Steuerinfo März 2022
- +++ Aktuelle Steuerpolitik und Steuerrecht +++
- Corona-Überbrückungshilfen nochmals verlängert
- Verfassungsbeschwerde zum Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltungen
- Private Nutzung von E-Fahrzeugen und Fahrrädern in der Umsatzsteuer
- Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines Firmenwagens
- +++ Internationale und europäische Steuerpolitik +++
- Finanzielle Förderung durch den Europäischen Forschungsrat
- Rückläufiges Aufkommen aus Umweltsteuern in EU-Mitgliedstaaten
- Europäischer Innovationsrat: Finanzierungsmöglichkeiten zur Erschließung globaler Märkte
- OECD: Globale Mindeststeuer für große Unternehmensgruppen auf der Zielgeraden
- OECD veröffentlicht „Verrechnungspreisleitlinien 2022“
- EU einigt sich auf flexiblere Regeln für ermäßigte Mehrwertsteuersätze
+++ Aktuelle Steuerpolitik und Steuerrecht +++
Corona-Überbrückungshilfen nochmals verlängert
Verlängerung bis 30. Juni 2022
Die Corona-Überbrückungshilfen wurden nochmals verlängert. Bis zum 30. Juni 2022 können Unternehmen, die Corona bedingt Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent zur Vor-Pandemiezeit verkraften müssen, die Überbrückungshilfe IV oder die Neustarthilfe in Anspruch nehmen.
Bund und Länder wollen Missbrauch verhindern
In der Beschlussvorlage zur Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. Februar 2022 heißt es:
„Die Länder begrüßen den Beschluss der Bundesregierung zur Verlängerung der Bezugsdauer und Sonderregelungen des Kurzarbeitergeldes. So wird den seit Beginn der COVID-19-Pandemie von Arbeitsausfall betroffenen Betrieben auch nach dem 31. März 2022 weiter die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld ermöglicht. Auch die Überbrückungshilfe IV als zentrales Corona-Hilfsinstrument wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert, um Unternehmen in weiterhin unsicheren Zeiten in bewährter Weise zu unterstützen. Die ergänzenden Programme Neustart- und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Bund und Länder werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den kriminellen Missbrauch der Wirtschaftshilfen zu verhindern. Die Länder werden auch aufgrund der hierzu jetzt schon vorliegenden Daten über den Förderzeitraum hinaus ausreichende organisatorische und personelle Ressourcen zu Aufklärung und Verfolgung mutmaßlicher Straftaten bereitstellen. Bund und Länder werden sich regelmäßig gegenseitig unterrichten, welche Maßnahmen mit welchen Ergebnissen sie ergriffen haben. Die Länder begrüßen, dass der Bund die Hilfen des Sonderfonds Kulturveranstaltungen verlängern wird.“
Mehr als 3 Millionen Anträge bewilligt
Seit dem ersten Corona-Hilfe-Programm, den Soforthilfen des Bundes, sind nunmehr mehr als 3 Millionen Anträge auf Soforthilfe, Überbrückungshilfen oder Neustarthilfen bewilligt worden. Fast 65 Milliarden Euro wurden ausgezahlt.
Verfassungsbeschwerde zum Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltungen
Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung geht in die nächste Runde
Beim Bundesverfassungsgericht ist unter dem Aktenzeichen BVerfG - 2 BvR 1443/21 eine Verfassungsbeschwerde zur Frage anhängig, ob es verfassungsgemäß ist, bei der Ermittlung des Umfangs der lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen, die Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) gewährt werden, auf die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen und sog. "No-Show-Kosten" für nicht anwesende Personen auf diese zu verteilen.
Dem Beschwerdeverfahren liegt das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. April 2021 (Az.: VI R 31/18, BStBl 2021 II S. 606) zugrunde. In diesem hatte der BFH zunächst die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass bei der Ermittlung des Arbeitslohns anlässlich von Betriebsveranstaltungen alle mit der Veranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen sind. Es kommt demnach nicht darauf an, ob die Aufwendungen beim jeweiligen Arbeitnehmer zu einem (messbaren) Vorteil führen. Während das Finanzgericht Köln als Vorinstanz im Urteil vom 27. Juli 2018 (Az.: 3 K 870/17) diese Kosten noch auf die angemeldeten Teilnehmer verteilt hatte, urteilte der BFH, dass die Gesamtkosten auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen seien. Damit sind nach Auffassung des BFH auch „frustrierte Aufwendungen“ des Arbeitgebers für angemeldete, aber nicht erschienene Arbeitnehmer in die Gesamtkosten mit einzubeziehen und den teilnehmenden Arbeitnehmern jeweils anteilig zuzurechnen.
