Darlehensvermittlung nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Erlaubnis gem. § 34c GewO. Für Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung ihrer Warenverkäufe Darlehen vermitteln, ist keine Erlaubnis erforderlich (§34c Abs-5 GewO). Die Erlaubnis nach § 34c GewO gilt allerdings nicht für Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte. Hier ist eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) erforderlich.
Zuständige Stelle: Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt-Gewerberecht und Marktwesen
Weitere Informationen finden Sie unter www.hamburg.de.