Altenpflege
Die Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegerin und Altenpfleger bedarf der Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG)
Voraussetzungen: staatliche Prüfung, Zuverlässigkeit, körperliche und geistige Eignung
Voraussetzungen: staatliche Prüfung, Zuverlässigkeit, körperliche und geistige Eignung
Zuständige Stelle: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)
Weitere Informationen finden Sie hier www.hamburg.de.
Die kostenlose Broschüre “Altenpflegeausbildung kann beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend” bestellt werden.
Die kostenlose Broschüre “Altenpflegeausbildung kann beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend” bestellt werden.