Umsatzsteuerbefreiung

Export im Einzelhandel

Ausfuhrlieferungen von Unternehmern sind bei Erfüllung der Nachweispflichten grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen (§ 6 Abs. 3a Umsatzsteuergesetz) auch für Verkäufe von Einzelhandelsunternehmern an Kunden aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU). Man spricht vom „Export über den Ladentisch" oder "Ausfuhrlieferungen im nicht kommerziellen Reiseverkehr". Dabei erwirbt der Abnehmer Waren zu nichtunternehmerischen Zwecken und verbringt sie im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandgebiet.
Zum „persönlichem Gepäck“ gehören diejenigen Gegenstände, die der Abnehmer bei einem Grenzübertritt mit sich führt, z.B.  das Handgepäck. Ein Fahrzeug, seine Bestandteile und sein Zubehör sind kein persönliches Reisegepäck. Als Reise gelten dabei auch Einkaufsfahrten und der Berufsverkehr.
Tipp: Detaillierte Informationen zum "Export über den Ladentisch" finden außerdem auf zoll.de
Die Umsatzsteuerbefreiung wird dem Einzelhändler/Unternehmer gewährt, die er im vollen oder reduzierten Umfang an seinen Kunden aus dem Drittland weitergeben kann, wenn:
  • sein Kunde im Drittlandsgebiet ansässig ist,
  • die Waren vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung (Kauf) folgt, im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandgebiet mitnimmt und
  • der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer übersteigt 50 Euro.
Hinweis: Per Post oder Spediteur vor- oder nachgeschicktes Gepäck erfüllt die Bedingungen für eine steuerfreie Ausfuhr im nicht kommerziellen Reiseverkehr nicht!
Dafür muss der Einzelhändler folgendes beachten:
  • Der deutsche Einzelhändler/Unternehmer darf die Umsatzsteuer nicht in seiner Rechnung gesondert ausweisen. In der Rechnung wird nur der Bruttobetrag ohne Nennung des Steuersatzes angegeben. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro dürfen die Steuersätze nicht in der Rechnung aufgeführt sein, da allein aus der Nennung des Steuersatzes der Vorsteuerabzug hergeleitet werden kann.
  • Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nicht für Lieferungen zur Ausrüstung und Versorgung von privaten Beförderungsmitteln (PKW, Sportboot, Segelyacht, Flugzeug).
  • Der Unternehmer muss gegenüber seinem Finanzamt für die Steuerbefreiung Nachweise (Ausfuhrnachweis, Abnehmernachweis, Buchnachweis) erbringen, die er nur durch Mitwirkung des Käufers im Anschluss an die Lieferung erhalten kann.
  • Alle Ausfuhrbelege, die mit Dienststempelabdrucken versehen sind, ob die Stempelfarben Pigmentierungen enthalten oder nicht, müssen stets im Original im Inland aufbewahrt werden, selbst dann, wenn die Belege elektronisch archiviert werden. Soweit bislang Ausfuhrbelege mit Dienststempelabdrucken ohne Farbpigmentierungen digitalisiert und vernichtet wurden, wird dies nicht beanstandet, soweit die Digitalisierung und Vernichtung vor dem 1.5.2007 erfolgt ist.
Hinweis: Ein Verkäufer ist nicht verpflichtet seinen Kunden eine steuerfreie Ausfuhr beim "Verkauf über den Ladentisch" anzubieten. Ein Verkäufer kann für seinen Service außerdem eine Bearbeitungsgebühr nehmen.
Der Auslandskunde, der in Deutschland eine Ware kauft und von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren möchte, sollte folgendes beachten:
