Recht und Steuern

Bauträger und Baubetreuer

Wer gewerbsmäßig als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt, oder wer als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt, bedarf der Erlaubnis gem. § 34c GewO.
Zuständige Stelle: Bezirksamt
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