Steuerinfo November 2024
- Jahressteuergesetz 2024 passiert Bundesrat
- Finanzbehörde warnt vor gefälschten Einkommensteuerbescheiden
- FAQ zur E-Rechnung
- Einigung zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter
- Bindungswirkung einer Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags unter Gemeinden
- Hebesätze deutscher Städte und Gemeinden 2024
- KMU-Webportal freigeschaltet
- Bekämpfung grenzüberschreitender Steuervermeidung
Jahressteuergesetz 2024 passiert Bundesrat
Die Bundesländer haben den Weg für das Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) freigemacht. Die Länderkammer stimmte dem Gesetz in der Sitzung am 22. November 2024 zu. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird im Dezember gerechnet. Damit treten erste Regelungen in Kraft.
Im Bereich der Umsatzsteuer ergeben sich eine Reihe von Änderungen. Diese betreffen unter anderem die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen sowie die Kleinunternehmerregelung (jeweils Geltung ab 1. Januar 2025). Die Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG wird bis Ende 31. Dezember 2026 verlängert. Kleinunternehmer werden dauerhaft von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen befreit.
In der Dezember-Ausgabe des Newsletters werden wir über wesentliche Änderungen näher berichten.
Finanzbehörde warnt vor gefälschten Einkommensteuerbescheiden
Wie die Finanzbehörde mitteilt, werden derzeit gehäuft in betrügerischer Absicht gefälschte “Bescheide für 2023 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag” verschickt. Als Absender enthielten die Schreiben zwar tatsächlich existierende Finanzämter, stammen allerdings nicht von diesen. Betroffen seien neben Hamburg auch andere Bundesländer. Die gefälschten Schreiben enthielten falsche Steuer- und Identifikationsnummern sowie rechnerische Fehler. Die Adressaten der Schreiben würden darin mit sehr kurzen Fristen unter Druck gesetzt, um diese zu Zahlungen zu bewegen. Die Steuerverwaltung bittet daher um besondere Aufmerksamkeit und rät, sich im Zweifel an das jeweils zuständige Finanzamt zu wenden. Wegen jedem bekannt gewordenen Fall würde Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet, so die Finanzbehörde weiter.
FAQ zur E-Rechnung
Zur Einführung der E-Rechnung in Deutschland zum 1. Januar 2025 haben Unternehmen noch viele Fragen. Das BMF hat auf seiner Internetseite Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) veröffentlicht.
Insgesamt werden 15 Fragen gestellt und beantwortet. Es werden auch Punkte aufgegriffen, die nicht bereits im BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 angesprochen werden wie etwa, ob eine Leitweg-ID erforderlich ist. Gleichwohl bleiben die FAQ deutlich hinter den Erwartungen der Wirtschaft auf Klärung zurück.
Den Link zu den FAQ finden Sie hier: Bundesfinanzministerium - Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025
Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland eine E-Rechnungspflicht für Umsätze zwischen Unternehmen, die im Inland ansässig sind. Für die Ausstellung von Rechnungen gibt es zwar Übergangsregelungen. Das betrifft aber nicht die Empfangspflicht.
Weitere Informationen zur E-Rechnung erhalten Sie auf unserem Merkblatt “Die E-Rechnungspflicht”. Zudem sind die Aufzeichnungen unserer Webinare zur E-Rechnung in unserer Mediathek unter der Rubrik “Recht” abrufbar.
Einigung zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter
Wie kann das europäische Mehrwertsteuersystem an die Entwicklungen insbesondere im digitalen Bereich angepasst werden? Und wie kann es weniger betrugsanfällig werden? Diese Fragen sollten mit dem Maßnahmenpaket der Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter beantwortet werden. Nach knapp zwei Jahren haben sich die Mitgliedstaaten auf politischer Ebene geeinigt.
Im dritten Anlauf haben sich die Mitgliedstaaten der EU am 5. November 2024 darauf verständigt, das Maßnahmenpaket zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (VAT in the Digital Age – ViDA) zu verabschieden. Zuvor war es zwei Mal im Rat „Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN-Rat) an Vorbehalten Estlands gescheitert.
