Steuerinfo Juni 2025

Bundestag verabschiedet Regierungsentwurf für ein Steuerliches Investitionssofortprogramm

Mit dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz sollen die im Koalitionsvertrag vorgesehenen steuerlichen Investitionsanreize für Unternehmen umgesetzt werden.
Folgende Maßnahmen sind im Gesetzentwurf enthalten:
  • Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent ab 2032 (§ 23 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes).
  • Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent, in drei Stufen, auf 27 Prozent (Jahre 2028/2029), 26 Prozent (Jahre 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem Jahr 2032).
  • Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a – neu – EStG).
  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sogenannten Dienstwagenbesteuerung, für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100 000 Euro (§ 6 Abs. 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG).
  • Ausweitung der Forschungszulage (§ 3 Forschungszulagengesetzes) durch Einführung einer pauschalen Berücksichtigung der Gemeinkosten in Höhe von 20 Prozent der förderfähigen Kosten und Anhebung des Förderhöchstbetrages von 10 auf 12 Millionen Euro.
Bis 2029 sollen mit dem Gesetz die Unternehmen in Deutschland um circa 46 Milliarden Euro entlastet werden. Der Bundesrat muss dem Gesetzesentwurf noch zustimmen; avisiert ist dafür die Sitzung am 11. Juli 2025.
Den Gesetzentwurf können Sie hier herunterladen.

BMF veröffentlicht Entwurf eines zweiten Anwendungsschreibens zur E-Rechnung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26. Juni 2025 den Entwurf für ein zweites Anwendungsschreiben zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung im B2B-Bereich in Deutschland veröffentlicht. Einerseits wird damit der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) geändert, andererseits äußert sich die Finanzverwaltung zu neu aufgekommenen Fragen.
Mit dem BMF-Schreiben sollen zum einen die Verwaltungsanweisungen im UStAE an die neue Gesetzeslage und die Ausführungen des ersten BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2024 angepasst werden (Seiten 4 – 31 des Entwurfs). Zum anderen soll auch das Schreiben vom 15. Oktober 2024 in einzelnen Randnummern (Rn) geändert beziehungsweise ergänzt werden (Seite 1 – 4 des Entwurfs).
Den Entwurf können Sie direkt von der Webseite des BMF herunterladen.
Der Entwurf enthält insbesondere ergänzende Hinweise der Finanzverwaltung zu folgenden Punkten:
  • Validierung: Die Finanzverwaltung regt die Nutzung eines geeigneten Validierungsanwendung an, um die Vollständigkeit der Rechnungsangaben, aber insbesondere auch die Zulässigkeit des Formats zu überprüfen (S. 3 des Entwurfs, Abschnitt 15.2a Abs. 6 Satz 3 UStAE-E). Was als geeignet angesehen wird, erläutert die Finanzverwaltung nicht.
  • Folgen von fehlerhaften Rechnungen: Formatfehler führen zur Annahme einer sogenannten "sonstigen Rechnung“ (S. 1 des Entwurfs zu Rn 7 des Oktober-Schreibens). Inhaltliche Fehler sollen dazu führen, dass keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Beispielhaft verweist das BMF hierzu auf im Rahmen einer Validierung als kritische Fehler – "critical error“ – festgestellte Beanstandungen (Abschn. 14.5 Ab.s 1 Satz 5 UStAE-E).
  • Eine ordnungsgemäße Rechnung wird auch dann verneint, wenn im strukturierten Teil der Rechnung auf Anlagen verwiesen wird, die Rechnungspflichtangaben in unstrukturierter Form enthalten (S. 3 des Entwurfs zu Rn 35).
  • Rechnungen aus mehreren Dokumenten: Sofern in Anlagen Rechnungspflichtangaben in unstrukturierter Form übermittelt werden, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung keine ordnungsgemäße Rechnung vor (Seite 3 des Entwurfs zu Rn. 35).
  • In Abschnitt 14.1 Abs. 1 in Satz 2 UStAE-E wird ausgeführt, dass eine sonstige Rechnung auch aus einer Mehrzahl von Dokumenten bestehen kann, die die nach § 14 Abs. 4 und § 14a UStG geforderten Angaben insgesamt enthalten (§ 31 Abs. 1 UStDV). Im Umkehrschluss geht die Finanzverwaltung offenbar davon aus, dass § 31 Abs. 1 UStDV auf E-Rechnungen nicht mehr anzuwenden ist.
  • Änderung der Bemessungsgrundlage: Bei bloßen Änderungen der Bemessungsgrundlage nach §17 UStG, beispielsweise aufgrund von Unstimmigkeiten über die Höhe des abzurechnenden Entgelts, ist keine Rechnungsberichtigung notwendig. Sofern jedoch die Änderung im Leistungsumfang oder -gehalt liegt, ist eine Rechnungsberichtigung grundsätzlich erforderlich, da in diesen Fällen die Leistungsbeschreibung angepasst werden muss (Seite 3 des Entwurfs; zur neuen Rz. 51a).
  • GoBD und E-Rechnung: Bei E-Rechnungen muss zumindest der strukturierte Teil so aufbewahrt werden, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt. Für die Umsatzsteuer ist die Archivierung in GoBD-konformen Datenverarbeitungssystemen möglich (Seite 4 des Entwurfs zu Rn 60 und Seite 24 des Entwurfs zu Abschnitt 14b.1 Abs. 1 UStAE-E).
  • Rechnungen von Kleinunternehmern werden von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Damit vollzieht das BMF die kurzfristig mit dem Jahressteuergesetz 2024 in § 34a UStDV aufgenommene Ausnahme auch im Anwendungsschreiben nach. Werden dennoch E-Rechnungen verschickt, ist dies ohne Zustimmung des Empfängers möglich (Rn 17 und 22 des Entwurfs).
  • Vertrag als Rechnung: Hierzu finden sich ausführliche Hinweise in Abschnitt 14.1 Abs. 17 ff (S. 12 des Entwurfs).
  • Sammelrechnungen: In Abschnitt 14.1 Abs. 19 Satz 6 UStAE-E wird klargestellt, dass umsatzsteuerlich auch eine Sammelrechnung als E-Rechnung ausgestellt werden kann (Seite 12 des Entwurfs).
Im Hinblick darauf, dass die Finanzverwaltung offenbar bei aus mehreren Dokumenten bestehenden Rechnungen keine E-Rechnung annimmt, dürften auch Sammelrechnungen keine Rechnungspflichtangaben in unstrukturierten Anlagen enthalten.
Bislang ist, nach Kenntnis der IHK-Organisation, noch kein Format verfügbar, das Sammelrechnungen mit allen relevanten Daten im strukturierten Teil abbilden kann. Für das ZUGFeRD-Format sowie die XRechnung sollen zeitnah technische Lösungen angeboten werden.
Das endgültige BMF-Schreiben soll im IV. Quartal 2025 veröffentlicht werden. Mit der Veröffentlichung des Entwurfs wurde ein Konsultationsprozess angestoßen, an dem sich auch die IHK-Organisation beteiligen wird.
Hintergrund: Seit 1. Januar 2025 gilt die sogenannte E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze. E-Rechnungen müssen danach der europäischen CEN-Norm EN 16931 beziehungsweise den in einer EU-Richtlinie festgelegten Syntaxen entsprechen (sog. strukturiertes Format). Abweichende Vereinbarungen der Vertragspartner zum verwendeten Format sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Für den Versand von Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format gibt es Übergangsfristen. Weitere Informationen entnehmen Sie gerne unserem Merkblatt.

