Schlüsseldienste

Gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 5 GewO handelt es sich bei dem Vertrieb- und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen und der Schlüsseldienste, um ein überwachungspflichtiges Gewerbe. Ziel der Überwachung ist die Verhinderung von Eigentumsdelikten, die der Gewerbetreibende oder ihm zuzuordnende Personen auf Grund ihrer bei der Gebäudesicherung erlangten Kenntnisse der Örtlichkeit und Sicherung erleichtern könnten. Die zuständige Behörde prüft unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.
Zuständige Stelle: Bezirksamt