Schädlingsbekämpfung

Wer die Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden, berufsmäßig bei anderen durchführt oder nicht nur gelegentlich und nicht nur in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in einer in § 23 Abs. 5 oder in § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Einrichtungen durchführt, hat dies gem. Anhang I Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Wer Wirbeltiere (z. B. Ratten und Mäuse) als Schädlinge bekämpfen will, braucht eine staatliche Erlaubnis der zuständigen Behörde (Stadt oder Landkreis) nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 e Tierschutzgesetz (TierSchG). Das Töten von Wirbeltieren setzt gem. § 4 Abs. 1 a TierSchG einen Sachkundenachweis voraus. Anwender von Pflanzenschutzmitteln müssen sachkundig sein.
Zuständige Stelle:
Institut für Hygiene und Umwelt, veterinärmed. Untersuchungen
Raum: 111, Haus 4
Marckmannstraße 129a
20539 Hamburg
Telefon: 040 42845-7972
Fax: 040 4273-10865
sb.hu31@hu.hamburg.de
Weitere Informationen finden Sie unter www.hamburg.de.