Verstoß gegen das Gebot des Leistungsfähigkeitsprinzips?
Diese Auffassung könnte jedoch dem steuerlichen Leistungsfähigkeitsprinzip als Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) widersprechen. Es erscheint nämlich fraglich, ob der einzelne Arbeitnehmer durch die vergeblichen Aufwendungen zugunsten nicht teilnehmender Arbeitnehmer bereichert oder seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gesteigert wird.
Verfahren offenhalten
Betroffene Unternehmen sollten die Entwicklung weiter verfolgen. Bei etwaigen Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung könnte geprüft werden, ob Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt wird.
Private Nutzung von E-Fahrzeugen und Fahrrädern in der Umsatzsteuer
BMF veröffentlicht Anwendungsschreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung
Die private Nutzung eines Fahrzeugs unterliegt der Umsatzsteuer, wenn bei Anschaffung der volle oder teilweise Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Das gilt auch für Fahrräder. Wie aber ist die private Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern sowie die Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern an Arbeitnehmer umsatzsteuerrechtlich zu bewerten? Zu dieser Frage hat das Bundesfinanzministerium nun Hinweise veröffentlicht. Insbesondere sind danach die ertragsteuerlichen Sonderregelungen bei der Umsatzsteuer nicht anwendbar.
Zunächst wird klargestellt, dass der Begriff „Fahrzeug“ – wie er bisher bereits in Abschnitt 15.23 UStAE verwendet wird – mit dem Begriff „Kraftfahrzeug“ gleichzusetzen ist. Er umfasst damit auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen (Abschnitt 15.23 Abs. 1 Satz 1 UStAE). Das sind im Wesentlichen E-Bikes, bei denen der Motor unabhängig von der Trittleistung des Fahrers funktioniert. Im Gegensatz dazu sind (Elektro-)Fahrräder zu sehen, die nicht der Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen und damit verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (Abschnitt 15.24 Abs. 1 UStAE). Hierunter fallen die sogenannten Pedelecs, bei denen der Elektromotor lediglich unterstützt, der Fahrer aber in jedem Fall selbst treten muss. Spätestens bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h schaltet der Elektromotor ab. Eine selbständige elektrische Anfahrts- oder Schiebehilfe bis 6 km/h ist unschädlich. Spezifisch für Fahrräder in diesem Sinne geltende Hinweise sind in einem neuen Abschnitt 15.24 UStAE enthalten.
Ertragsteuerliche Sonderregelungen nicht anwendbar
Zudem wird in Abschnitt 15.23 UStAE an mehreren Stellen klargestellt, dass für umsatzsteuerliche Zwecke die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 EStG nicht anzuwenden sind. Diese erlauben unter bestimmten Voraussetzungen, den Bruttolistenpreis für ertragsteuerliche Zwecke lediglich zur Hälfte beziehungsweise nur zu einem Viertel anzusetzen. Entsprechend gilt dies auch für die Steuerbefreiung / -ermäßigung für (Elektro-)Fahrräder.
Ein-Prozent-Regelung möglich
Positiv hervorzuheben ist, dass die Ein-Prozent-Regelung auch bei Firmenfahrrädern angewendet werden kann. Diese Ein-Prozent-Regelung oder Listenpreismethode wird zur Errechnung des geldwerten Vorteils, der sich aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeuges zur privaten Nutzung ergibt, angewendet. Danach wird ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen inklusive Umsatzsteuer für jeden Kalendermonat der Ertragsbesteuerung unterworfen. Bei der Berechnung der konkreten umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage muss allerdings unterschieden werden, ob das Fahrrad vom Unternehmer privat genutzt wird (Abschnitt 15.24 Abs. 2 UStAE) oder ob es an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wird (Abschnitt 15.24 Abs. 3 UStAE). In beiden Fällen ist die Ermittlung des Privatanteils anhand eines Fahrtenbuchs mangels Tachos ausgeschlossen.
Unentgeltliche Wertabgabe oder entgeltliche Leistung?
Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines Fahrzeugs unterliegt als sog. „unentgeltliche Wertabgabe“ nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer, wenn bei Anschaffung der volle oder teilweise Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur auch privaten Nutzung, wird grundsätzlich eine entgeltliche Leistung (Überlassung gegen Arbeitsleistung) angenommen. Für die Frage, mit welchem Wert die Besteuerung zu erfolgen hat, enthielt der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) bereits bisher Erläuterungen in Abschnitt 15.23, die sich auf herkömmliche Fahrzeuge bezogen. Mit dem neuen Schreiben vom 7. Februar 2022 veröffentlicht die Finanzverwaltung erstmals Hinweise zur Besteuerung von Fahrrädern. Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden, also gegebenenfalls auch auf Sachverhalte der Vergangenheit.
Hinweis: Das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2022 finden Sie hier
Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines Firmenwagens
Unterjähriger Wechsel von Pauschal- zur Fahrtenbuchmethode (vice versa) nunmehr möglich
Der geldwerte Vorteil ist nach Auffassung der Finanzverwaltung auch dann anzusetzen, wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Dafür ist nun auch die rückwirkende Änderung der Bewertungsmethode und sowohl dem Grunde nach, wie auch für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte möglich.
Nach Randziffer 12 des BMF-Schreibens vom 3. März 2022 ist der pauschale Nutzungswert (0,03 Prozent-Regelung) grundsätzlich auch für volle Kalendermonate anzusetzen, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Er ist somit auch dann anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten nicht stattfinden (zum Beispiel Homeoffice, Teilzeitvereinbarung).
Wechsel der Bewertungsmethode
Die Finanzverwaltung lässt dafür in Randziffer. 41 des BMF-Schreibens eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der pauschalen Nutzungswertmethode zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung im Rahmen des § 41c EStG grundsätzlich zu. Wenn in der Corona-Krise die Arbeitnehmer zum Beispiel wegen Kontaktbeschränkungen und Lockdown weniger privat fahren, bleibt der geldwerte Vorteil bei der Pauschalmethode gleich. Durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und einen Wechsel der Bewertungsmethode lässt sich dieser Nachteil nun auch rückwirkend vermeiden.
Aus R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 LStR und dem BFH-Urteil vom 20. März 2014, BStBl II Seite 643, ergab sich zuvor, dass ein unterjähriger Wechsel zwischen der Ein-Prozent-Regelung (Pauschalmethode) und der Fahrtenbuchmethode für dasselbe Kraftfahrzeug nicht zulässig ist. Demnach war ein Wechsel innerhalb des Kalenderjahres auch wegen besonderer Umstände, wie zum Beispiel der Corona-Krise, nicht möglich.
Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte
Für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte darf der Arbeitgeber im Rahmen der Pauschalmethode ebenfalls aus zwei pauschalierenden Ermittlungsmöglichkeiten wählen. Möglich sind die sog. 0,03-Prozent-Regelung und die Einzelbewertung. Nach dem BMF-Schreiben vom 3. März 2022 muss der Arbeitgeber die Anwendung der 0,03-Prozent-Regelung oder der Einzelbewertung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.
Auch hier ist nach Randziffer 13 f. nun eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03-Prozent-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsätzlich im Rahmen des § 41c EStG möglich. Arbeitnehmer, die nunmehr aufgrund der Anordnungen vermehrt im Homeoffice arbeiten, müssten nach der 0,03-Prozent-Methode dennoch den vollen geldwerten Vorteil versteuern. Es ist hierbei gleichgültig, ob sie viel oder gar nicht zur ersten Tätigkeitsstätte fahren. Wird die erste Tätigkeitsstätte zum Beispiel wegen der Corona-Krise nicht an jedem Arbeitstag aufgesucht, so kann nun unter den oben genannten Voraussetzungen auch rückwirkend die Einzelwertermittlung als zweite pauschalierende Berechnungsform gewählt werden. Diese kann finanziell günstiger sein. Hierbei ermittelt sich der geldwerte Vorteil mit 0,002 Prozent vom BLP multipliziert mit den Entfernungskilometern für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und der Anzahl von Fahrten. Für diese Ermittlung muss der Arbeitnehmer taggenaue Aufzeichnungen vornehmen. Auch wenn in einzelnen Monaten dadurch mehr als 15 Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte pro Monat zu besteuern sein können, stellt dies im Jahresdurchschnitt keine Schlechterstellung dar, da diese Berechnungsform auf maximal 180 Tage im Jahr begrenzt ist.
