Gewerbesrecht

Produkthaftung und Produktsicherheit

Bringt ein Hersteller ein fehlerhaftes Produkt auf den Markt, haftet er für Folgeschäden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz setzt kein Verschulden voraus. Der Hersteller haftet für Körper-, Gesundheits- und Sachschäden.
Bei Sachschäden muss die Sache für den privaten Gebrauch bestimmt gewesen sein. Der Haftungsumfang ist begrenzt. Die Haftung nach Deliktsrecht geht im Ergebnisweiter als die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie setzt jedoch Verschulden voraus. Der Herstellerhaftet für Körper-, Gesundheits- und Sachschäden an gewerblich und privat genutzten Sachen. Der Haftungsumfang ist nicht begrenzt.
Den Hersteller jedes Produkts trifft die Verpflichtung, dieses fehlerfrei auf den Markt zu bringen. Bei Zuwiderhandlung kommt eine Haftung des Herstellers für Folgeschäden aus der Benutzung seiner fehlerhaften Produkte sowohl nach dem Produkthaftungsgesetz als auch nach der allgemeinen deliktischen Produkthaftung des bürgerlichen Gesetzbuches in Frage. Beide Haftungssysteme unterscheiden sich in einzelnen Punkten. Ferner sind in diesem Zusammenhang die Regeln zur Produktsicherheit und die Inhalte technischer Richtlinien von Bedeutung.

Das Produkthaftungsgesetz

Das ProduktHaftG setzt die EG-Richtlinie vom 25. Juli 1985zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte in deutsches Recht um und ist auf Produkte anzuwenden, die ab dem 1.1.1990 in Verkehr gebracht worden sind. Das Produkthaftungsgesetz begründet eine verschuldensunabhängige Haftung.

I. Regelungsinhalt

Das Gesetz regelt die Haftung des Herstellers für Körper-, Gesundheits- und Sachschäden. Bei Sachschäden tritt die Haftung nur ein, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbstbeschädigt wird und die beschädigte Sache nur für den privaten Gebrauch bestimmt war. Das Produkt HaftG ersetzt keine Vermögens- und im materiellen Schäden. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist nicht vorgesehen.

II. Voraussetzungen der Haftung

1. Fehlerhaftes Produkt

Der Hersteller haftet nach dem ProdHaftG, wenn ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden verursacht hat. Eine Ware ist fehlerhaft, wenn sie den berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs aufgrund
  • eines Konstruktionsfehlers (fehlerhafte technische Konzeption),
  • eines Fabrikationsfehlers (Fehler im Herstellungsprozess), oder
  • eines Instruktionsfehlers (mangelhafte Warnung vor falscher Anwendung
oder gefahrbringenden Nebenfolgen)
nicht entspricht.
Der Hersteller hat aufgrund der verschuldensunabhängigen Haftung auch für sog. "Ausreißer" einzustehen. "Ausreißer" sind Fabrikationsfehler, die trotz allerzumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar sind. Ein Produkt ist allerdings nichtschon dann fehlerhaft, wenn später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wird.

2. Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt ist jeder Geschädigte, d.h. jeder Käufer und Verwender des fehlerhaften Produkts, aber auch jeder unbeteiligte Dritte, der mit dem Produkt in Berührung gekommen ist und dadurch einen ersatzfähigen Schaden erlitten hat.

3. Ersatzpflichtige

Ersatzpflichtig ist der Herstellereines Endprodukts, eines Teilprodukts oder eines Grundstoffes. Neben dem Hersteller haften der "Quasi-Hersteller", d.h. derjenige, der sich durch Anbringung seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt sowie -ersatzweise bei anonymen Produkten - der Lieferant. Der Importeur wird (nur)zur Haftung herangezogen, wenn er Waren aus einem Nicht-EU-Land einführt. Händler, die keinen Einfluß auf die Sicherheitseigenschaften des Produkts haben, sind nach dem ProdHaftG nicht haftpflichtig, es sei denn, dass sie den Vorlieferanten oder Hersteller des fehlerhaften Produkts nicht angeben können.

