Bauträger und Baubetreuer

Wer gewerbsmäßig als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt, oder wer als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt, bedarf der Erlaubnis gem. § 34c GewO. Für die Erlaubnis ist nachzuweisen, dass der Antragsteller zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Zuständige Stelle: Bezirksamt
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