Freiberufliche Tätigkeiten
Eine selbstständige Erwerbstätigkeit kann als sogenannter freier Beruf oder als Gewerbe ausgeübt werden. Zu den freien Berufen zählen die in § 18 Einkommensteuergesetz aufgeführten Katalogberufe und die den Katalogberufen ähnlichen Berufe. Eine Definition befindet sich in § 1 Abs. 2 PartGG. Die Freien Berufe haben danach im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Zu diesen "Dienstleistungen höherer Art", die meist ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzen, zählen neben den so genannten Katalogberufen (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Journalisten etc.) auch sonstige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten. Die Zugehörigkeit zu den Freien Berufen ist in §18 Einkommensteuergesetz geregelt; im Übrigen entscheiden die Finanzämter über die richtige Einordnung.
Der Beginn einer freiberuflichen Selbständigkeit ist lediglich dem Finanzamt mitzuteilen. Im Unterschied zu einer gewerblichen Tätigkeit entfällt somit die sonst übliche Anmeldung beim Bezirksamt. Darüber hinaus sind die Freien Berufe von der Gewerbesteuer befreit und unterliegen nur einer vereinfachten Buchführungspflicht. Für einige freie Berufe besteht ebenfalls eine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer (z. B. Apothekerkammer, Anwaltskammer, Steuerberaterkammer u. a.).
Zuständige Stelle: Neugründungsstelle des zuständigen Finanzamtes
Weitere Information finden Sie im Artikel Gewerbebetrieb oder Freiberufler?.