III. Gesetzlicher Haftungsausschluss

1. Hersteller des Endprodukts

Das ProdukthaftG enthält mehrere Haftungsausschließungsgründe. Demnach haftet der Hersteller nicht, wenn
  • er das Produkt nicht selbst in Verkehr gebracht hat,
  • er das Produkt weder zum Verkauf noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
  • das Produkt keinen Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens aufwies,
  • das Produkt zwingenden Rechtsvorschriften entspricht, oder
  • die zum Schaden führende gefährliche Eigenschaft des Produkts im Zeitpunkt
der Inverkehrnahme nach dem Stand der Wissenschaft und Technik noch nicht
erkennbar war.

2. Zulieferer

Der Hersteller eines Grundstoffes oder eines Teilproduktes haftet nicht, wenn er beweist, dass der Fehler durch die Konstruktion des Endprodukts, in das der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet wurde oder durch Anleitungen des Herstellers des Endprodukts verursacht worden ist.

IV. Vertraglicher Haftungsausschlussunzulässig

Die Ersatzpflicht des Herstellers darf im voraus weder ausgeschlossen noch der Höhe nach beschränkt werden. Eskann daher weder in Einzelverträgen noch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Haftungsausschluss mit dem Verbraucher oder Benutzer vereinbart werden.

V. Haftungsumfang

1. Personenschaden

Der Ersatzpflichtige haftet bei Körper- und Gesundheitsverletzungen sowie beider Tötung von Menschen bis zu einem Höchstbetrag von 85 Mio. €. In den Höchstbetrag einzurechnen sind alle auf Grundlage der Verletzung oder des Todeseines Menschen entstandenen Schadensposten einschließlich der für diesen Zweck zu kapitalisierenden Rente. Der entstandene Sachschaden wird im Höchstbetrag nicht berücksichtigt.

2. Sachschaden

Bei Sachschäden hat der Geschädigte den Schaden bis zu einer Höhe von 500,--  € selbst zu tragen. Eine Haftungshöchstgrenze besteht nicht. Den Schadensersatzanspruch kann nur der private Verbraucher, nicht dagegen der gewerbliche Verwender geltend machen.

VI. Verjährungs- und Ausschlussfrist

Der Anspruch auf Ersatz wegen Körper-, Gesundheits- oder Sachschäden verjährt in drei Jahren, nachdem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
Die Haftung des Herstellers ist nach zehn Jahren, nachdem er das Produkt in Verkehr gebracht hat, ausgeschlossen.

VII. Zusammenfassung

Die Haftung nach dem ProdHaftG hat mehrere Begrenzungen. Das ProdHaftG gewährt kein Schmerzensgeld. Für Personenschäden gilt eine Haftungsgrenze von insgesamt 85 Mio. €. Bei Sachschäden muss der Geschädigte einen Selbstbehalt von 500,-- € betragen. Sachschäden eines gewerblichen Verwenders sind nach dem ProdHaftG nicht ersatzfähig.

Die deliktsrechtliche Produzentenhaftung

Die Haftung für fehlerhafte Produkte nach dem Deliktsrecht(§§ 823 ff. BGB) ist im Ergebnis weitergehender als die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die deliktische Haftung setzt jedoch ein Verschulden voraus.

I. Regelungsinhalt

Bei der deliktischen Haftung hat der Hersteller für Körper- und Gesundheitsverletzungen sowie für Schäden an gewerblich und privat genutzten Sachen einzustehen. Reine Vermögensschäden werden nicht ersetzt. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist möglich.