Bestätigung der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer künftig nur noch elektronisch

Ab dem 20. Juli 2025 werden ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn) vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nur noch über die Online-Abfrage bestätigt. Das betrifft einfache und qualifizierte Anfragen gleichermaßen.
Das BMF ändert mit Schreiben vom 6. Juni 2025 Abschnitt 18e.1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), in dem das Bestätigungsverfahren ausländischer USt-IdNrn erläutert wird. Anfragen zur Bestätigung ausländischer USt-IdNrn sollen zukünftig ausschließlich über die, vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte, Online-Abfrage durchgeführt werden können, während dies bislang auch noch schriftlich beziehungsweise telefonisch möglich war. Diese Möglichkeiten entfallen künftig.
Die Möglichkeit, mehrere USt-IdNrn. gleichzeitig abzufragen, bleibt bestehen; dies erfolgt dann über die vom BZSt angebotene technische Schnittstelle. Abschnitt 18e.1 Abs. 5 UStAE, der bisher eine schriftliche Mitteilung des BZSt für den Fall vorsah, dass die Anfrage telefonisch gestellt worden ist, wird gestrichen.
Zum Bestätigungsverfahren beim BZSt führt Sie der nachfolgende Link: BZSt - Bestätigung ausländischer USt-IdNrn
Unternehmen benötigen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen den Nachweis, ob ihr Kunde über eine gültige USt-IdNr. verfügt. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen hängt die Steuerfreiheit davon ab, bei einem unternehmerischen Kunden hat es Auswirkungen auf den Ort der sonstigen Leistung innerhalb der EU. Daher ist es ratsam, die Gültigkeit der ausländischen USt-IdNr. des Kunden kontinuierlich zu prüfen. Die sogenannte qualifizierte Bestätigung beinhaltet Vertrauensschutz für den leistenden Unternehmer.