Da sich gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag vom Dezember 2022 erhebliche Änderungen ergeben haben, soll das EU-Parlament (EP) nochmals dazu gehört werden. Mit dem endgültigen Beschluss durch die Mitgliedstaaten wird im Frühjahr 2025 gerechnet.
Der Richtlinienvorschlag zur MwSt im digitalen Zeitalter – „VAT in the Digital Age (ViDA)“ – umfasst die drei großen Themenbereiche „Elektronische Berichterstattung“, „Besteuerung der Plattformwirtschaft“ sowie „einmalige MwSt-Registrierung“. Nach intensiven Beratungen durch die Mitgliedstaaten sollen die Regelungen bis 2030/2035 stufenweise in Kraft treten.
Zum 1. Juli 2030 soll die E-Rechnungspflicht und ein Meldesystem für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Umsätze zwischen Unternehmen (B2B) eingeführt werden. Gleichzeitig soll die „Zusammenfassende Meldung (ZM)“ entfallen. Elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) müssen künftig in einem strukturierten elektronischen Format erstellt werden, das grundsätzlich der CEN Norm EN 16931 entsprechen muss; andere elektronische Rechnungsstandards können unter bestimmten Voraussetzungen von den Mitgliedstaaten zugelassen werden. Verpflichtende E-Rechnungen müssen innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung/Leistung gestellt werden. Mitgliedstaaten, die bereits eine E-Rechnungspflicht, gegebenenfalls zusammen mit einem Meldesystem, eingeführt haben, müssen ihre Systeme bis spätestens 1. Juli 2035 an die Formatvorgaben des EU-Rechts anpassen.
Zum 1. Juli 2028 sollen elektronische Schnittstellen (Internet-Plattformen) in bestimmten Fällen zur Umsatzsteuer herangezogen werden, wenn über die Plattform Leistungen im Bereich Personenbeförderung oder eine kurzfristige Vermietung von Übernachtungsmöglichkeiten (maximal 30 Nächte) erbracht werden. Nachdem die politische Einigung auf den ViDA-Vorschlag zweimal an Vorbehalten Estlands scheiterte, wurde den Mitgliedstaaten für die Besteuerung der Plattformen eine so genannte opt-out-Klausel für Kleinunternehmer eingeräumt. Damit können die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, ob auch Kleinunternehmer unter die Regelung fallen sollen.
Zum 1. Juli 2028 tritt ein neuer One-Stop-Shop (OSS) für innergemeinschaftliches Verbringen in Kraft. In diesem Zusammenhang wird das Auslaufen der Konsignationslagerregelung zum 1. Juli 2029 festgelegt; spätestens bis 30. Juni 2028 dürfen daher noch Waren in ein Konsignationslager geliefert werden. Der OSS ermöglicht es EU-weit tätigen Unternehmen, ihre Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen zentral in Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern zu erfüllen. Sie müssen sich dann nicht in allen Mitgliedstaaten registrieren, in denen sie Umsätze machen. Registrierungen in anderen Mitgliedstaaten sollen auch dadurch reduziert werden, dass die Mitgliedstaaten zur Anwendung des Art. 194 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) verpflichtet werden. Künftig soll die Steuerschuld immer dann zwingend auf den Erwerber übergehen, wenn der leistende Unternehmer im Land der Besteuerung weder ansässig noch für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist und der Erwerber der Leistung seinerseits aber in diesem Mitgliedstaat mindestens registriert ist. Auch diese Änderung soll zum 1. Juli 2028 in Kraft treten.
Bindungswirkung einer Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags unter Gemeinden
Am 15. Mai 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: IV R 21/21), dass einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte ohne Arbeitslöhne kein Zerlegungsanteil zusteht. Zudem kann eine Einigung zwischen Gemeinden zur Zerlegung nur Bindungswirkung entfalten, wenn alle Beteiligten zugestimmt haben.
