Recht und Steuern

Omnibus-, Ferienzielreise- und Ausflugsverkehr

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung mit Omnibussen und Kraftfahrzeugen ist genehmigungspflichtig. Alle Verkehre mit Kraftfahrzeugen, die nicht im Linienverkehr erfolgen zählen zum Gelegenheitsverkehr. Bei der Art der Fahrten wird zwischen den oben genannten Verkehren unterschieden. Ausflugfahrten sind Fahrten, die ein Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurückführen. Bei Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen mit Mietomnibussen/Mietwagen erfolgt die Personen-beförderung mit Kraftfahrzeugen, die nur im Ganzen angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Mit Mietwagen darf kein "taxenähnlicher" Verkehr betrieben werden. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz des Unternehmens entgegengenommen werden; "öffentliches Bereithalten" ist nicht gestattet (§ 49, PBefG).
Zuständige Stelle:
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Referat Verkehrsgewerbeaufsicht Omnibusverkehr
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg
Telefon: 040 428 41 - 0
Fax: 040 4279 41 - 352