Bisher waren Arbeitnehmer mit gezwungener überwiegender Homeoffice-Tätigkeit dagegen darauf angewiesen, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit der taggenauen Ermittlung anzusetzen und das steuerpflichtige Gehalt an dieser Stelle zu korrigieren. Die bei der Lohnabrechnung auf den geldwerten Vorteil einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge werden in diesem Fall jedoch nicht erstattet.
Das BMF-Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden und ersetzt das Schreiben vom 4. April 2018.
+++ Internationale und europäische Steuerpolitik +++
Finanzielle Förderung durch den Europäischen Forschungsrat
EU unterstützt Marktreife von 166 Projekten mit 25 Millionen Euro
Der Europäische Forschungsrat (ERC) hat am 7. Februar 166 Forschende, darunter 13 aus Deutschland, als forschungswürdig ausgewählt. Die Forschenden erhalten jeweils Zuschüsse in Höhe von 150.000 Euro. Das Geld soll den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern dabei helfen, die frühe Phase der Vermarktung ihrer Forschungsergebnisse erfolgreich zu bewältigen. Dass der ERC in die Grundlagenforschung investiert und riskante, aber bahnbrechende Pionierforschung fördert, macht es innovativen Unternehmen leichter: Sie können mit ihrer angewandten Forschung auf den Ergebnissen der Pionierforscher aufsetzen.
Diese auch als "Proof-of-Concept-Finanzierung" bezeichnete Unterstützung wird von den Forschern z. B. dafür verwendet, die Praxistauglichkeit ihrer Konzepte zu überprüfen, Geschäftsmöglichkeiten zu erkunden oder Patentanmeldungen vorzubereiten. Die an der Universität Hamburg forschende Irene Fernandez-Cuesta beispielsweise wird mit dem Geld eine neue DNA-Testmethode während der Behandlung von Krebspatienten entwickeln. Die neuen Stipendien gingen an Forscher in ganz Deutschland, damit lag Deutschland mit 13 erfolgreichen Förderbescheiden im oberen Mittelfeld. Die Proof-of-Concept-Finanzhilfen sind Teil des EU-Forschungs- und Innovationsprogramms Horizont Europa. Sie stehen nur Forschern offen, die bereits vom ERC gefördert werden oder wurden. Insgesamt wurden im Jahr 2021 348 Förderanträge mit einer Erfolgsquote von 48 Prozent bewertet. Im Vergleich dazu lag die Erfolgsquote im Jahr davor nur bei 32 Prozent. Die Präsidentin des Europäischen Forschungsrats, Prof. Maria Leptin, betonte, ohne eine erfolgreiche Grundlagenforschung gebe es keine angewandte Forschung.
Rückläufiges Aufkommen aus Umweltsteuern in EU-Mitgliedstaaten
Vorschläge der Europäischen Umweltagentur zum weiteren Vorgehen
Die European Environmental Agency (EEA) kritisiert, dass Umweltsteuern heute vielfach als Einnahmequelle für den Staat angesehen würden, nicht als Instrument zur Steuerung von menschlichem Verhalten. Die Mitgliedstaaten müssten ihre Steuerpolitik stärker an den Umwelt- und Klimazielen ausrichten und die Unternehmen abhängig von der Umweltschädlichkeit ihrer Energiequellen und Stoffe steuerlich belasten.
Das würde den Energieverbrauch und die Produktion in Deutschland und Europa verteuern. Das ist vor allem für die Unternehmen eine schlechte Nachricht, die keine Alternativen zu ihrem bisherigen Energiemix haben.
Laut dem von der Umweltagentur am 7. Februar vorgelegten Positionspapier können Umweltsteuern Anreize für einen nachhaltigen Übergang und den European Green Deal unterstützen. Ihr Aufkommen sollte allerdings rückläufig sein und in dem Maße abnehmen, in dem die Umweltziele erreicht würden. Folgerichtig habe der Anteil der Umweltabgaben am Gesamtsteueraufkommen der Mitgliedstaaten in den vergangen 20 Jahren abgenommen. Zwar sei ihr Aufkommen bis zum Jahr 2019 mit 330 Millionen Euro stetig angestiegen, aber ihr Anteil sei zwischen 2002 und 2019 von 5,9 auf 6,6 Prozent gefallen.