Die Klägerin (GmbH & Co, KG) betreibt eine Rohrleitung zum Transport von Gütern, unter anderem auch durch die Bundesrepublik Deutschland. Die Geschäftsleitung mit Verwaltung (ca. 9,5 Mitarbeitende) befand sich zeitversetzt in unterschiedlichen Gemeinden. Die Mitarbeitenden betreuten auch Rohrfernleitungsanlagen dritter Unternehmen. In verschiedenen Gemeinden befanden sich oberirdische Armaturen zur Einspeisung und Abgabe der transportierten Güter. Die Überwachung und Steuerung der Pipeline sowie der Armaturen erfolgte aus dem Ausland heraus. Zwischen den Gemeinden des Rohleitungsnetzes bestand eine Vereinbarung zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages.
Das Finanzamt wies nach einer Außenprüfung den gesamten Gewerbesteuermessbetrag der Gemeinde der Geschäftsleitung/Verwaltung zu. Maßstab war das Verhältnis der gezahlten Arbeitslöhne (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).
Der BFH bestätigte diese Aufteilung. Dabei entschied der BFH, dass Geschäftsleitung/Verwaltung und Rohrleitungsnetz keine einheitliche mehrgemeindliche Betriebsstätte, sondern zwei Betriebsstätten bilden würden (im Ergebnis gleiche Zerlegung - entweder über § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 GewStG).
Eine selbständige mehrgemeindliche Betriebsstätte sei der inländische Teil des Rohrleitungsnetzes, wobei es unschädlich sei, dass das Netz unterirdisch verläuft. Der Verwaltungssitz sei die andere Betriebsstätte. Mangels räumlicher Verbindung könnten beide nicht als einheitliche (mehrgemeindliche) Betriebsstätte angesehen werden. Hinzu käme, dass die Arbeitnehmer in der Geschäftsleitung/Verwaltung auch für Dritte tätig seien. Damit erübrige sich ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den beiden Betriebsstätten.
Im Ergebnis hatte eine Zerlegung nach den Arbeitslöhnen zu erfolgen, wobei auf das Rohrleitungsnetz keine entfielen. Eine Beteiligung von Gemeinden mit Abgabestellen sei nicht zwingend. Überdies sei das Ergebnis der Zerlegung nicht unbillig, weshalb eine abweichende Zerlegung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG nicht in Frage käme.
Eine abweichende Zerlegung auf Grundlage einer abweichenden Vereinbarung nach § 33 Abs. 2 GewStG setzt die Zustimmung aller zerlegungsberechtigen Gemeinden voraus. Die Gemeinde der Geschäftsleitung/Verwaltung hatte nicht der Zerlegungsvereinbarung zugestimmt. Diese wäre aber nötig gewesen.
Hebesätze deutscher Städte und Gemeinden 2024
In ihrer Realsteuer-Hebesatzumfrage ermittelt die DIHK jährlich die Hebesätze für die Gewerbesteuer und die Grundsteuer B in allen Gemeinden ab 20.000 Einwohnern. Im Jahr 2024 steigt der durchschnittliche gewogene Hebesatz der Gewerbesteuer gegenüber 2023 von 435 auf 437 Prozent; der durchschnittliche gewogene Hebesatz der Grundsteuer B klettert von 554 auf 568 Prozent.
Bei beiden Hebesätzen kommt es 2024 im Vergleich zu den Vorjahren zu einer stärkeren Veränderung. Die Gewerbesteuer als Unternehmenssteuer zahlt unmittelbar ein auf die steuerliche Attraktivität des jeweiligen Wirtschaftsstandortes.
Nicht zuletzt durch die Gewerbesteuer bewegt sich die steuerliche Belastung der deutschen Unternehmen mit rund 30 Prozent mittlerweile im Vergleich der OECD-Staaten (im Durchschnitt etwa 23 Prozent) am oberen Rand. Die Belastung der gewerblichen Unternehmen durch die Gewerbesteuer ist in vielen Gemeinden auf einem Niveau, dass weitere Erhöhungen zu echten und unmittelbaren Wettbewerbsnachteilen vieler Standorte führen würden, vor allem für Unternehmen der Dienstleistungswirtschaft und generell für Neuansiedlungen, weil erstere ihren Standort freier wählen und letztere steuerliche Standortfaktoren stärker in ihrer Standortwahl berücksichtigen als Unternehmen, die schon länger in der Region verankert sind.