II. Voraussetzungen der Haftung

1. Schuldhafte Pflichtverletzung des Herstellers

a) Fehlerhaftes Produkt
Die deliktsrechtliche Haftung des Herstellers entsteht, wenn der Hersteller ihm obliegende Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt hat und das Produkt dadurch Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler aufweist, die zu einem Personen- oder Sachschaden geführt haben. Bei sog. "Ausreißern", die trotz bester Kontrolle in den Vertrieb gelangen, haftet der Hersteller nur dann, wenn er nicht beweisen kann, dass seine Kontrolleinrichtungeneinwandfrei funktioniert haben.
b) Verletzung der Produktbeobachtungspflicht
Der Hersteller hat nicht nur bei der Konstruktion, der Fabrikation oder durch Instruktionen sicherzustellen, dass seine Produkte zur Zeit ihres Inverkehrbringens dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Er ist auch verpflichtet, das Produkt auf noch unbekannt gebliebene, schädliche Eigenschaften hin fortlaufend zu beobachten und sich über sonstige gefährliche Verwendungsfolgen zu informieren. Stellt der Hersteller Unsicherheitsfaktorenfest, kann daraus eine Warnpflicht oder sogar Rückrufpflicht folgen. Verletzt der Hersteller seine Beobachtungspflicht, haftet er für Schadensfolgen, die beiordnungsgemäßer Beobachtung hätten verhindert werden können.

2. Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt ist jeder Geschädigte.

3. Ersatzpflichtige

Ersatzpflichtig ist der Hersteller eines fehlerhaften End- oder Teilprodukts sowie der "Quasi-Hersteller", der als Hersteller auf dem Marktaufgetreten ist. Grundsätzlich haftet derjenige, der für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten Verantwortung trägt. So haftet beispielsweise der Geschäftsleiter, der den Produktionsablauf von Waren organisiert, für Fabrikationsfehler. Der Importeur, der Vertriebsleiter sowie der Lieferant sind nach dem Deliktsrecht nicht haftbar.

III. Haftungsumfang

Der Ersatzpflichtige haftet unbegrenzt. Einen Haftungshöchstbetrag für Personen- oder Sachschäden gibt es nicht, ebenso wenig eine Selbstbeteiligung des Geschädigten bei Sachschäden.

IV. Haftungsausschluss oder-begrenzung

In der Regel besteht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Hersteller und Produktbenutzer. Im Normalfall kann die deliktische Haftung daher nicht vertraglich begrenzt oder ausgeschlossen werden. In den Fällen, in denen der Produktbenutzer seine Produkte direkt vom Hersteller bezieht, ist ein Haftungsausschluss des Herstellers für leichte Fahrlässigkeit möglich.

V. Verjährungsfristen

Die Ansprüche aus der deliktischen Produkthaftung verjähren in drei Jahren ab Kenntniserlangung des Geschädigten über den Schaden und die Person des Schädigers. Ohne diese Kenntnis verjähren die Ansprüche dreißig Jahre nach dem Tag der schädigenden Handlung.

VI. Verhältnis zu Ansprüchen nachdem ProdHaftG

Für fehlerhafte Produkte haftet der Hersteller neben der allgemeinen deliktischen Produkthaftung auch nach dem Produkthaftungsgesetz. Beide Ansprüche können gegebenenfalls nebeneinandergeltend gemacht werden.

Internationale Produkthaftung

Die Besonderheit von Schadensersatzforderungen aus der Produkthaftung besteht oft darin, dass der Ort, an dem die Körperverletzung oder Sachbeschädigung eingetreten ist (Erfolgsort) nicht mit dem Ort identisch ist, an dem das fehlerhafte Produkt auf den Markt gekommen ist (Handlungsort). Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes steht es im Ermessen des Klägers, ob er am Handlungs- oder am Erfolgsort auf Schadensersatz klagen will. Ebenso steht es in seinem Ermessen, welches materielle Recht anzuwenden ist.
Beispiel:
Eine deutsche Firma konstruiert und produziert Kraftfahrzeuge und exportiert diese nach Italien. Wegen eines fehlerhaften Zulieferteils aus Frankreichwerden die Kraftfahrzeuge mangelhaft auf den Markt gebracht und in Italienzerstört. Dabei erleidet der Käufer Sach- und Körperschäden. Er kann nun nachseiner Wahl den Zulieferer in Frankreich, den Hersteller in Deutschland oderbeide in Italien, in Deutschland oder in Frankreich auf Schadensersatz aus Produkthaftung verklagen. Wird die Klage in Deutschland eingereicht, kann der Kläger deutsches, italienisches oder französisches Privatrecht wählen. Entscheidet der Kläger nicht selbst, wählt das Gericht das Recht, welches für den Kläger am günstigsten ist.