Aufteilung des Entgelts auf Liefergegenstände mit verschiedenen Steuersätzen in der Systemgastronomie

Wie ist das Entgelt aufzuteilen, wenn der einheitliche Preis eines sogenannten Kombiprodukts Bestandteile mit unterschiedlichem Umsatzsteuersätzen enthält? Die Entgeltaufteilung ist ein Dauerbrenner. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit der Umsatzbesteuerung von Takeaway-Sparmenüs in der Systemgastronomie befasst und entschieden: der Preis des Burgers darf im "Spar-Menü“ rechnerisch nicht höher sein als im Einzelverkauf.
In dem am 5. Juni 2025 veröffentlichten Urteil vom 22. Januar 2025; Az. XI R 19/23 hat der BFH entschieden, dass eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Spar-Menüs nicht sachgerecht ist, die dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar-Menüs (zum Beispiel Burger) ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis.
Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich bei sogenannten Spar-Menüs (zum Beispiel bestehend aus Getränk, Bürger und Pommes Frites) um zwei selbständige Umsätze: Dabei unterliegt die Lieferung des Getränks dem Regelsteuersatz (19 Prozent) und die Lieferung der Speisen zum Verzehr außer Haus dem ermäßigten Steuersatz (7 Prozent). Strittig war die Frage, wie der einheitliche Gesamtpreis auf die beiden Steuersätze aufzuteilen ist.
Die betroffenen Unternehmen (Organgesellschaften der Klägerin) wendeten die Wareneinsatzmethode (so genannte "Food-and-Paper"-Methode – im Folgenden: F&P) an. Dabei erfolgt die Aufteilung anhand des Wareneinsatzes, das heißt, der Summe aller Aufwendungen für die Speisen beziehungsweise für das Getränk. Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke typischerweise deutlich höher ist als die Gewinnspanne auf Speisen, ergäbe sich hieraus typischerweise eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.
Das Finanzamt (FA) erkannte diese Aufteilungsmethode nicht an. Es argumentierte, dass die Methode nicht so einfach sei, wie eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen und außerdem nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Nachdem das Finanzgericht (FG) den Argumenten der Klägerin folgte, landete der Sachverhalt beim BFH.
Der BFH nimmt zwei unterschiedlich zu besteuernde Einzelleistungen an. Grundsätzlich geht er auch davon aus, dass die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen (EVP-Methode) die einfachste ist. Im Streitfall führt er zwar aus, dass der Unternehmer nicht immer die einfachste Methode anwenden muss. Vielmehr könne auch eine andere Methode als die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen angewendet werden, wenn diese zumindest ebenso sachgerecht ist.
Gleichwohl erkannte der BFH die "Food-and-Paper"-Methode nicht an. Sie sei nicht sachgerecht, da der Burger im rabattierten Sparmenü rechnerisch teurer war als beim Einzelverkauf. Dies widerspricht aus Sicht des BFH der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis. Damit verwirft er die Methode als nicht sachgerecht.
In einem gleich gelagerten Fall (nicht amtlich veröffentlichtes Urteil vom 22. Januar 2025 – XI R 22/22) hat der BFH eine ähnliche Aufteilungsmethode ebenfalls nicht anerkannt.