Bei der Grundsteuer B sind nach Einschätzung der IHK-Organisation vor allem drei Faktoren für die höhere Dynamik verantwortlich:
- Erstens agiert die kommunale Finanzaufsicht vieler Länder sehr aktiv bei der Genehmigung von kommunalen Haushalten und fordert die Gemeinden konsequent auf, Deckungslücken durch Mehreinnahmen zu schließen. In Jahren mit einer hohen Ausgabendynamik führt dies zwangsläufig zu stärkeren Hebesatzerhöhungen als in Jahren mit nur moderaten Ausgabenzuwächsen.
- Zweitens führen Änderungen in den jeweiligen kommunalen Finanzausgleichssystemen, vor allem die Anhebung des sogenannten Nivellierungshebesatzes, zu nachholenden Erhöhungen bei den Kommunen, die bisher unter diesem Hebesatz liegen.
- Und drittens geht es jetzt um die Sicherung des Aufkommens vor dem Hintergrund der neuen Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer mit Wirkung ab 2025.
Hohe Hebesätze verteuern den jeweiligen Wirtschaftsstandort. Zwar schließt sich die Schere zwischen den vergleichsweise günstigen und den teuren Regionen stetig, weil vor allem Gemeinden mit geringeren Hebesätzen ihr Erhöhungspotenzial ausschöpfen. Dennoch bleiben die Standortunterschiede zum Teil erheblich. Viele Regionen – vor allem in Nordrhein-Westfalen – gehören seit vielen Jahren zu den Spitzenreitern bei der kommunalen Steuerbelastung.
- Gewerbesteuer
Im Bundesdurchschnitt beträgt im Jahr 2024 der durchschnittliche gewogene Gewerbesteuerhebesatz für die 711 Gemeinden ab 20.000 Einwohnern 437 Prozent.In diesem Jahr haben 14,8 Prozent der Gemeinden – und damit doppelt so viele wie 2023 – ihren Gewerbesteuerhebesatz erhöht. Bis auf Bonn (plus 47 Punkte), Hagen (plus 10 Punkte) und Wiesbaden (plus 6 Punkte) sind es vor allem mittlere und kleinere Kommunen, die ihren Gewerbesteuerhebesatz angehoben haben. Bei 84 Prozent der insgesamt 105 Gemeinden, die ihren Hebesatz erhöht haben, betrug der Anstieg zehn Prozentpunkte und mehr. Die größte Erhöhung gibt es 2024 in Idar-Oberstein (Rheinland-Pfalz, plus 110 Punkte), Schortens (Niedersachsen, plus 100 Punkte) und Mettmann (Nordrhein-Westfalen, plus 75 Punkte).Nachdem 2023 sieben Gemeinden ihren Gewerbesteuerhebesatz gesenkt hatten, sind es im Jahr 2024 nun sechs Kommunen, darunter auch große Städte mit hohen Hebesätzen wie Duisburg (Nordrhein-Westfalen, minus 10 Punkte), Krefeld (Nordrhein-Westfalen, minus 5 Punkte) und Pforzheim (Baden-Württemberg, minus 10 Punkte). Dazu kommen Ludwigsburg (Baden-Württemberg, minus 10 Punkte), Isernhagen (Niedersachsen, minus 10 Punkte) und Gelnhausen (Hessen, minus 50 Punkte). Die niedrigsten Hebesätze erheben weiterhin Gemeinden in unmittelbarer Nachbarschaft wirtschaftlich starker Großstädte wie Monheim (250 Prozent), Zossen (270 Prozent) und Unterhaching (295 Prozent). Die einzige Großstadt mit einem niedrigen Hebesatz der Gewerbesteuer bleibt Leverkusen mit 250 Prozent.Die Unterschiede bei den Gewerbesteuerhebesätzen sind weiterhin hoch. Der regionale Schwerpunkt der Hochsteuerkommunen liegt unverändert im Westen: Die "TOP-50" der Gemeinden beim Gewerbesteuerhebesatz liegen bis auf Seelze (Niedersachsen, 500 Prozent) allesamt in Nordrhein-Westfalen und werden angeführt von Oberhausen und Mülheim (580 Prozent), Erftstadt (565 Prozent), dicht gefolgt von Elsdorf (555 Prozent) und Alfter (550 Prozent).In diesem Jahr ist durch die Vielzahl an Erhöhungen in acht Flächenländern der gewogene Landesdurchschnitt des Gewerbesteuerhebesatzes gestiegen. Dies sind Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein. Bundesweit haben Brandenburg und Rheinland-Pfalz die durchschnittlich niedrigsten Hebesätze unter den Gemeinden ab 20.000 Einwohnern. Über oder auf dem Niveau des Bundesdurchschnitt von 437 Prozent liegen in diesem Jahr die Flächenländer Thüringen (437 Prozent), Mecklenburg-Vorpommern (442 Prozent), Sachsen (442 Prozent), das Saarland (461 Prozent) und Nordrhein-Westfalen (472 Prozent), sowie Bremen und Hamburg mit ihren seit vielen Jahren unveränderten Hebesätzen.
