Großhandel

Großhandel liegt vor, wenn Marktteilnehmer Güter, die sie in der Regel nicht selbst be- oder verarbeiten, vom Hersteller oder anderen Lieferanten beschaffen und an Wiederverkäufer, Weiterverarbeiter, gewerbliche Verwendet oder an sonstige Institutionen, soweit es sich nicht um private Haushalte handelt, absetzen. Für die Ausübung einer Großhandelsfunktion gilt in der Regel der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Daher ist eine Gewerbeanzeige i.S.v. § 14 GewO ausreichend. Allerdings kann es sein, dass je nach Angebot der Ware eine Erlaubnis erforderlich sein kann, z.B. Großhandel mit Arzneimitteln.