  • Die Ware muss innerhalb von 3 Monaten nach Kauf ausgeführt werden, Kaufmonat wird nicht mitgerechnet (Beispiel: Verkauf am 6. März (Tag der Übergabe der Ware durch den liefernden Unternehmer), Ausfuhr dann spätestens am 30. Juni desselben Jahres).
  • Die Ware muss bei der Ausreise aus der EU dem Zoll vorgelegt werden, um einen gültigen Zollstempel zu erhalten. Dafür ist ausreichend Zeit einzuplanen. Der Zollstempel ist unbedingt erforderlich für die Rückerstattung. In Ausnahmefällen können hilfsweise Ausfuhr- und/oder Abnehmernachweis durch eine deutsche Auslandsvertretung im Wohnortland des Käufers erteilt werden, soweit es dem Abnehmer nicht möglich war, die Bestätigungen der Grenzzollstelle zu erlangen (vgl. Teil C der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 247 KB)).
  • Die Ausfuhrbelege sind an den Einzelhändler zu senden, bevor dieser die Umsatzsteuer beispielsweise als Gutschrift oder Überweisung rückvergüten kann.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 10. Januar 2020 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 239 KB) das "Merkblatt zur Umsatzbesteuerung für Ausfuhrlieferungen im nicht kommerziellen Reiseverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 424 KB)" veröffentlicht, das Unternehmen und Käufer über die Einzelheiten dieser Umsatzsteuerbefreiung informiert. Es enthält eine Übersicht über die umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung der EU-Gebiete von den Drittlandsgebieten und einen Vordruck für die Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung bei Ausfuhren im nicht kommerziellen Reiseverkehr zur Bestätigung durch die Grenzzollstelle bzw. hilfsweise durch die deutsche Auslandsvertretung.
Das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung für Ausfuhrlieferungen im nicht kommerziellen Reiseverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 424 KB) enthält weitere Details zu diesem Thema und beantwortet u.a. die folgenden Fragen:
  • Wer ist Drittlandkäufer?
  • Was ist "Drittlandsgebiet"?
  • Was ist "Ausfuhr im nicht kommerziellen Reiseverkehr"?
  • Wie muss die Rechnung aussehen?
  • Welche notwendigen Nachweise sind für die Steuerbefreiung erforderlich?
  • Welche Verfahrensschritte an der Grenzzollstelle sind zu beachten?
  • Wie kann der Ausfuhr- und Abnehmernachweis durch eine deutsche Auslandsvertretung erbracht werden?
  • Welche Gegenstände sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen?
Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 28 KB) stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass die Abnehmerbestätigung nicht versagt wird, wenn der Ausführer einen in einem Drittland ausgestellten Pass vorweist, in dem ein Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes durch eine Auslandsvertretung eines anderen EU-Mitgliedstaates für die Dauer von 180 Tagen eingetragen ist und mit dem kein Titel für einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in diesem anderen EU-Mitgliedstaat erworben wurde.
Einige Einzelhandelsunternehmen/Geschäfte in Deutschland arbeiten mit Dienstleistern zusammen, die den Auslandskunden bereits an den Flughäfen Umsatzsteuer bzw. einen Teil davon zurückerstatten. Diese Dienstleister lassen sich die von ihnen an den Käufer erstattete Umsatzsteuer wiederum von den jeweiligen Einzelhandelsunternehmen/Geschäften erstatten und geben die für die Steuerbefreiung erforderlichen Nachweise an diese weiter.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Dezember 2020