In Europa gebe es zwar kein einheitliches Bild. Aber auch Staaten, die auf dem Gebiet der Umweltsteuern Pionierarbeit geleistet hätten, wie Dänemark, Norwegen oder Schweden, hätten diesen verhältnismäßigen Rückgang zu verzeichnen. Kontraproduktiv sei es nach Auffassung der Agentur, die Lenkungswirkung von Umweltsteuern abzuschwächen und zu konterkarieren, indem der Staat umweltschädliches Verhalten durch Subventionen erleichtere.
Dass Umweltsteuern, die erfolgreich sind und menschliches Verhalten tatsächlich ändern, mit der Zeit ihre Bemessungsgrundlage verkleinern – sich quasi selbst abschaffen – ist für die Ersteller der Studie ein zusätzliches Argument dafür, dass sie als Finanzierungsquelle des Staates eigentlich nicht taugen.
Europäischer Innovationsrat: Finanzierungsmöglichkeiten zur Erschließung globaler Märkte
Vereinfachte Antragsverfahren für Unternehmen
Mit über 1,7 Milliarden Euro finanziert der Europäische Innovationsrat (EIC) 2022 überragende Innovationen zum Beispiel in den Bereichen Quantencomputer, Batterien und der Gentherapie. Zu den Neuerungen zählt auch ein vereinfachtes Antragsverfahren.
Der Europäische Innovationsrat hat bereits vier so genannte Einhörner, Start-up-Unternehmen mit einer Marktbewertung von mehr als 1 Milliarde Euro, und über 90 so genannte Zentauren, Marktbewertung von mehr als 100 Millionen Euro, unterstützt. Insgesamt hat der EIC seit 2018 bereits mehr als 2.600 kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Start-ups gefördert.
Wesentliche Elemente und Neuerungen für 2022:
- Initiative "Scale-up 100"; sie soll 100 vielversprechende technologieintensive EU-Unternehmen ermitteln, die das Potenzial zu "Einhörnern" haben.
- Beteiligungsinvestitionen von mehr als 15 Millionen Euro; mit Hilfe des EIC- "Accelerator" können sich Unternehmen, die an Technologien von strategischem europäischem Interesse arbeiten, um Unterstützung im Umfang von über 15 Millionen Euro bewerben.
- Verknüpfung von Zielen des EIC und der EU insgesamt; Start-ups sollen fit gemacht werden, damit sie bei der Erreichung der EU-Ziele besser beitragen können: Verringerung der Nettoemissionen an Treibhausgasen (um mindestens 55 Prozent bis 2030), strategische Autonomie in den Bereichen Quantentechnologie, Weltraum und neue medizinische Technologien. Allein dafür stehen 500 Millionen Euro bereit.
- automatischer Erhalt des Exzellenzsiegels; herausragende Unternehmen, die der EIC nur deshalb nicht fördern kann, weil seine Finanzmittel dafür nicht ausreichen und die andernfalls für eine Förderung ausgewählt worden wären, erhalten das Siegel. Es kann ihnen dabei helfen, aus anderen Finanzierungsinstrumenten z. B. Aufbau- oder Strukturfonds der EU gefördert zu werden.
- Programm "Pathfinder"; für multidisziplinäre Forschungsteams, die visionäre Forschung mit dem Potenzial zu technologischen Durchbrüchen betreiben, stehen im Jahr 2022 insgesamt 350 Millionen Euro bereit.
- Programm "Transition"; für die Umwandlung von Forschungsergebnissen, die bei Pathfinder-Projekten gewonnen wurden, in Innovationschancen werden 131 Millionen Euro bereitgestellt. Auch bestimmten Projekten des Europäischen Forschungsrats (ERC) – und zwar für die Entwicklung konkreter Anwendungen – soll dieses Geld zugutekommen.
- Programm "Accelerator"; Innovationen von Start-ups und KMU, die das Potenzial haben, neue Märkte zu schaffen oder bestehende Märkte zu erobern, weiterzuentwickeln und auszubauen, werden mit 1,16 Milliarde Euro gefördert.
