Arbeitsrecht

Der richtige Umgang mit Praktikanten im Unternehmen

Bei der Vergabe von Praktika haben Unternehmer genau zu bedenken, wie deren Ausgestaltung erfolgen soll. Für den Unternehmer haben nämlich die unterschiedlichen Varianten von Praktikanten unterschiedliche Folgen im Betrieb. Dazu kommt die Frage, in welchen Fällen Praktikanten ein Mindestlohn gezahlt werden muss. Seit 1. Januar 2024 gilt ein Mindestlohn von 12,41 Euro. Zum 1. Januar 2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro.

1. Der Begriff des Praktikanten

1.1 Wer ist Praktikant?

Praktikanten sind Personen, die in erster Linie berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen sammeln wollen. Zu diesem Zweck „laufen Sie im Betrieb mit”, ohne als feste Arbeitskraft in die täglichen Verrichtungen eingeplant zu werden. Ihre Arbeitsleistungen sollten den Erwerb von beruflichen Kenntnissen nicht überwiegen. Das Praktikum stellt damit eine betriebliche Tätigkeit und Ausbildung dar, ohne systematische Berufsausbildung zu sein. Praktikanten sind in der Regel nur von kürzerer Dauer im Unternehmen. Ihr Aufenthalt im Betrieb ist begrenzt und beläuft sich bei freiwilligen Praktika durchschnittlich auf drei Monate. Praktikant ist auch, wer sich einer bestimmten Tätigkeit und Ausbildung in einem Betrieb unterzieht, weil er diese entweder im Rahmen einer Gesamtausbildung (zum Beispiel um die Zulassung zu einem Studium oder zur Hochschulprüfung zu erlangen) nachweisen muss, oder weil er mit ihr aus sonstigen Gründen berufliche Erfahrung sammeln möchte. Die hier denkbaren Ausgestaltungen sind vielfältig. Praktika dienen, neben den „klassischen” Konstellationen im Schüler- und Studentenpraktikum, immer häufiger auch als Berufseinstieg. Ein Beispiel hierfür bietet im Bereich der Medienwirtschaft das „Volontariat”.

1.2. Freiwillige Praktika und Pflichtpraktika

Es werden grundsätzlich freiwillige Praktika und Pflichtpraktika unterschieden.
Pflichtpraktika finden sich vor allem in den Studienordnungen der verschiedenen universitären Fachbereiche. Sie sollen dazu dienen, neben dem theoretisch vermittelten Wissen - in zeitlich bestimmten Umfang - praktische Erfahrungen zu erwerben und so Einblicke in spätere Tätigkeitsfelder zu erlangen. Solche Praktika sind häufig dann vorgeschrieben, wenn nicht „Praxissemester” vorgesehen sind, bei denen Studierende für die Dauer eines Semesters in Betrieben arbeiten.

