Reisebüro
Für die Ausübung einer Reisevermittlung (Reisebüro) ist keine besondere Erlaubnis notwendig. Etwas anderes kann für Reiseveranstaltungen mit Transport z. B. mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen in Eigenregie gelten, da Sie dort ggf. als Reiseveranstalter tätig werden. Die Eröffnung eines Reisebüros muss in aller Regel lediglich angezeigt werden.
Zuständige Stelle: Bezirksamt
Weitere Informationen finden im Artikel Existenzgründung im Reisevermittlung- und Reiseveranstaltungsgewerbe.