Leasing-Sonderzahlung bei beruflichen Fahrten eines Arbeitnehmers

Nutzt ein angestellter Außendienstmitarbeiter für seine Außendienstfahrten einen geleasten Pkw, für den er eine Leasing-Sonderzahlung geleistet hat, ist die Leasing-Sonderzahlung für die Berechnung der Kilometerkosten auf die Dauer des Leasingvertrags zu verteilen.
Der Kläger war angestellter Außendienstmitarbeiter und nutzte für seine sonstigen beruflichen Fahrten zu den Kunden seines Arbeitgebers ein Fahrzeug, das er im Dezember 2018 für drei Jahre leaste. Noch im Dezember 2018 leistete er eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 15.000 Euro; außerdem erwarb er noch einen weiteren Reifensatz. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kfz-Kosten für 2018 setzte er die Leasing-Sonderzahlung sowie die Kosten für die Reifen jeweils im vollen Umfang bei den Kfz-Kosten an und ermittelte auf diese Weise einen Kilometersatz von 0,93 Euro. Die im Dezember 2018 getätigten sonstigen beruflichen Fahrten bewertete er mit diesem Betrag, den das Finanzamt akzeptierte. Im Streitjahr 2019 wandte er ebenfalls den Kostenbetrag von 0,93 Euro pro gefahrenen Kilometer an. Das Finanzamt gewährte nun aber lediglich den Pauschalsatz von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt im Verfahren BFH vom 21. November 2024 VI R 9/22 den vom Kläger ermittelten Kostenbetrag von 0,93 Euro gleichfalls für falsch, verwies die Sache jedoch zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück.
Leistet ein Arbeitnehmer eine Leasing-Sonderzahlung für einen Pkw, den er für sonstige berufliche Fahrten nutzt, ist die Leasing-Sonderzahlung für Zwecke der Ermittlung der Kfz-Kosten für sonstige berufliche Fahrten auf den Leasingzeitraum zu verteilen. Bei einer dreijährigen Leasingdauer geht also ein Betrag von 5.000 Euro (1/3 von 15.000 Euro) in die Kfz-Kosten für 2019 ein.
Diese Verteilung von Kosten auf die Dauer des Leasingzeitraums ergibt sich aus einer sogenannten wertenden Zuordnung, die der BFH im Bereich der Einnahmen-Überschussrechnung vor Kurzem entwickelt hat und die nach dem aktuellen Urteil auch für Arbeitnehmer gilt.
Gleiches gilt für diejenigen Kosten für eine Sonderausstattung (wie einen weiteren Reifensatz), die sich ebenfalls auf den Leasing-Zeitraum erstrecken. Auch hier ist eine Verteilung der Kosten auf den Leasing-Zeitraum vorzunehmen.
Der für 2018 ermittelte Kostenbetrag pro Kilometer in Höhe von 0,93 Euro kann somit für 2019 nicht übernommen werden, weil im Jahr 2018 die Leasing-Sonderzahlung sowie die Kosten für die Sonderausstattung (Reifensatz) vollständig in die Kosten eingeflossen ist, anstatt nur mit 1/36 (für Dezember 2018) berücksichtigt zu werden.
Das Finanzgericht muss nun eine Berechnung für 2019 durchführen und darf dabei die Kosten für die Leasing-Sonderzahlung sowie für die Sonderausstattung nur anteilig berücksichtigen, um so den zutreffenden Kostenbetrag für 2019 zu ermitteln.
Mit dem aktuellen Urteil ändert der BFH seine Rechtsprechung auch in Bezug auf Arbeitnehmer. Nach bisheriger Rechtsprechung wäre die im Dezember 2018 geleistete Leasing-Sonderzahlung in die Kfz-Kosten des Jahres 2018 eingegangen.

Strom für den Firmenwagen

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen auch zur privaten Nutzung und trägt der Arbeitnehmer die Stromkosten für dieses Fahrzeug ganz oder teilweise selbst, handelt es sich bei der Arbeitgebererstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten um steuer- und sozialversicherungsfreien Auslagenersatz.
Um diesen Auslagenersatz zu vereinfachen, hat die Finanzverwaltung bereits bisher monatliche Pauschalen zugelassen (BMF-Schreiben vom 29. September 2020, BStBl. I, S. 972, Randnummer 24):
a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
- für Elektrofahrzeuge - 30 Euro monatlich
- für Hybridelektrofahrzeuge - 15 Euro monatlich
b) ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
- für Elektrofahrzeuge - 70 Euro monatlich
- für Hybridelektrofahrzeuge - 35 Euro monatlich
Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom grundsätzlich abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig.
Übersteigen allerdings die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten. Dies gilt entsprechend für die Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den geldwerten Vorteil. Der steuerfreie Auslagenersatz beschränkt sich dabei jedoch auf die tatsächlich entstandenen Kosten, folglich bedarf es einer gesonderten Erfassung des Ladestroms durch einen gesonderten Stromzähler und den Nachweis der tatsächlichen individuellen Stromkosten. Diese Stromkostenermittlung ist gerade bei dynamischen Stromtarifen oder Strompaketen kompliziert. Noch komplizierter ist die Ermittlung, wenn der Strom teilweise aus der eigenen Photovoltaik-Anlage stammt.
Die Finanzverwaltung hat angekündigt, zukünftig wesentliche Erleichterungen beim Auslagenersatz zuzulassen. Im Falle des Einzelnachweises durch den Arbeitnehmer soll zukünftig die für das Aufladen eines Elektrofirmenwagens verbrauchte Strommenge mit Hilfe eines gesonderten Stromzählers (stationär oder mobil) nachgewiesen werden können. Dabei soll es sich auch um einen nicht "eichrechtskonformen Zähler handeln (zum Beispiel wallbox- oder fahrzeuginterner Zähler) können.
Für die Ermittlung der monatlichen Stromkosten soll auf den Stromkostentarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt und ein gegebenenfalls zu zahlender Grundpreis anteilig berücksichtigt werden können. Das soll auch dann gelten, wenn die häusliche Ladevorrichtung durch eine private Photovoltaik-Anlage gespeist wird. Bei einem dynamischen Stromtarif sollen die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh zugrunde gelegt werden können.
Zur weiteren Vereinfachung des Auslagenersatzes soll der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (“Gesamtpreis in Cent pro Kilowattstunde insgesamt“) zugrunde gelegt werden können (= Strompreispauschale). Maßgebend soll dabei der für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen für das gesamte Jahr, bei einem Gesamtverbrauch von 5000 bis unter 15000 kWh, sein. Er soll auf volle Cent abgerundet werden müssen.
Eine entsprechende Überarbeitung des oben genannten BMF-Schreibens vom 29. September 2020, BStBl. I, S. 972 ist für den Herbst avisiert.