Warenverkehr

Export in Drittländer

Der Begriff Warenverkehr umfasst den gesamten grenzüberschreitenden Warenverkehr, den in Deutschland ansässige Unternehmen und sonstige Personen mit dem Ausland tätigen. Als Ware definiert das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) alle bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können (ausgenommen Wertpapiere und Zahlungsmittel) und Elektrizität. Waren, ergänzt um (Software) und Technologie (z. B. Unterlagen zur Fertigung von Waren) bezeichnet das AWG als Güter.
Der Warenverkehr kann wie folgt klassifiziert werden:
  • Wareneinfuhr
  • Warenausfuhr
  • Binnenmarktverkehr
  • Warendurchfuhr sowie
  • Handels- und Vermittlungsgeschäfte
Unter den Begriff Warenausfuhr (Warenexport) fallen alle Warentransporte, bei denen Gebietsansässige Waren in Drittländer aber auch in andere EG-Mitgliedstaaten exportieren. Zur Unterscheidung der Warenbewegungen in andere EG-Mitgliedstaaten von denen in Drittländer werden diese im Außenwirtschaftsrecht als Verbringen bezeichnet.

Unter welchen Voraussetzungen darf man ein Exportgeschäft betreiben?

Für die dauerhafte Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Export ist eine Gewerbeanzeige bei der zuständigen Gewerbebehörde erforderlich. Grundsätzlich ist die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit ohne eine besondere Genehmigung zulässig. Jedoch gibt es einige Ausnahmen, wie z.B. der Export von Arzneimitteln. Je nach Rechtsform und Art und Umfang der gewerblichen Tätigkeit ist zusätzlich eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserem Merkblatt "Gewerbeanmeldung und Eintragung ins Handelsregister".
Angehörige von Nicht-EU-Staaten oder Staaten, mit den die Bundesrepublik Deutschland keine besonderen Vereinbarungen getroffen hat, müssen, sofern sie sich noch in ihrem Heimatland aufhalten, einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung stellen. Schon in Deutschland ansässige Ausländer müssen bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit stellen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie von den Ausländerbehörden oder in unserem Artikel zum Aufenthaltsrecht.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind bei der Warenausfzuhr zu beachten?

Der Warenexport ist nach § 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) grundsätzlich frei. Jedoch müssen für das Ausfuhrverfahren selbst Regeln beachtet werden. In einigen Fällen ist der Export genehmigungsbedürftig oder sogar verboten. Beschränkungen bestehen vor allem bei Waffen, Munition, Rüstungsgütern und Gütern, die sowohl zu militärischen als auch zu zivilen Zwecken verwendet werden können (sog. Dual use-Güter). Weiterhin sind sogenannte Verbote und Beschränkungen zu beachten, die u.a. zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zum Schutz des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen oder aus sonstigen ordnungsrechtlichen Gründen erlassen wurden.
Die wichtigsten die Ausfuhr betreffenden Rechtsvorschriften sind:
  • Unionszollkodex (UZK) - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
  • UZK-DA - Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präsizierung von Bestimmungen des Zolkodex der Union
  • UZK-IA – Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. Novermber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
  • das Außenwirtschaftsgesetz,
  • die Außenwirtschaftsverordnung,
  • sonstige Verbote und Beschränkungen,
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist in der Bundesrepublik Deutschland die zentrale Genehmigungsbehörde für die Exportkontrolle. Für Newcomer emfehlen wir die BAFA-Broschüre "Exportkontrolle und das BAFA", die einen guten Überblick über die Regelungen des deutschen und europäischen Exportkontrollrechts gibt.

Zweck des Ausfuhrverfahrens

Mit der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes ist ein Verkauf von Waren in andere Länder, die zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, grundsätzlich ohne besondere Formalitäten möglich. Beim Verbringen von Waren in einen anderen EG-Mitgliedstaat sind lediglich gemeinschaftsrechtliche und nationale Beschränkungen - sei es für die Ausfuhr aus Deutschland oder für die Einfuhr in den anderen EG-Mitgliedstaat - zu beachten, weitere Zollformalitäten sind hier nicht zu erfüllen. Besonderheiten gibt es beim Verbringen von Waren in andere EG-Mitgliedstaaten bei der Umsatzsteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Lieferungen in andere EG-Mitgliedstaaten von der Umsatzsteuer befreit.
Wird eine Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt, sind besondere Formalitäten zu erfüllen. Hierzu müssen die Waren in das sogenannte Ausfuhrverfahren übergeführt werden. Beim Ausfuhrverfahren handelt es sich um ein Zollverfahren im Sinne des Zollkodex. Dort und in den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen (Zollkodex-DVO) sind die wichtigsten Regelungen für den Ablauf des Ausfuhrverfahrens zu finden. Diese unmittelbar geltenden Vorschriften des EG-Zollrechts werden ergänzt durch die nationalen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Das Ausfuhrverfahren dient der Überwachung des Warenverkehrs mit Drittländern.
Hierbei sollen zum einen die Einhaltung und die Durchsetzung von Ausfuhrbeschränkungen gewährleistet werden, die sich aus außenwirtschaftsrechtlicher Sicht nach dem nationalen Recht oder nach dem EG-Recht (z. B.aus der EG-Dual-Use-Verordnung) ergeben können:
  • Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen (Embargos, Genehmigungspflichten)
  • Marktordnungsrechtliche Beschränkungen (Vorlage einer Ausfuhrlizenz)
  • sonstige Verbote und Beschränkungen (z.B. Artenschutz, Abfallrecht)
Zum anderen basiert die vom Statistischen Bundesamt erstellte Außenhandelsstatistik auf Daten, die im Rahmen des Ausfuhrverfahrens erfasst werden.

