericht ausgetragen, ist die Einschaltung eines Anwalts ohnehin erforderlich. Weitere Informationen, unter anderem zur Zuständigkeit der Gerichte, finden Sie in unserem Merkblatt zum Ablauf eines Gerichtsverfahrens.
Der Antrag kann auf unterschiedliche Weise bei Gericht eingereicht werden:
  • Vordruck
Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (und für einige weitere Anträge im Mahnverfahren) sind bestimmte Vordrucke vorgeschrieben. Während die übrigen Vordrucke den Verfahrensbeteiligten vom Mahngericht zur Verfügung gestellt werden, muss der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids kostenpflichtig (etwa im Schreibwarenhandel) erworben werden. Zu dem Antrag existiert auch eine amtliche Ausfüllhilfe; sie ist unter anderem auf dieser Seite verfügbar.
  • Online-Mahnantrag
Der Mahnantrag kann auch online unter www.online-mahnantrag.de ausgefüllt werden. Das hat den Vorteil, dass die Seite die ausgefüllten Felder sogleich auf Plausibilität prüft und Fehlerwarnungen ausgibt. Eine umfassende Prüfung kann dieses Werkzeug jedoch ebenfalls nicht leisten!
Gleich zu Beginn kann der Benutzer wählen, ob er den Antrag per Post (sog. Barcodeantrag) oder signiert über das Internet an das Mahngericht übermitteln will. Für den Postversand generiert die Webseite nach Eingabe aller Daten den Antrag mitsamt einem maschinenlesbaren Barcode zum Ausdrucken. Für die Übermittlung per Internet ist hingegen eine elektronische Signatur erforderlich, für die man ein Kartenlesegerät und eine Signaturkarte benötigt.
Detaillierte Informationen für Hamburg und weitere, spezielle Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen finden Sie hier.

Mahnbescheid

Das Gericht prüft den eingereichten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids auf bestimmte formelle Fehler. Bitte beachten Sie, dass hier keine umfassende Prüfung erfolgt; insbesondere wird der Antrag nicht von einem Richter geprüft. Auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben ist genau zu achten, damit auch wirklich der richtige Antragsgegner auf den korrekten Forderungsbetrag in Anspruch genommen wird. Erkennt das Gericht bei der eingeschränkten Prüfung Fehler, fordert es den Antragssteller zur Korrektur oder Ergänzung der Angaben auf.
Auf den Antrag hin erlässt das Gericht einen Mahnbescheid, der dem Antragsgegner sodann zugestellt wird. Der Mahnbescheid enthält eine Erläuterung des Verfahrens und Angaben über das Gericht, die Parteien und die geltend gemachte Forderung. Außerdem werden im Mahnbescheid auch Gerichtskosten ausgewiesen, die das Gericht von sich aus berechnet.
Wichtig: Eine Zustellung des Mahnbescheids ist nur möglich, wenn die Adresse des Schuldners bekannt ist. Ist sie nicht bekannt, kann man versuchen, sie über eine Melderegisterauskunft zu ermitteln. Eine Zustellung durch öffentlichen Aushang im Amtsgericht ist beim Mahnverfahren nicht zulässig, sodass in dem Fall, dass die Anschrift des Schuldners nicht bekannt ist und auch nicht ermittelt werden kann, nur eine Klage in Betracht kommt.
Der Antragssteller erhält eine Nachricht über die Zustellung des Mahnbescheids mit einer Rechnung über die Kosten des Mahnverfahrens. Für das Mahnverfahren fällt eine 0,5-fache Gerichtsgebühr nach dem Gerichtskostengesetz an, die jedoch mindestens 32 Euro beträgt. Einen Kostenrechner für das Mahnverfahren finden Sie hier.

Reaktion des Gegners: Widerspruch?

Nach der Zustellung des Mahnbescheids kann der Antragsgegner binnen zwei Wochen Widerspruch (bzw. Teilwiderspruch) gegen den Mahnbescheid erheben. In diesem Fall erhält der Antragssteller eine entsprechende Nachricht und eine Kostenrechnung für ein streitiges Verfahren. Wenn eine der Parteien dies beantragt, wird die Angelegenheit sodann als gewöhnlicher Rechtsstreit vor dem zuständigen Zivilgericht ausgetragen.

Vollstreckungsbescheid

Reagiert der Antragsgegner nicht, kann der Kläger den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Ein entsprechender Antrag liegt bereits der Mitteilung des Gerichts über die Zustellung des Mahnbescheids bei; der Antrag darf jedoch erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist gestellt werden. Der Gläubiger hat darin nämlich auch anzugeben, ob (und wenn ja, in welcher Höhe) der Schuldner zwischenzeitlich auf die Forderung gezahlt hat.
Der Antrag sollte möglichst zügig nach Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgen, da der Antragsgegner auch nach Ablauf dieser Frist noch Widerspruch erheben kann, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. Spätestens kann der Antrag 6 Monate nach der Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner gestellt werden, sonst entfällt dessen Wirkung.
Bei der Berechnung der Frist ist der Wochentag zugrunde zu legen, an dem der Mahnbescheid dem Antragsgegner zugestellt wird. Derselbe Wochentag zwei Wochen später ist der letzte Tag der Frist; ist dies jedoch ein Samstag, Sonntag oder allgemeiner Feiertag, läuft die Frist erst am nächsten Werktag ab.
Beispiel: K beantragt den Erlass eines Mahnbescheids gegen B, der diesem am Freitag, den 5. April 2019 zugestellt wird. Damit würde die Frist grundsätzlich mit Ablauf des Freitags zwei Wochen später (19. April 2019) enden. Da dies jedoch der Karfreitag ist und danach das Wochenende und Ostermontag ist, läuft die Frist erst mit Ablauf des darauffolgenden Dienstags (23. April 2019) ab.
Das Gericht erlässt auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, gegen den der Antragsgegner die Möglichkeit des Einspruchs binnen zwei Wochen nach Zustellung hat.

Zwangsvollstreckung

Der Vollstreckungsbescheid ist ein Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Das Original sollte sorgfältig aufbewahrt werden, da es die Grundlage für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bildet. Die Zwangsvollstreckung geschieht etwa im Wege der Pfändung von beweglichen Sachen des Schuldners durch einen Gerichtsvollzieher, durch Pfändung seiner Forderungen und Überweisung an den Gläubiger oder durch Zwangsversteigerung seiner Grundstücke.

Hilfreiche Links

Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.