Kabinett beschließt Bundeshaushalt 2025 und Finanzplanung bis 2029

Nach Monaten der vorläufigen Haushaltsführung hat die neue Bundesregierung nun den Entwurf für den Haushalt 2025 und die mittelfristige Finanzplanung bis 2029 beschlossen. Jetzt ist der Bundestag mit seinen Beratungen am Zug, um das Verfahren im September abzuschließen.
Der Regierungsentwurf sieht für dieses Jahr Ausgaben in Höhe von 503 Milliarden Euro vor. Dies sind knapp 37 Milliarden Euro mehr als im Vorjahr. Die Ausgaben sollen im kommenden Jahr auf 519,5 Milliarden Euro steigen. Am Ende des Planungszeitraums 2029 rechnet der Bund mit Ausgaben in Höhe von 573,8 Milliarden Euro.
Die Etatansätze der einzelnen Ministerien sind nicht ohne weiteres mit den Vorjahren vergleichbar, da einzelne Themengebiete die Ressorts gewechselt haben und neue Ministerien entstanden sind. Über den größten Haushalt verfügt erwartungsgemäß das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dessen verfügbare Mittel von rund 175 auf 190 Milliarden Euro steigen. Die Ausgaben dieses Ministeriums bleiben auch in den Folgejahren sehr dynamisch und sollen in der Finanzplanung bis 2029 auf dann 219 Milliarden Euro steigen. Bei allen anderen Bundesministerien, bis auf das Bundesministerium der Verteidigung, sehen die Eckwerte bis 2029 eine Verstetigung auf dem Niveau von 2025 vor.
Der Einzelplan des Bundesministeriums der Verteidigung wächst von 51 auf 62 Milliarden Euro. Zu den Ausgaben für Verteidigung und Sicherheit, die sich zukünftig auf eine besondere Finanzierungsregel innerhalb der deutschen Schuldenregel des Grundgesetzes stützen können, gehören - neben der Verteidigung im engeren Sinne - auch der Zivil- und Bevölkerungsschutz, die Ausgaben für Nachrichtendienste, Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme sowie Hilfen für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten. Diese Ausgaben werden unter dem Begriff "Bereichsausnahme“ zusammenhängend erfasst. Ab dem Haushalt 2025 werden jeweils ein Prozent dieser Ausgaben innerhalb der Regeln der Schuldenbremse finanziert. Alles, was darüber hinaus geht, kann mit Krediten finanziert werden, die nicht den Regeln der Schuldenbremse unterliegen.
Innerhalb der Bereichsausnahme steigen die unmittelbaren Verteidigungsausgaben von 62,4 Milliarden Euro in 2025 auf 152,8 Milliarden Euro zum Ende des Planungszeitraums 2029. Die Ausgaben der übrigen Bereiche steigen in 2026 leicht an und werden dann auf dem Niveau bis 2029 gehalten.
Für die besondere Finanzierungsregel der Bereichsausnahme bedeutet das folgendes:
  • Die Ausgaben der Bereichsausnahme steigen von 75,1 Milliarden Euro (2025) auf 167,8 Milliarden Euro (2029).
  • Der Anteil der Finanzierung aus dem Haushalt, der den Regeln der Schuldenbremse unterliegt, steigt von 43,1 Milliarden Euro (2025) auf voraussichtlich 46,6 Milliarden Euro (2029). Da sich dieser Anteil immer nach der Wirtschaftsleistung des Vorjahres bemisst, sind diese Werte Schätzungen.
  • Der Anteil der Ausgaben aus dem Haushalt, die oberhalb von 1 Prozent des Bruttoinlandsprodukts liegen, steigt von 32,1 Milliarden Euro (2025) auf dann 121,2 Milliarden Euro (2029). Die für diese Ausgabe aufgenommenen Kredit unterliegen nicht der Schuldenbremse des Grundgesetzes (Art. 115 Abs. 2 Satz 4 GG).