Der Europäische Innovationsrat, der im März 2021 als wichtige Neuerung des Programms Horizont Europa ins Leben gerufen wurde, verfügt zwischen 2021 und 2027 über ein Gesamtbudget von über 10 Milliarden Euro. Bereits in seiner Pilotphase 2018 bis 2020 haben die vom EIC unterstützten Start-ups nachfolgend Investitionen von fast 10 Milliarden Euro angezogen.
OECD: Globale Mindeststeuer für große Unternehmensgruppen auf der Zielgeraden
Einigung unter den EU-Staaten lässt jedoch noch auf sich warten
Die weltweite Einführung einer globalen Mindeststeuer von 15 Prozent für große, international tätige Unternehmen ab Jahresbeginn 2023 ist eigentlich beschlossen. In dieser Woche veröffentlichte die OECD detaillierte Regelungen dazu. Doch die EU-Finanzminister konnten sich noch nicht auf die Verabschiedung einer entsprechenden EU-Richtlinie einigen – zu groß waren die Vorbehalte etwa aus Schweden oder Polen. Der DIHK hat bereits auf die großen Umsetzungsschwierigkeiten für Unternehmen hingewiesen und eine Verschiebung der Erstanwendung gefordert.
Das OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS („IF“) hat am 14. März 2022 den lang erwarteten Kommentar („Commentary”) sowie detaillierte Beispiele zu der im Oktober 2021 vereinbarten globalen Mindeststeuer von 15 Prozent veröffentlicht. Zugleich wurde ein Konsultationsverfahren eingeleitet, um weitergehende Detailprobleme im Rahmen eines sogenannten „Implementation Framework“ noch bis Jahresende zu klären.
Damit sollen Unternehmen und Steuerverwaltungen nun detaillierte und umfassende technische Anleitungen zur Umsetzung und Anwendung der neuen Regelungen bereitgestellt und Hilfestellung bei der Auslegung von technischen Begrifflichkeiten gegeben werden. Hierdurch soll eine konsistente und gemeinsame Auslegung der GloBE-Regeln ermöglicht und die Umsetzung in den betroffenen Steuerverwaltungen als auch in den Unternehmensgruppen erleichtert werden.
Hervorgehoben behandelt wurden dabei u. a.
-
Ermittlung des sog. „GloBE“-Einkommens (Article 3)
- zum Beispiel Anforderungen beim Fremdvergleich (Art 3.2.3, Rz. 96 ff.); -
Berechnung der sog. „(adjusted) covered taxes“ inkl. steuerlicher Anpassungen (Article 4)
- zum Beispiel post-filing adjustments (Art 4.6, Rz. 119 ff.)
Öffentliche Konsultation zum „Implementation Framework“
Das IF wird nunmehr weitergehende Hilfestellungen („Implementation Framework“) für eine passgenaue Implementierung und administrative Umsetzung durch die nationalen Finanzverwaltungen erarbeiten und sukzessive für einzelne Themenkomplexe bis Jahresende 2022 veröffentlichen. Insbesondere sollen besondere Verwaltungsverfahren, wie zum Beispiel Safe-Harbour-Regelungen oder weitergehende Vereinfachungen bei latenten Steuern (deferred tax assets / DTA) beziehungsweise bei branchenspezifischen Ausnahmen (zum Beispiel Investmentfonds) und multilaterale Überprüfungsverfahren bereitgestellt werden. Hierzu wurde eine öffentliche Konsultation eingeleitet. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Implementierung von Mechanismen, die sicherstellen, dass Steuerverwaltungen und multinationale Unternehmen die GloBE-Regeln konsistent und koordiniert umsetzen und anwenden können, während gleichzeitig die Kosten für die Einhaltung minimiert werden.
2-Säulen-Modell – Two-Pillar-Modell
Unter dem Dach der OECD arbeiten zurzeit die Finanzverwaltungen von 141 Staaten an einer Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung, welche bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft treten soll. Mit Blick auf die besonderen steuerlichen Herausforderungen einer digitalisierten Wirtschaft wurde im sogenannten OECD/G20-Inclusive Framework on BEPS („IF“) ein 2-Säulen-Modell („Two-Pillar-Model“) entwickelt, welches besteht aus einer Neuverteilung der Besteuerungsrechte an Unternehmensgewinnen hin zu Kunden-/Markstaaten (Säule 1) sowie der Einführung einer globalen Mindestbesteuerung von großen Unternehmensgruppen mit einem Konzernumsatz oberhalb von 750 Millionen Euro (Säule 2).