- Grundsteuer B
Die Hebesätze der unter anderem für Unternehmen relevanten Grundsteuer B steigen 2024 erneut und kräftig um 14 Prozentpunkte auf 568 Prozent. Das ist die größte Erhöhung seit zehn Jahren. Dabei fällt die Spannbreite der Erhöhungen in den insgesamt 160 Kommunen (Vorjahr: 103), die den Hebesatz der Grundsteuer B angehoben haben, sehr groß aus. So erhöhten 66 Gemeinden den Hebesatz zwischen vier und 49 Punkten, 59 Gemeinden jeweils zwischen 50 und 100 Punkten, 20 Gemeinden zwischen 100 und 200 Punkten und 16 Gemeinden sogar um mehr als 200 Prozentpunkte. Absoluter Spitzenwert ist die Erhöhung um jeweils 410 Prozentpunkte in Niederkassel (Nordrhein-Westfalen, 1.100 Prozent) und Rheinberg (Nordrhein-Westfalen, 920 Prozent), gefolgt von Eschweiler mit einem Plus von 375 Punkten (Nordrhein-Westfalen, 895 Prozent), Xanten mit einem Plus von 345 Punkten (Nordrhein-Westfalen, 995 Prozent) sowie Darmstadt mit einem Anstieg um 340 Punkte (Hessen, 875 Prozent).Unter den Flächenländern blieb der Hebesatz der Grundsteuer B im Jahr 2024 nur in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen unverändert. Besonders stark stiegen die Grundsteuer B-Hebesätze in Niedersachsen (plus 31 Punkte im Landesdurchschnitt), Hessen (plus 26 Punkte) und Rheinland-Pfalz (plus 23 Punkte). Oberhalb des Bundesschnitts von 568 Prozent liegen bei den Flächenländern Nordrhein-Westfalen, Hessen und Sachsen. Nordrhein-Westfalen bleibt mit der abermaligen Zunahme des durchschnittlichen gewogenen Hebesatzes auf 632 Prozent unter den Flächenländern einsame Spitze.Mittlerweile haben 46 Städte (Vorjahr 25) mit mehr als 20.000 Einwohnern einen Grundsteuer B-Hebesatz von 800 Prozent und darüber, unter anderem sind dies Niederkassel (1.100 Prozent), Xanten (995 Prozent), Alfter (995 Prozent), Riedstadt (985 Prozent) und Gladbeck (950 Prozent).Nur noch drei Gemeinden haben in diesem Jahr ihren Hebesatz der Grundsteuer B gesenkt. Dies sind Herne (Nordrhein-Westfalen, minus 60 Punkte), Magdeburg (Sachsen-Anhalt, minus 5 Punkte) und Büren (Nordrhein-Westfalen, minus 1 Punkt). Den niedrigsten Hebesatz weist seit vielen Jahren Ingelheim mit 80 Prozent aus.