1.3. Praktikanten im Einzelnen

a) Studenten
Das Praktikum kann bei Studenten Bestandteil eines Studiums sein. Dies ergibt sich aus der jeweiligen Ausbildungsordnung. Arbeitsrecht findet dann grundsätzlich keine Anwendung. Innerhalb der Studienpraktika lassen sich weiter „ Zwischenpraktika”, während des eigentlichen Studiums, und die vorausgehenden oder nachfolgenden „Vor – oder Nachpraktika” unterscheiden. Im Hinblick auf die jeweilige Studienordnung muss ferner danach differenziert werden, ob es sich um ein vorgeschriebenes oder ein freiwilliges Praktikum handelt. Freiwillig sind Studentenpraktika immer dann, wenn sie nicht ausdrücklich in der Studienordnung festgelegt sind. Beide Unterscheidungen haben Auswirkung auf die Sozial- und gesetzliche Unfallversicherungspflicht des Praktikanten. Eine Verpflichtung des ausbildenden Betriebes zur Zahlung einer Vergütung besteht in diesen Fällen grundsätzlich nicht. Wird jedoch ein Entgelt bezahlt, kann dessen Höhe ebenfalls Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht des Praktikanten haben.
b) Schüler
Schüler absolvieren während ihrer Schulzeit in der Regel ein oder zwei Praktika. Solche „Betriebspraktika” dauern in der Regel nicht länger als vier Wochen und dienen der beruflichen Orientierung der Schüler. Werden Schüler im Rahmen eines Betriebspraktikums im Betrieb tätig, findet Arbeitsrecht in der Regel ebenfalls - wie bei studentischen Pflichtpraktika - keine Anwendung. Der ausbildende Betrieb darf dem Praktikanten als Anerkennung seiner Tätigkeit einen kleineren Geldbetrag („Taschengeld”) zahlen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Eine gesonderte Sozial- und gesetzliche Unfallversicherungspflicht besteht üblicherweise nicht, da die Schüler zumeist über Ihre Familien versichert sind und die gesetzliche Unfallversicherung über deren Schule abgewickelt wird. Der ausbildende Betrieb sollte sorgfältig darauf achten, dass die abverlangte Präsenz (Arbeitszeit) des jeweiligen Schülers in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Reifegrad und physischer Konstitution steht. Die individuelle Belastbarkeit der Schüler, die erstmals einer „richtigen” Arbeit nachgehen, kann sehr unterschiedlich ausfallen und sollte vom ausbildenden Betrieb respektiert werden.
c) Volontariat
„Volontariat” ist die hauptsächlich im journalistischen Bereich gängige Bezeichnung für ein Ausbildungsverhältnis. Es stellt ebenfalls ein Praktikum da, weil hier auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten im Vordergrund stehen. Auch die Tatsache, dass das Volontariat zumeist darauf ausgerichtet ist in ein Festanstellung überzuleiten, ändert nichts daran, dass hier ein Praktikum vorliegt. Die Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn gelten für Volontariate nicht, so dass im Rahmen eines Volontariates kein gesetzlicher Mindestlohn zu zahlen ist. Gleichwohl ist Volontären eine angemessene Vergütung zu zahlen.
d) Vergütung von Praktikanten
Grundsätzlich besteht bei Schüler- und Studentenpraktika keine Verpflichtung zur Zahlung eines Praktikumsentgelts. Ist das Praktikantenverhältnis jedoch als Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ausgestaltet, hat der Praktikant nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dies betrifft vor allem Fälle von Langzeitpraktika, die keine umfassende Ausbildung ergänzen, sondern eine solche komplett ersetzen, wie etwa das Volontariat. Für Volontäre wird der gesetzliche Mindestlohn ab dem 1. Januar 2015 jedoch nicht gelten (siehe oben).
Seit dem 1. Januar 2015 gilt, dass auch für Praktikanten der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist.
Das gilt allerdings dann nicht, wenn ein Praktikum verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet wird,ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums geleistet wird,ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet wird, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Unternehmen, bei dem das Praktikum geleistet wird, bestanden hat oderan einer Einstigesqualifizierung  nach § 54 a des Dritten Sozialgesetzbuches oder an einer Berufsbildungsvorbereitung teilgenommen wird.In folgenden Branchen ist ein Mindestlohn geregelt: Bauhauptgewerbe, Bergbau, Aus- u. Weiterbildung, das Dachdecker-, das Maler und Lackierer-, das Frisör sowie das Elektrohandwerk, die Gebäudereinigung und die Abfallwirtschaft, Pflege, Sicherheits- und Wäschereidienstleistungen, sowie Steinmetze. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt zudem auch für die Zeitarbeitsbranche einen Mindestlohn.

2. Rechtliche Grundlagen

Für Praktikanten gelten unterschiedliche Vorschriften, je nach dem, welche Art von Praktikant im Unternehmen beschäftigt ist: (BBiG, Ausbildungsordnungen, Studienordnungen). Diese sollten bei Setzung des rechtlichen Rahmens für das Praktikumsverhältnis - stets auf den Einzelfall abgestimmt - berücksichtigt werden.

3. Rechtlicher Rahmen

3.1. Vertrag

Eine weitere Neuerung, die seit dem 1. Januar 2015 gilt, ist, dass unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens aber vor Aufnahme des Praktikums, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen sind, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten zu übergeben ist, soweit dieser einen Anspruch auf den Mindestlohn hat. Das galt bislang lediglich für reguläre Arbeitsverhältnisse. Es empfiehlt sich allerdings generell für das Praktikantenverhältnis einen schriftlichen Praktikantenvertrag abzuschließen, der sich nach den Gegebenheiten im Ausbildungsbetrieb richtet. Hierin sollten gemäß § 2 NachwG mindestens folgende Punkte aufgenommen sein:
  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Lern- und Ausbildungsziele
  • Beginn und Dauer des Praktikums
  • Ob eine Vergütung gezahlt wird und wenn ja, Zeitpunkt und Höhe der Vergütung
  • Urlaub (bei längeren Praktika)
  • Arbeitszeit
  • Arbeitsort
  • Ausbildungsplan
  • Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf Tarifverträge sowie Betriebs- und/oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Im Einzelfall können außerdem Geheimhaltungsvereinbarungen und sogar Vertragsstrafen in Betracht kommen, wenn sich dies aus dem Bedarf des ausbildenden Unternehmens ergibt. Das kann zum Beispiel erforderlich werden, wenn ein besonderer Schutz des im Betrieb zum Einsatz kommenden Wissens oder auch Diskretion gegenüber Kunden und Klienten des ausbildenden Unternehmens zu gewährleisten ist. Bei Praktikanten, die noch nicht 18 Jahre alt sind, sollten Sie vor dem Abschluss des Praktikumsvertrages immer das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter einholen. In der Regel handelt es sich dabei um die Eltern.

