Steuerinfo März 2024

Ergebnis des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz von Bundestag und Bundesrat bestätigt

Das Wachstumschancengesetz (WtcG) wurde - in seiner stark gekürzten Fassung mit Entlastung der Wirtschaft von 3,2 Milliarden Euro - am 21. Februar 2024 vom Bundestag mit der Mehrheit der Regierungsfraktionen beschlossen. In seiner mit Spannung erwarteten Sitzung am 22. März 2024 stimmte nun auch der Bundesrat dem Gesetzespaket zu.
Mit dem "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" - kurz "Wachstumschancengesetz oder WtcG " - soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Dies ist laut der Begründung des Gesetzentwurfs wichtig, um die Transformation der Wirtschaft zu begleiten sowie die Wettbewerbsfähigkeit, die Wachstumschancen und den Standort Deutschland zu stärken.
Daneben soll das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht werden und die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlasten. Darüber hinaus soll das Steuerrecht im Rahmen des im Koalitionsvertrag Vereinbarten weiter modernisiert werden.
Der Bundestag hatte die ursprüngliche Fassung des WtcG (7 Milliarden Entlastung der Wirtschaft) bereits am 17. November 2023 beschlossen. Allerdings hat der Bundesrat dem Gesetz nicht zugestimmt und am 24. November 2023 den Vermittlungsausschuss (VA) angerufen. Dieser hat sich am 21. Februar 2024 mit dem WtcG befasst und mit den Stimmen der Ampel-Mehrheit ein Verhandlungsergebnis zu einem stark abgespeckten WtcG (nur noch 3,2 statt 7 Milliarden Euro Entlastungsvolumen) angenommen. Die Mehrheit wird auch als “unechte“ Mehrheit bezeichnet, weil sich die unionsgeführten Länder enthalten haben. Die Abstimmung im Bundesrat am 22. März 2024 hätte daher anders aussehen können und war deshalb mit Spannung erwartet worden.
Die Union machte ihre Zustimmung zum WtcG von der Rücknahme einer Maßnahme abhängig, die gar nicht in diesem Gesetzespaket enthalten war: die Abschaffung der Regelung zum Agrardiesel. (Die Vergütung beträgt 21,48 Cent/Liter bei Dieselöl. Das ist die Differenz des Steuersatzes für Agrardiesel (25,56 Cent/Liter) zum vollen Steuersatz (47,04 Cent/Liter). Die Steuerentlastung nach § 57 Energiesteuergesetz (Begünstigung von Dieselkraftstoff für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sogenannter Agrardiesel) läuft schrittweise aus. Im Jahr 2024 erfolgt eine Reduzierung des Entlastungssatzes um 40 Prozent. In den Jahren 2025 und 2026 wird jeweils eine weitere Reduzierung um 30 Prozent erfolgen, sodass für im Jahr 2026 verbrauchte Mengen keine Subvention mehr erfolgt (BMF-Monatsbericht Februar 2024).
Die jetzt im Bundesrat erzielte Zustimmung zum WtcG geht offenbar auf Zugeständnisse der Regierungskoalition für die Landwirtschaft zurück.
Nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten dürfte das Gesetz zeitnah im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Überblick der Änderungen und Neuregelungen

Einen Überblick über einige Maßnahmen des beschlossenen WtcG finden Sie auf unserem Merkblatt.

Gewinn aus der Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein Arbeitslohn

Der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2023 – VI R 1/21; veröffentlicht am 27. Februar 2024).
Das Unternehmen des Klägers bot ausgewählten Führungskräften im Zuge eines beabsichtigten Börsengangs Anteile an einer sogenannten Manager KG an. Der Kläger beteiligte sich hieran im Jahr 2006 mit einer Einlage von 25.000 Euro. Ein Jahr später, nach erfolgreicher Börsenplatzierung, erhielt er dafür Aktien im Wert von drei Millionen Euro. Das Finanzamt behandelte die Differenz aus Aktienwert und Kommanditeinlage als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt zunächst klar, dass die verbilligte Einräumung einer Beteiligung zu steuerbarem Arbeitslohn führt, wenn dies durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. (Differenz des tatsächlichen Werts der KG-Beteiligung zu den Anschaffungskosten der Beteiligung). Ob der Kläger die Beteiligung an der Manager KG verbilligt erlangt hatte, konnte der BFH jedoch dahinstehen lassen, da ein dadurch bedingter Lohnzufluss im Steuerbescheid für das Vorjahr zu erfassen gewesen wäre. Dieser Bescheid war aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Nach dem Erwerb eintretende Wertänderungen, aber auch (Veräußerungs-) Gewinne wie Verluste sind regelmäßig nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Nur wenn ein marktunüblicher Überpreis - hier ein, gemessen an der Beteiligung, überhöhtes Aktienpaket - gewährt worden wäre, hätte ein in Höhe des Überpreises steuerbarer Arbeitslohn vorgelegen. Es liegt somit eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Einkunftsquelle vor. Die daraus fließenden Einnahmen sind daher nur nach den dafür einschlägigen Tatbeständen des Einkommensteuergesetzes steuerbar. Der Veräußerungsgewinn im Jahr 2007 unterfiel auch nach Auffassung des Finanzamts keiner anderen Einkunftsart und war daher steuerfrei.
Ab 2018 werden entsprechende Veräußerungserlöse als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem Steuertarif von 25 Prozent besteuert. Aufgrund des in der Regel höheren individuellen Steuersatzes der beteiligten Arbeitnehmer sind entsprechende Beteiligungsmodelle daher weiter attraktiv.

Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG bei VIP-Logen

Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes, so dass die auf Leerplätze entfallenden Aufwendungen nicht zu berücksichtigen sind; die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die überlassenen Plätze können ebenso im Wege sachgerechter Schätzung ermittelt werden, wie der auf die Zuwendung entfallende Werbeanteil.
Die Überlassung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer des Einladenden ist nach dem sogenannten “VIP-Logen-Erlass“ (BMF-Schreiben vom 22. August 2005 - IV B 2 - S 2144 - 41/05), eine nach § 37b EStG pauschal zu besteuernde Sachzuwendung. Für diese lässt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen eine Aufteilung der Gesamtaufwendungen (Aufteilung von 40 Prozent für Werbung, 30 Prozent Bewirtung und 30 Prozent Geschenke) zu. Wird dieser Vereinfachungsregelung gefolgt, kann auf eine Benennung der Empfänger und die steuerliche Erfassung des durch sie erlangten geldwerten Vorteils verzichtet werden, wenn 60 Prozent des auf die Geschäftsfreunde entfallenden Anteils der Besteuerung beim Zuwendenden unterworfen werden, wofür die Pauschalierungsregelung nach § 37b EStG genutzt werden kann.
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste in seinem Urteil vom 23. November 2023 - VI R 15/21; veröffentlicht am 22. Februar 2024 - die Frage beantworten, welche Aufwendungen unter Berücksichtigung von leer gebliebenen Plätzen in der VIP-Loge und der Begleitung von Geschäftsfreunden durch Arbeitnehmer des Einladenden nach § 37b EstG zu pauschalieren sind.
Kosten von nicht besuchten Veranstaltungen und die Kosten für Leerplätze bei besuchten Veranstaltungen unterfallen nach Auffassung des BFH nicht dem Anwendungsbereich des § 37b EStG. Es fehlt insoweit schon dem Grunde nach an der Zuwendung eines Vorteils.
Nehmen Arbeitnehmer zur Betreuung der Kunden an der Veranstaltung teil, so geschieht dies im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Auch hier mangelt es nach der BFH-Entscheidung an einer Zuwendung, so dass der auf die Arbeitnehmer entfallende Aufwand nicht dem Anwendungsbereich des § 37b EStG unterfällt.
Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung sind alle Aufwendungen für die überlassenen Plätze, die Werbeleistungen sind jedoch nicht miteinzubeziehen. In der vorliegenden Entscheidung war der den Geschäftsfreunden zugewendete Vorteil daher sachgerecht zu schätzen.

Steuerliche Behandlung von VIP-Logen, Business-Seats u.ä.

Das Bundesfinanzministerium hat in verschiedenen BMF-Schreiben geregelt, wie die Überlassung eines VIP-Logenplatzes oder eines Business-Seats für sportliche oder kulturelle Veranstaltungen durch einen Unternehmer steuerlich zu behandeln ist.

Normaler Umsatzsteuersatz auf Gas, Energiepreisbremse endet

Die Umsatzsteuer auf Gaslieferungen und Fernwärme war im Oktober 2022 auf sieben Prozent abgesenkt worden. Sie steigt ab April 2024 wieder auf den normalen Steuersatz von 19 Prozent.

Bekämpfung der Steuervermeidung

Am 20. Februar 2024 haben die EU-Finanzminister eine Änderung ihrer "schwarzen" und "grauen Liste der Steueroasen" beschlossen. Dieser Beschluss könnte sich auf die Unternehmen, die geschäftliche Aktivitäten in diesen Regionen haben, negativ auswirken. Es greifen in der Regel Abwehrgesetze und das steuerliche Reporting muss aufgeschlüsselte statt aggregierter Daten enthalten.
Mit den Listen will die EU erreichen, dass Länder außerhalb der Europäischen Union steuerlich transparenter werden, die Erschaffung von Offshore-Strukturen erschwert wird und möglichen Gewinnverlagerungen stärker entgegenwirkt wird. Mit dem aktuellen Beschluss werden Bahamas, Belize, und die Seychellen sowie die Turks- und Caicosinseln von der ersten, der schwarzen Liste gestrichen. Dort verbleiben noch folgende 12 Länder: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Antigua und Barbuda, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Russland, Samoa, Trinidad und Tobago, die US-Jungferninseln und Vanuatu.
Die OECD-Gruppe für den Verhaltenskodex aktualisierte ihre Empfehlungen für die Bahamas und die Turks- und Caicosinseln, nachdem das OECD-Forum für schädliche Steuerpraktiken seine Bewertung in Bezug auf die Durchsetzung der Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz aktualisiert hatte. Ebenso wurden Belize und die Seychellen in Erwartung der Ergebnisse der ergänzenden Überprüfungen des Globalen OECD-Forums zum Informationsaustausch auf Anfrage aus Anhang II der Liste gestrichen.
Streichungen gab es auch in Anhang zwei, aus dem einige Jurisdiktionen gestrichen werden konnten, weil sie ihren gegenüber der EU eingegangenen Verpflichtungen nachgekommen waren. Es verbleiben jetzt noch zehn Einträge. Im Einzelnen sind das: Armenien, Belize, die Britischen Virgin Islands, Costa Rica, Curaçao, Eswatini, Malaysia, die Seychellen, Türkei und Vietnam.
Die Überarbeitung der Listen erfolgt zweimal jährlich. Die nächste Überarbeitung ist für Oktober geplant.