Buchführungshilfe
Wollen Sie sich auf dem Gebiet der Buchführungshilfe selbstständig machen, so kommt es für die Einhaltung etwaiger Zulassungsvoraussetzungen darauf an, welche Tätigkeit Sie im Einzelnen ausüben. Jedem ist die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind erlaubt, vgl. § 6 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Weiterführende Tätigkeiten, wie Buchung von laufenden Geschäftsvorfällen, laufende Lohnabrechnungen und die Anfertigung von Lohnsteueranmeldungen bedürfen einer Ausbildung i.S.v. § 6 Nr. 4 StBerG. Andernfalls kann das Finanzamt die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen.
Zuständige Stelle: örtliches Finanzamt oder Auskünfte bei der Bundesfinanzdirektion Nord
Weitere Informationen finden Sie hier im Artikel Selbstständige Buchführungshelfer/innen.