Der außerhalb der Schuldenbremse mit Krediten finanzierte Anteil steigt demnach von 0,75 Prozent des BIP in 2025 auf dann 2,5 Prozent des BIP in 2029. Über den Zeitraum der kommenden fünf Jahre können für die Ausgaben für Verteidigung und Sicherheit in Summe jenseits der Regeln der Schuldenbremse 378,1 Milliarden Euro neue Schulden aufgenommen werden.
Investitionen des Bundes werden zukünftig auf mehreren Wegen finanziert. Neben den Mitteln aus dem Kernhaushalt steht mit der Grundgesetzänderung von März 2025 nun auch das neue kreditfinanzierte “Sondervermögen "Infrastruktur und Klimaneutralität“ (SVIK, Art. 143 Grundgesetz) für die kommenden zwölf Jahre zur Verfügung. Dazu kommen die Investitionen des "Klima- und Transformationsfonds“, der neben eigenen Einnahmen aus der CO2-Bepreisung und dem Emissionshandel zukünftig auch jedes Jahr 10 Milliarden Euro aus dem SVIK erhält.
Die Investitionen im Kernhaushalt des Bundes belaufen sich in diesem Jahr - ohne Berücksichtigung von finanziellen Transaktionen, also Eigenkapitalzuführungen, Beteiligungen und Darlehen an Unternehmen im Eigentum des Bundes wie die Deutsche Bahn - auf 45,4 Milliarden Euro. In den kommenden Jahren bewegt sich dieser Wert kaum (2026: 47,6 Milliarden Euro, 2027: 46,7 Milliarden Euro, 2028: 46,2 Milliarden Euro, 2029: 45,6 Milliarden Euro).
Im Jahr 2024 hat der Bund aus dem Kernhaushalt mehr finanziert: im vorläufigen Haushaltsabschluss des Bundes waren es knapp 55 Milliarden Euro – das entspricht einer Investitionsquote von 12 Prozent. Die neue Bundesregierung richtet ihre Finanzierung von Investitionen aus dem Kernhaushalt nun an der Neuregelung zum Sondervermögen "Infrastruktur und Klimaneutralität“ (SVIK) aus. Danach können aus diesem schuldenfinanzierten Sondervermögen all die Investitionen finanziert werden, die oberhalb eines Betrages von 10 Prozent des Bundeshaushaltes liegen.
Für den Kernhaushalt ergibt sich in diesem Jahr eine Kreditaufnahme von insgesamt 81,8 Milliarden Euro. Im kommenden Jahr sind es 89,3 Milliarden Euro. Bis 2029 steigt die Nettokreditaufnahme auf 126,1 Milliarden Euro an.
Betrachtet man die Nettokreditaufnahme ohne die Ausgaben für die Bereichsausnahme "Verteidigung“, so können im Einklang mit den Regeln der Schuldenbremse in diesem Jahr 49,1 Milliarden Euro aufgenommen werden. Im kommenden Jahr sind es dann 35,4 Milliarden Euro. Zum Ende des Planungszeitraums geht die zulässige Nettokreditaufnahme (ohne die Verteidigungsregel) deutlich auf 4,9 Milliarden Euro (2929) zurück. Hintergrund ist die Tilgungsverpflichtung für die Corona-Notfallkredite, die ab dem Jahr 2028 einsetzt.
Aufsummiert beläuft sich die Verschuldungsmöglichkeit des Kernhaushaltes von 2025-2029 auf ein Volumen von 500,4 Milliarden Euro. Dazu kommen Kreditermächtigungen für die Sondervermögen ("Infrastruktur und Klimaneutralität“, Bundeswehr bis 2027) in Höhe von 346,5 Milliarden Euro. Bis 2029 ist es danach möglich, dass die Neuverschuldung des Bundes um 846,9 Milliarden Euro zunimmt. Das sind bei einem aktuellen Schuldenstand des Bundes von rund 1.800 Milliarden Euro fast 50 Prozent Aufwuchs.