Wie funktioniert das Ausfuhrverfahren?

Zur Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren bedarf es - wie bei jedem anderen Zollverfahren - einer schriftlichen Zollanmeldung, der Ausfuhranmeldung. Seit dem 1. Juli 2009 besteht nach dem geltenden Zollrecht der Gemeinschaft die Pflicht zur Abgabe der Ausfuhranmeldungen in elektronischer Form. Ausnahmen sind grundsätzlich nur noch dann möglich, wenn die Systeme aufgrund technischer Schwierigkeiten nicht zur Verfügung stehen. In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die elektronische Ausfuhranmeldung über das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr.
Im Normalverfahren ist dieAusfuhranmeldung bei der - Ausfuhrzollstelle - abzugeben. Die Ausfuhrzollstelle ist die Zollstelle, in deren Bezirk der Ausführer seinen Sitz hat oder in deren Bezirk die Ware verladen oder verpackt wird. Die Zollstelle prüft die Anmeldung und die dazugehörige Ware und fertigt die Ware zum Ausfuhrverfahren ab. Mit einer Bestätigung der Prüfung auf einem Exemplar der Anmeldung gelangt die Ware zur Außengrenze der Gemeinschaft. Dort überwacht eine weitere Zollstelle - die Ausgangszollstelle - den körperlichen Ausgang der Ware. Unter bestimmten Voraussetzungen sind - abweichend von diesen Verfahrensablauf - sowohl im Gemeinschafts- als auch im deutschen Recht Vereinfachungen vorgesehen. Hierbei handelt es sich:
  • um die sog. "Vereinfachten Verfahren" bei der Abgabe von Zollanmeldungen
  • um Vereinfachungen bei Waren mit einem Wert unter 3.000 Euro und
  • um das sog. "Vorausanmeldeverfahren" als nationale Vereinfachungen im Verfahrensablauf (§ 13 AWV).
Über den Ablauf des Ausfuhrverfahrens sowie die möglichen Verfahrensvereinfachungen informiert die deutsche Zollverwaltung im Detail auf Ihrer Website www.zoll.de.

Welche Einfuhrvorschriften gelten im Empfangsland?

Aus der Gemeinschaft ausgeführte Waren müssen anschließend im Empfangsland eingeführt werden. Je nach Bestimmungsland können die Einfuhrvorschriften sehr unterschiedlich und sehr schwer von Deutschland aus zu ermitteln sein. Daher empfielt sich in der Regel die Vereinbarung einer Lieferbedinung (siehe unten), nach der der Importeur für die Einfuhrverzollung im Empfangsland verantwortlich ist. Nach Möglichkeit sollte der Importeur im Bestimmungsland vorgeben, welche Dokumente er für die Zollabfertigung benötigt.
Einen Überblick über die Einfuhrvorschriften aller Länder der Welt gibt das von unserer Handelskammer herausgegebene Export-Nachschlagewerk "K und M" - Konsulats- und Mustervorschriften. Dort findet man unter anderem Hinweise auf folgende bei der Einfuhrabfertigung erforderliche Dokumente:
  • Handelsrechnungen (ggf. mit Bescheinigung durch die Handelskammer bzw. zusätzlicher konsularischer Legalisierung)
  • Ursprungszeugnisse (auszustellen von der Kammer, ggf. mit zusätzlicher konsularischer Legalisierung)
  • Warenverkehrsbescheinigungen (Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen im Warenverkehr mit bestimmten Ländern erfüllt sind).
  • Gesundheitszeugnisse, Analysenzertifikate, Inspektionszeugnisse
  • Verpackungsvorschriften