- Ein Beispiel für den hohen Belastungsunterschied zwischen den Kommunen
Eine mittelständische Kapitalgesellschaft mit einem Jahresgewinn von 2 Millionen Euro (und etwa 200 Mitarbeitern) und einem Gewerbebetrieb mit einem Einheitswert von 1,5 Millionen Euro muss 2024 in Nordrhein-Westfalen durchschnittlich fast 36.000 Euro pro Jahr mehr an Gewerbe- und Grundsteuer als sein Pendant in Niedersachsen oder sogar 61.000 Euro mehr als sein Wettbewerber in Baden-Württemberg.Vergleich der Zahllasten der Gewerbe- und der Grundsteuer im Jahr 2024 (in Euro)Beispiel:KapG mit einem Jahresgewinn von
2 Millionen Euro und einer Gewerbeimmobilie von 1,5 Millionen Euro Einheitswert… in Nordrhein-Westfalen … in Niedersachsen … in Rheinland-Pfalz … in Baden-Württemberg Gewerbesteuer 330.400 301.000 278.600 278.600 Grundsteuer B 33.180 26.828 27.195 23.888 Summe der Belastung 363.580 327.828 305.795 302.488 Differenz zu Nordrhein-Westfalen - -35.752 -57.785 -61.092
DIHK-Bewertung:
Viele kommunale Haushalte sind stärker als in vergangenen Jahren unter Spannung. Zwar haben sich die Gewerbesteuereinnahmen insgesamt im letzten Jahr gut entwickelt, die wirtschaftlichen Herausforderungen gerade auf kommunaler Ebene belasten die Haushalte der Gemeinden allerdings erheblich. Die Kosten für kommunale Dienstleistungen steigen, dazu treten die kommunalen Mehrausgaben für die Aufnahme und Integration von Geflüchteten und insgesamt steigende Sozialausgaben. Gleichzeitig stehen die Kommunen vor der Herausforderung, ihren Beitrag zur Transformation Deutschlands hin zur Klimaneutralität leisten zu müssen und benötigen Finanzmittel für entsprechende Infrastrukturinvestitionen. Das ist auch im Interesse der ortsansässigen Unternehmen, die auf eine langfristig zukunftsfähige Infrastruktur angewiesen sind.
Die Höhe der steuerlichen Belastung ist jedoch für Unternehmen ein wichtiges Kriterium bei der Standortwahl. Für Gemeinden mit einem sehr hohen Gewerbesteuerhebesatz ist es schwierig, sich im interregionalen, aber auch internationalen Standortwettbewerb zu behaupten. Zu hohe Belastungen werden von den Betrieben zunehmend nicht mehr als angemessenes Äquivalent für kommunale (Infrastruktur-)Leistungen akzeptiert und widersprechen deshalb dem Charakter der Realsteuern.
Die Ausweitung bestehender oder die Übertragung neuer Pflichtaufgaben sowie Forderungen nach der Ausweitung freiwilliger Leistungen machen es vor Ort oft schwer, abseits von Steuererhöhungen und Kreditaufnahmen Lösungen zur Wahrung der kommunalen Finanzstabilität zu finden. Damit vor allem die finanzschwachen Kommunen nicht in einen Kreis aus Hebesatzerhöhungen und stetem Verlust an Standortattraktivität geraten, sind Bund und Länder in der Verantwortung, noch stärker als bisher ihrer Aufgabe einer auskömmlichen Finanzausstattung der Kommunen nachzukommen.
Ansätze dazu gibt es immer wieder. Der Bund hat in den letzten Jahren zahlreiche Hilfen vor allem für finanzschwache Kommunen auf den Weg gebracht. Das Problem: Das Geflecht an verschiedenen Finanzströmen hin zu den Kommunen und von den Kommunen an andere Ebenen ist mittlerweile nur noch schwer durchschaubar. Viele Mittel kommen außerdem zu langsam vor Ort an, unter anderem weil auf Länder- und kommunaler Seite zum Teil Management-, Planungs- und Genehmigungskapazitäten fehlen und die Prozesse noch immer zu langwierig sind. Notwendig sind systematische, für Unternehmen langfristig planbaren Lösungen, die zugleich eine auskömmliche Finanzierung der vielfältigen kommunalen Leistungen sicherstellen.