Kabinett beschließt Errichtung des Sondervermögens Infrastruktur

Parallel zum Bundeshaushalt 2025 wurde der Gesetzentwurf zur Errichtung eines Sondervermögens "Infrastruktur und Klimaschutz“ (SVIKG-E) am 24. Juni 2025 vom Bundeskabinett verabschiedet. Nach Verabschiedung durch den Bundestag sollen, rückwirkend ab 1. Januar 2025, insgesamt 500 Milliarden Euro Kreditermächtigungen für Investitionen des Bundes, der Länder und Gemeinden, für einen Zeitraum von 12 Jahren, zur Verfügung stehen.
Die Gesamtsumme von 500 Milliarden Euro teilt sich auf in einen Anteil des Bundes über 300 Milliarden Euro, einen Anteil für die Länder (und Gemeinden) in Höhe von 100 Milliarden Euro sowie 100 Milliarden Euro für den "Klima- und Transformationsfonds“.
Im § 4 Absatz 1 SVIKG-E werden folgende Investitionsbereiche festgelegt:
  1. Zivil- und Bevölkerungsschutz,
  2. Verkehrsinfrastruktur,
  3. Krankenhausinfrastruktur,
  4. Energieinfrastruktur,
  5. Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur,
  6. Forschung und Entwicklung und
  7. Digitalisierung.
In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf hat die IHK-Organisation betont, dass die öffentlichen Investitionen bestimmten Anforderungen genügen und einem klar umrissenen Charakter folgen müssen, damit sie tatsächlich einen Beitrag zur Erhöhung des wirtschaftlichen Wachstumspotenzials leisten können. Denn angesichts der hohen neuen Schulden, die mit diesem Sondervermögen verbunden sind, gilt es nicht primär kurzfristige konjunkturelle Impulse zu setzen, sondern strukturelle Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass sie dauerhaft die wirtschaftliche Produktivität und Innovationskraft fördern. Es ist aus Sicht der Wirtschaft deshalb bedeutend, bei der operativen Umsetzung des Sondervermögens in den Wirtschaftsplänen für die einzelnen Haushaltsjahre diese strukturelle und langfristige Perspektive zu berücksichtigen.
Darüber hinaus zeichnen sich zukunftsgerichtete Investitionen durch ihre strategische Ausrichtung aus. Angesichts tiefgreifender Transformationsprozesse – wie der Digitalisierung, des demografischen Wandels und der ökologischen Transformation – sollten staatliche Investitionen konsequent auf künftige Herausforderungen und Entwicklungspotenziale ausgerichtet sein. Kurzfristige politische Erwägungen sollten bei der Prioritätensetzung nicht im Vordergrund stehen.
Eine wirkliche Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland macht nach Einschätzung der IHK-Organisation erforderlich, dass die Investitionstätigkeit insgesamt zunimmt. Die Grundgesetzänderung spricht von der notwendigen Zusätzlichkeit der Investitionen, die dann erreicht werde, wenn die Ausgaben für Investitionen, die im Bundeshaushalt festgehalten sind, zehn Prozent der insgesamt veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt übersteigen. Mit dieser strengen Orientierung an einer Investitionsquote von zehn Prozent im jeweiligen Haushaltsjahr des Bundes bestehe jedoch die Gefahr, dass die Zusätzlichkeit eher gering ausfalle, denn im Durchschnitt der letzten Jahre habe die Investitionsquote, bereinigt um finanzielle Transaktionen, zwischen 12 und 13 Prozent gelegen. Der nun vorgelegte Haushaltsentwurf bestätige diese Befürchtung. So komme es zu Umschichtungen. Projekte, die vormals im Kernhaushalt des Bundes angelegt gewesen seien, würden zukünftig durch das SVIK finanziert. Ein Beispiel seien zwei Maßnahmen im Bereich der Energieversorgung: die Charterung und der Betrieb von schwimmenden Flüssigerdgasterminals sowie die Ertüchtigung der Rohölpipeline Rostock-Schwedt. Beide Projekte in Höhe von insgesamt rund 1,07 Milliarden Euro würden aus dem Haushalt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in das SVIK überführt.
Angesichts der erheblichen Belastungen für zukünftige Haushaltsjahre durch die Zinslasten des Sondervermögens und den damit einhergehenden Beschränkungen für andere Ausgaben, wie die weitere steuerliche Entlastung der deutschen Wirtschaft, kommt es nach Ansicht der IHK-Organisation umso mehr darauf an, diese Investitionen in potenzialstärkende Bereiche zu kanalisieren.
Die ausgewählten Investitionen sollten demnach zum einen dem Kriterium der Zusätzlichkeit genügen und zum anderen auf fundierten Kosten-Nutzen-Analysen basieren. Nur Projekte mit nachweisbarem volkswirtschaftlichem Mehrwert sollten priorisiert werden. Fehlallokationen – etwa durch ineffiziente Bauprojekte oder Klientelpolitik – minderten die Wirkung. Dem solle mit den Wirtschaftlichkeitsberechnungen nach § 10 SVIKG-E Rechnung getragen werden. Auch hier gelte, wie bei den Investitionen selbst, dass alle Potenziale der Digitalisierung genutzt werden sollten, um die Planungsphase durch diese Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht unnötig zu verlängern.
Im Hinblick auf Maßnahmen des Bundes sind begleitende Erfolgskontrollen vorgesehen – nach Ablauf von vier und acht Jahren, gerechnet ab Inkrafttreten des Gesetzes. Eine abschließende Erfolgskontrolle erfolgt nach Ende der Laufzeit des Sondervermögens.
Wenn das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, tritt die Errichtung des Sondervermögens, rückwirkend zum 1. Januar 2025, in Kraft – parallel zum Haushaltsgesetz 2025. Der Bund plant bereits in diesem Jahr Ausgaben in Höhe von 18,9 Milliarden Euro ein. Der Großteil der Summe soll an den Verkehrsbereich (11,7 Milliarden Euro) gehen. Die Länder können 2025 über 8,3 Milliarden Euro verfügen, an den KTF 10 gehen Milliarden Euro.
Schwerpunkt für den Bund laut Wirtschaftsplan 2025 sind:
  • Erhaltung der Brücken im Bestandsnetz der Bundesautobahnen (2,5 Milliarden Euro)
  • Investitionen der Bahn (9,2 Milliarden Euro)
  • Investitionen in die Digitalisierung (vor allem Breitbandausbau und Verwaltung; 4,04 Milliarden Euro)
  • Krankenhaustransformation (1,5 Milliarden Euro)
  • Flüssigerdgasterminals und Rohölpipeline Rostock-Schwedt (1,07 Milliarden Euro)
  • Investitionen in die Hightech-Agenda (470 Milliarden Euro)
  • Investitionen in den Wohnungsbau (327 Milliarden Euro).
Die konkrete Umsetzung des Sondervermögens "Infrastruktur und Klimaneutralität“ in den Ländern und Gemeinden folgt in einem weiteren Gesetzgebungsvorhaben, das aktuell erarbeitet wird.