Welche Einfuhrabgaben fallen im Bestimmungsland an?

Die Höhe der Einfuhrzölle und -steuern sowie sonstiger Einfuhrabgaben kann von Land zu Land stark variieren. Zollsätze in Drittländern können über die Market Access Database der EU-Kommission (madb.europa.eu) ermittelt werden. Auch unserer Handelskammer liegen Zolltarife beinahe aller Länder vor. Unverbindliche Zolltarifinformationen erteilen wir Ihnen gerne bei Vorlage der Zolltarifnummern. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, Lieferbedingungen zu wählen, nach denen die Zahlung der Einfuhrabgaben vom Importeur im Bestimmungsland der Ware übernommen wird.

Welche Lieferbedingungen sollten gewählt werden?

Die Vereinbarung einer Lieferbedingung ist Verhandlungssache zwischen Käufer und Verkäufer. Empfehlenswert ist die Verwendung einer INCOTERMS-Klausel.
Die INCOTERMS sind das offizielle Regelwerk der "International Chamber of Commerce" (ICC), Paris, zur Auslegung der in internationalen Lieferverträgen hauptsächlich verwendeten Vertragsformeln. Seit der Schaffung der INCOTERMS durch die ICC im Jahre 1936 wurde dieses weltweit unumstrittene Standardwerk regelmäßig überarbeitet, um mit den Entwicklungen im internationalen Handel Schritt zu halten.
Zweck der INCOTERMS ist die Schaffung einheitlicher Regelungen für die wesentlichen Käufer- und Verkäuferpflichten in internationalen Lieferverträgen. Die Verteilung der Transportkosten oder auch der Übergang der Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware auf dem Transport werden neben vielen anderen Fragen anhand einfacher Bedingungen für die technische Durchführung des Transportes einheitlich und branchenunabhängig geregelt. Aus den unterschiedlichen Handelsgewohnheiten in den jeweiligen Ländern resultierende Mißverständnisse und Auseinandersetzungen und der damit verbundene Aufwand an Zeit und Kosten lassen sich auf diese Weise vermeiden.
Einen ersten Überblick können Sie sich mit unserem Artikel "Incoterms - International Commercial Terms " verschaffen. Die Broschüre "Incoterms 2020" der internationalen Handelskammer können Sie über den buchhandel oder direkt bei der ICC Germany beziehen.

Welche Zahlungsbedingungen kommen in Betracht?

Dies ist letztlich Verhandlungssache zwischen dem ex- und dem importierenden Unternehmen, wobei die Bandbreite von der Vorkasse bis hin zur Zahlung gegen Rechnung binnen x Tagen reicht. Vor allem bei Geschäften mit noch unbekannten Kunden bzw. mit entfernten oder "schwierigen" Ländern sollte das exportierende Unternehmen auf Sicherheit bedacht sein. Oft kann ein unwiderrufliches, (von der Bank des Exporteurs) bestätigtes Dokumentenakkreditiv, das vom Importeur bei seiner Bank zugunsten des Exporteurs eröffnet wird, den Interessen beider Parteien gerecht werden, wenn dieses Verfahren auch relativ (kosten-)aufwändig ist.
Literaturhinweise:
Hinweis: Dieses Merkblatt kann nur eine grobe Orientierungshilfe ohne Anspruch auf Vollständigkeit sein. Wenn Sie genauere Informationen benötigen, lassen Sie sich bitte nach vorheriger Terminabsprache persönlich beraten.