EU Plant neue Richtlinie zur Produkthaftung

Am 28.09.2022 hat die EU Kommission einen Entwurf vorgelegt, der die aus dem Jahr 1985 stammende Produkthaftungsrichtlinie an das digitale Zeitalter anpassen soll. Dieser Entwurf verschärft die verschuldensunabhängige Haftung einseitig zu Lasten der Unternehmen. Die geplanten Regelungen dazu im Überblick:
  • Ausweitung des erfassten Produktkreises. Die europäische Produkthaftung soll künftig nicht mehr nur für bewegliche Sachen und Elektrizität gelten, sondern auch für digitale Produktionsdateien (wie 3D-Drucker) und für Software. Umfasst werde damit also Betriebssysteme, Firmware, Computerprogramme, Software-Updates und Applikationen, aber auch KI-Systeme.
  • Der Entwurf erweitert zusätzlich den Kreis möglicher Schuldner und damit der potenziell Beklagten auf Bevollmächtigte des Herstellers und Fulfillment-Dienstleister (also Lager, Verpackungs- und Versanddienstleister). Kann ein in der Lieferkette vorhergehender Wirtschaftsakteur nicht festgestellt werden, haftet zukünftig nicht nur der Händler, sondern auch der Betreiber von Onlinemarktplätzen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine geschädigte Person auch dann Haftungsansprüche geltend machen kann, wenn das schadensursächliche fehlerhafte Produkt direkt aus einem Nicht-EU-Land gekauft wurde, und es keinen (Quasi-) Hersteller oder Importeur mit Sitz in der EU gibt
  • Ausweitung des Schadensbegriffes. Es soll zukünftig auch für Datenverlust gehaftet werden, die nicht ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden.
  • Abschaffung der Haftungsgrenze für Personenschäden,
  • Beweiserleichterungen für Geschädigte,
  • Verpflichtung der Unternehmen zur Offenlegung von Beweismitteln, die der Geschädigte zur Begründung seiner Ansprüche braucht,
  • Produkte können fehlerhaft sein, wenn Anforderungen an die Cybersicherheit nicht berücksichtigt werden.
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat bereits im Dezember eine Stellungnahme zu dem Entwurf der Produkthaftungsrichtlinie bei der EU-Kommission eingereicht. Im Ergebnis lehnt die IHK-Organisation den Entwurf nicht in der Zielsetzung, aber in weiten Teilen bezüglich der Umsetzung ab. Es wird kritisiert, dass das bislang austarierte Gleichgewicht zwischen Verbrauchern und Unternehmen auf dem Gebiet produktbezogener Gefährdungshaftung durch den Entwurf einseitig und ohne belastbare Begründung zu Lasten der Unternehmen verschoben wird. Alle Rückmeldungen werden von der EU-Kommission zusammengefasst und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt, die anschließend den Entwurf beraten werden. Nach Inkrafttreten der neuen Produkthaftungsrichtlinie sollen die Mitgliedstaaten zwölf Monate Zeit haben, um die Richtlinie in das nationale Recht umzusetzen.

Weiterführende Informationen

Dieses Merkblatt kann nur eine erste Übersicht über die Produkthaftung geben. Wenn Sie darüber hinausgehende Informationenbenötigen, steht Ihnen in unserer Commerzbibliothek die gängige Rechtsliteratur (Gesetzestexte, Kommentare, Entscheidungssammlungen, Periodika) zur Verfügung. Die Commerzbibliothek finden Sie im Erdgeschoss unserer Handelskammer, Adolphsplatz1, 20457 Hamburg. Sie ist Montag bis Donnerstag von 10 bis 20 Uhr und Freitag und Samstag von 10 bis 15 Uhr geöffnet.
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