Erste Leitlinien zu beiden Säulen wurden bereits am 7. Oktober 2021 in einem „Statement“ der OECD verabschiedet. Die Arbeiten zu Säule 2 wurden seitdem zügig weitergeführt und detaillierte Regelungen bereits am 20. Dezember 2021 auf 70 Seiten in den sogenannten „Model Rules“ veröffentlicht.
DIHK fordert längere Übergangsfristen für eine passgenaue Umsetzung in den Unternehmen
Angesichts der langwierigen Arbeiten auf OECD/IF-Ebene und dem späten Bekanntwerden der genauen Regelungen wird es nach Einschätzung des DIHK für die betroffenen Unternehmen kaum möglich sein, bis Ende des Jahre 2022 verlässliche Prozesse zur Berechnung und Abführung der neuen Mindeststeuer einzuführen. Da die erforderlichen Daten nicht „auf Knopfdruck“ aus bestehenden Systemen generiert werden können, müssen komplexe Systeme geschaffen und passgenau in die bestehende Software- und Hardwarearchitektur implementiert werden. Der DIHK hat sich daher in seinen Stellungnahmen gegenüber der OECD/IF für eine Verschiebung beziehungsweise erleichterte Regelungen für einen Übergangszeitraum ausgesprochen.
Einigung auf EU-Richtlinie zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer erforderlich
Die Europäische Kommission möchte eine einheitliche Umsetzung der globalen Mindeststeuer in den EU-Mitgliedsstaaten durch den Erlass einer zusätzlichen EU-Richtlinie gewährleisten. Hierzu hatte sie bereits zwei Tage nach Veröffentlichung der OECD/IF-Model Rules (20. Dezember 2021) einen entsprechenden Richtlinienentwurf vorgelegt. Ziel der aktuellen französischen EU-Ratspräsidentschaft ist es, die EU-Richtlinie noch vor den französischen Präsidentschaftswahlen (10. April 2022, Stichwahl 24. April 2022) zu verabschieden. Auf dem jüngsten Treffen der EU-Wirtschafts- und Finanzminister (ECOFIN) am 15. März 2022 hatten jedoch einige Staaten (Malta, Schweden, Polen) noch Bedenken geäußert („too early to agree“). Ob die Vorbehalte auf den nächsten Sitzungen (5. April 2022/24. Mai 2022/17. Juni 2022) ausgeräumt werden und die erforderliche Einstimmigkeit erzielt wird, bleibt abzuwarten.
OECD veröffentlicht „Verrechnungspreisleitlinien 2022“
Neue Regeln für international tätige Unternehmen
Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat am 20. Januar 2022 eine Neufassung ihrer „OECD-Verrechnungspreisleitlinien“ veröffentlicht und darin – neben redaktionellen Anpassungen – auch wichtige Neuregelungen aufgenommen. Unternehmen sollten diese im Blick haben, sofern sie im Ausland mit Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten aktiv sind.
Im Vergleich zu den „alten“ Verrechnungspreisleitlinien 2017 wurden in die „OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022“ einzelne Leitlinien der OECD aus den Jahren 2018 und 2020 eingearbeitet. Dieses sind die Leitlinien zur Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode und zur Anwendung des „Hard-to-Value Intangibles“-Ansatzes (beide Juni 2018) sowie die Leitlinien zu Finanztransaktionen (Februar 2020).
OECD-Aktivitäten im Steuerbereich
Die OECD ist ein Zusammenschluss von 38 industrialisierten Staaten, wobei die Nicht-Mitgliedsstaaten Brasilien, China, Indien, Indonesien und Südafrika einen besonderen Status als „key partner“ genießen. Die seit 2009 laufenden Beitrittsverhandlungen mit Russland, welche seit der Krim-Annexion im Jahr 2014 ruhten, wurden von der OECD am 26. Februar 2022 abgebrochen.
Im Bereich Steuerpolitik wird die OECD insbesondere im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Finanzbehörden aktiv und veröffentlicht regelmäßig Statistiken zu Steueraufkommen, Steuer- und Abgabenlast der Einzelstaaten („ OECD-tax data base“). Zudem werden auf Ebene der OECD wichtige Regelungen zur Koordinierung der grenzüberschreitenden Besteuerung erarbeitet, wie zum Beispiel Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA inkl. Kommentar) oder die sogenannten Verrechnungspreisleitlinien („OECD Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations 2022“).