Wie sich die Hebesätze seit 2015 entwickelt haben und wie hoch die aktuellen Hebesätze in den Bundesländern sind, erfahren Sie auf der Webseite der DIHK.
KMU-Webportal freigeschaltet
Zum 1. Januar 2025 ändern sich die EU-Vorgaben der Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer. Künftig können Kleinunternehmer beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen für im EU-Ausland steuerbare Umsätze die Kleinunternehmerregelungen der jeweiligen ausländischen Mitgliedstaaten nutzen. Die EU-Kommission hat in diesem Zusammenhang ein KMU-Webportal eingerichtet, auf dem unter anderem so genannte Explanatory Notes (Erläuterungen) zur Anwendung der neuen Vorgaben zu finden sind.
Das KMU-Webportal ist auf der Webseite der EU-Kommission zugänglich.
Das Portal befindet sich noch im Aufbau. Derzeit enthält es allgemeine Informationen über die Funktionsweise der Kleinunternehmerregelung (KMU-Programm/SME-Scheme), die Kontaktdaten der Mitgliedstaaten sowie eine englische Version der Erläuterungen und des KMU-Leitfadens. Die beiden Dokumente sind unter "Legislation - Guide" zu finden. Die EU-Kommission hat angekündigt, Fassungen in den Sprachen aller Mitgliedstaaten bereitstellen zu wollen.
In den kommenden Wochen soll das Portal um Informationen über die KMU-bezogenen nationalen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten ergänzt werden und den Zugang zu einem Simulator ermöglichen. Anfang 2025 soll das Portal zudem einen Zugang zu der Datenbank „SME-on-the-web“ erhalten. Weitere Informationen zum Umfang dieser Datenbank liegen uns derzeit nicht vor.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) werden die neuen Vorgaben des EU-Rechts zur Kleinunternehmerregelung in deutsches Recht umgesetzt. Dazu wird § 19 UStG geändert und ein neuer § 19a UStG eingefügt.
Bekämpfung grenzüberschreitender Steuervermeidung
Die Wirtschafts- und Finanzminister der EU haben auf ihrer Tagung Anfang Oktober die Liste der nicht kooperativen Steuergebiete aktualisiert. In diesem Rahmen wurde Antigua und Barbuda von der so genannten "Schwarzen Liste" gestrichen.Der Karibik-Staat war im Oktober 2023 in die Liste aufgenommen worden. Dem Beschluss war eine Überprüfung des Verfahrens seines steuerlichen Informationsaustausches durch das Globale Forum der OECD vorausgegangen, mit negativem Ergebnis für Antigua und Barbuda. Mit Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Russland, Samoa, Trinidad und Tobago, Vanuatu und den US-Jungferninseln sind damit jetzt 11 Länder auf der "Schwarzen Liste" vertreten.
Mit den Listen will die EU erreichen, dass Länder außerhalb der Europäischen Union steuerlich transparenter werden, die Erschaffung von Offshore-Strukturen erschweren und möglichen Gewinnverlagerungen stärker entgegenwirken. Sie sind mit Nachteilen für Unternehmen verbunden, die geschäftlich in den aufgezählten Jurisdiktionen aktiv sind: Es gilt eine Art Beweislastumkehr aufgrund staatlicher Abwehrgesetze, weshalb die Unternehmen mehr Daten liefern und dadurch beweisen müssen, dass sie tatsächlich "echten" wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen.
Auf der so genannten Grauen Liste (Anhang II des Beschlusses), auf der sich Länder und Gebiete befinden, die sich gegenüber der EU zu bestimmten Steuerreformen verpflichtet haben, die aber noch nicht rechtlich verbindlich sind, befinden sich folgende Staaten: Antigua und Barbuda, Belize, Britische Jungferninseln, Costa Rica, Curaçao, Eswatini, die Seychellen, die Türkei und Vietnam. Armenien und Malaysia haben ihre Verpflichtungen erfüllt und werden von der Liste gestrichen. Eine Neubewertung der steuerlichen Kooperation ist für Februar 2025 vorgesehen.
Endredaktion: Henning Raddatz