3.2. Gleichstellung von Praktikanten und Arbeitnehmern

Praktikanten sind - von den Einschränkungen beim gesetzlichen Mindestlohn abgesehen - regulären Arbeitnehmern grundsätzlich gleichgestellt. Insbesondere gelten für sie die regulären Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und anderer Arbeitnehmer schützender Vorschriften. Das heißt, dass für sie dieselben Vorschriften in Bezug auf Arbeits- und Pausenzeiten wie für die übrigen Mitarbeiter des Unternehmens gelten und bei längeren Praktika ein Anspruch auf Urlaub besteht.Praktikanten haben, da sie wie vollwertige Arbeitskräfte eingesetzt werden, einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (siehe oben). Ebenfalls besteht ein Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses, in dem der Zeitraum des Praktikums und die Tätigkeiten des Praktikanten dokumentiert werden. Eine Ausnahme gilt hierbei für Studenten während Ihrer Pflichtpraktika, sog. Fachhochschul – oder Hochschulpraktikanten und Schülerpraktikanten.

4. Praktikantenführung

Praktikanten sind keine billigen Arbeitskräfte. Für den Unternehmer besteht vielmehr die Pflicht, den Praktikanten berufliche Einblicke zu vermitteln, deren Kenntnisse zu fördern und beruflichen Fertigkeiten zu vertiefen. Es ist daher sinnvoll, gemeinsam mit den Praktikanten einen Ausbildungsplan aufzustellen, der den individuellen Bedürfnissen angepasst ist. Wegen des Ausbildungscharakters des Praktikums sollten die Praktikanten auch nicht ausschließlich mit bloßen Aushilfstätigkeiten (Kaffeekochen, Postsortieren und Ähnliches) beschäftigt werden. Praktikanten sollten mit verantwortlicher Bearbeitung von Standard-Vorgängen betraut werden, sofern ihre Fähigkeiten dies zulassen. Praktikanten sollten darüber hinaus nicht als kurzfristig kündbare qualifizierte Arbeitskräfte verstanden werden. Zwar haben sich einige Unternehmen darauf eingestellt, Hochschulabsolventen als längerfristige Praktikanten einzustellen und mit der Aussicht auf eine spätere Anstellung unter Umständen zur Verlängerungen der Praktika zu locken, solche Beschäftigungen sind aber mit dem Sinn des Praktikums nicht vereinbar. Aus diesem Grunde hat sich eine Reihe von Unternehmern dazu entschlossen, Praktika nicht mehr an Hochschulabsolventen zu vergeben und darüber hinaus sämtliche Praktika zu vergüten. Diese Unternehmen haben sich unter dem Label „Fair Company” zusammengefunden. Sie bieten anstelle von Praktika so genannte „Traineeships” an, die im Rahmen einer praktischen Ausbildung, ausgerichtet auf die Bedürfnisse des Unternehmens, in der Regel zu einer Anstellung führen.

5. Folgen

Hinsichtlich der unterschiedlichen Folgen der verschiedenen Praktikums-Ausgestaltungen für die ausbildenden Betriebe, hauptsächlich in Bezug auf die Versicherungspflicht, bietet die nebenstehende Tabelle einen Überblick.

6. Andere Praktikanten-Verhältnisse

Neben den hier aufgeführten Praktikanten existieren als praktikumsverwandte Beschäftigungsverhältnisse noch die so genannten „Einstiegs-Qualifizierungen”. Für nähere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die jeweils für Sie zuständige Arbeitsagentur.

7. Weitergehende Hinweise

Arbeitsrechtliche Literatur finden sie in unserer Commerzbibliothek. Für Fragen zur Sozialversicherungspflicht stehen Ihnen insbesondere die Krankenkassen zur Verfügung.

8. Beratungsangebote durch Arbeitgeberverbände

In arbeitsrechtlichen Fragen gibt es eine gesetzlich vorgegebene Arbeitsteilung zwischen unserer Handelskammer und den Arbeitgeberverbänden.  Sofern Sie verbindliche Auskünfte oder prozessuale Unterstützung benötigen, sollten Sie die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband in Erwägung ziehen. Unabhängig von konkreten Fragestellungen kann Ihnen die Einbindung in einen Arbeitgeberverband hilfreiche Informationsvorteile bieten.
Darüber hinaus können Sie sich auch an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt wenden. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat einen kostenlosen Anwalt-Suchdienst eingerichtet und benennt Ihnen bis zu drei Anwälte mit dem gewünschten Interessenschwerpunkt (Tel.: 040-3574410, Montag bis Freitag von 9.30 Uhr bis 14 Uhr).