Verrechnungspreisleitlinien der OECD
Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien haben keinen verbindlichen Rechtscharakter für Unternehmen und Gerichte, werden aber von der Finanzverwaltung als Auslegungshilfe für die deutsche Besteuerung herangezogen. Insbesondere bei der Anwendung des sogenannten Fremdvergleichsgrundsatzes bei der Gewinnaufteilung zwischen verbundenen Unternehmen (und Betriebsstätten) kommt diesen de facto eine besondere Bedeutung zu, da diese den Unternehmen eine besondere Orientierungshilfe bei der Ausgestaltung ihrer Verrechnungspreise geben. So wurden mit BMF-Schreiben vom 14. Juli 2021 die (alten) OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017 von der Finanzverwaltung als Anlage in die deutschen „Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2021“ (VWG VP 2021) aufgenommen.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, inwieweit nunmehr das BMF die VWG VP 2021 anpassen wird, welche zum Beispiel noch nicht die OECD-Leitlinien zur Anwendung des „Hard-to-Value Intangibles“-Ansatzes enthalten.
EU einigt sich auf flexiblere Regeln für ermäßigte Mehrwertsteuersätze
Nach Ratseinigung stimmt nun auch das EP zu
Mit fast drei Monaten Zeitverzug hat das Europäische Parlament (EP) am 9. März die Aktualisierung der bestehenden Steuerregeln angenommen. Die Abgeordneten stimmten für die Position des Rates und für größere Spielräume der Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Produkten und Dienstleistungen, die ermäßigt besteuert werden können.
In dem Bericht von Marek Belka (S&D, Polen) werden nun auch Rechte einzelner Staaten zur ermäßigten Besteuerung auf alle EU-Mitglieder ausgedehnt. Die Möglichkeit zur ermäßigten Besteuerung bestimmter umweltkritischer Produkte wie fossiler Brennstoffe, bestimmter Chemikalien sowie Pestizide wird zeitlich beschränkt.
Bereits am 7. Dezember 2021 hatten sich die Mitgliedstaaten auf einen Richtlinienentwurf der EU-Kommission geeinigt, durch den sie mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer jeweiligen Mehrwertsteuersysteme erhalten. Die Kommission hatte bei ihrem Reformvorschlag unter anderem darauf geachtet, dass die Steuersätze noch besser auf politische Prioritäten der EU abgestimmt werden.
Die Europäische Kommission hatte ihren Vorschlag für eine Änderung der sogenannten MwSt-Systemrichtlinien und deren Anhang (mit den einzeln aufgeführten Waren und Dienstleistungen, die für eine ermäßigte Besteuerung in Frage kommen) bereits im Jahr 2018 vorgelegt. Daran schlossen sich fast vierjährige Verhandlungen an, bevor ein Kompromiss gefunden werden konnte. Der Rat braucht den neuen Richtlinientext nun lediglich noch zu bestätigen.
Die Liste im Anhang wurde um Gegenstände und Dienstleistungen ergänzt, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen, umweltfreundlich sind und den digitalen Wandel begünstigen können. Im Extremfall können Mitgliedstaaten dort aufgeführte Gegenstände und Dienstleistungen, welche Grundbedürfnisse des Menschen dienen, sogar von der Mehrwertsteuer befreien.
Gegenstände und Dienstleistungen wiederum, die den Umwelt- und die Klimaschutzzielen der EU zuwiderlaufen, dürfen (spätestens) ab 2030 nicht mehr ermäßigt besteuert werden. Bis 2032 müssen dann zwingend auch solche Ausnahmeregelungen abgeschafft werden, die nicht durch bestimmte Ziele des Gemeinwohls gerechtfertigt sind. Geregelt wird sowohl die Mindesthöhe der ermäßigten Steuersätze als auch die Höchstzahl der Gegenstände und Dienstleistungen, die ein Staat ermäßigt besteuern kann. Erstmals bekommen die Mitgliedstaaten das Recht, einen ermäßigten Satz von weniger als 5 Prozent anzuwenden beziehungsweise eine geringe Zahl von gelisteten Gegenständen/Dienstleistungen ganz von der Mehrwertsteuerpflicht zu befreien.
Endredaktion: Jan Meister