Altenpflege

Die Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegerin und Altenpfleger bedarf der Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG)
Voraussetzungen: staatliche Prüfung, Zuverlässigkeit, körperliche und geistige Eignung
Zuständige Stelle: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)
Weitere Informationen finden Sie hier www.hamburg.de.
Die kostenlose Broschüre “Altenpflegeausbildung kann beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend” bestellt werden.