Studie: Steuergutschriften am effektivsten bei der steuerlichen Forschungsförderung

Die im Auftrag des Unterausschusses für Steuerfragen (FISC) des Europäischen Parlaments vom ZEW (Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung, Mannheim) erstellte Studie "Tax Incentives and Investments in the EU“ (Mai 2025, PE 772.636) analysiert die Wirksamkeit steuerlicher Anreize zur Förderung privater Investitionen, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung (F&E). Sie bewertet auch deren Vereinbarkeit mit internationalen Steuerregelungen wie der globalen Mindestbesteuerung (Pillar Two, Säule II im Rahmen des OECD-BEPS-Projektes).
Die Studie soll die Effektivität von Steueranreizen in der EU, insbesondere für F&E bewerten. Dabei erfolgte eine Analyse von Input-basierten (zum Beispiel Steuerabzüge, Steuergutschriften) und Output-basierten Anreizen (zum Beispiel IP-Box-Regime). Anhand dessen wurden Best Practices zur Gestaltung wirksamer und nachhaltiger Steueranreize im Einklang mit internationalen Vorgaben entwickelt.
Input-basierte F&E-Steueranreize sind laut der Studie am effektivsten zur Förderung zusätzlicher F&E-Investitionen. Eine 10-prozentige Senkung der F&E-Kosten durch steuerliche Anreize könne langfristig zu einer 10 -prozentigen Erhöhung der F&E-Ausgaben führen. Besonders wirksam sei dies bei erstattungsfähigen Steuergutschriften für KMU und Start-ups, da diese oft keine ausreichende Steuerlast haben, um nicht erstattungsfähige Anreize zu nutzen. Best Practice wäre demnach eine volumenbasierte, erstattungsfähige Steuergutschrift mit einem breiten Anwendungsbereich.
Output-basierte Anreize (zum Beispiel IP-Boxen) wurden ursprünglich wegen möglicher Gewinnverlagerung und geringer Innovationswirkung kritisiert. Unter dem OECD Nexus-Ansatz könnten jedoch gut gestaltete IP-Boxen zur Bindung von IP, zur Kommerzialisierung und zur Stärkung nationaler Innovations-Ökosysteme beitragen. Hierbei bestehe jedoch das Risiko einer Konzentration der Vorteile bei großen multinationalen Unternehmen (MNEs) und möglicher Qualitätsverluste bei Patenten.
Viele förderfähige Unternehmen nutzen die Anreize aktuell nicht, insbesondere KMU. Die Gründe hierfür seien Komplexität, fehlende Bekanntheit und administrative Hürden. Daher empfiehlt die Studie, die Programme zu vereinfachen und deren Kommunikation zu verbessern.
Pillar Two, die globale Mindestbesteuerung von 15 Prozent für große Unternehmen, könne Steueranreize neutralisieren. Dabei seien Output-basierte Anreize (zum Beispiel IP-Boxen) besonders gefährdet, da sie die effektive Steuerlast direkt senken. Input-basierte Anreize seien hingegen robuster, insbesondere wenn sie als Qualified Refundable Tax Credits (QRTCs) oder Marketable Transferable Tax Credits (MTTCs) ausgestaltet seien.
Die Studie identifiziert folgende Gestaltungsprinzipien als besonders wirksam:
  • Breite Zugänglichkeit: Keine Einschränkungen nach Unternehmensgröße oder Branche. So würden Wettbewerbsverzerrungen vermieden, die Fairness und Transparenz erhöht und die politische Einflussnahme reduziert.
  • Gezielte Förderung: Fokus auf Aktivitäten mit positiven Spillover-Effekten. Die steuerlich begünstigten Ausgaben sollten möglichst viele F&E-relevante Kostenarten umfassen (Kosten für Löhne, Maschinen & Gebäude, Auftragsforschung, Overhead). Somit würden Fehlanreize vermieden, auch KMU unterstützt, die F&E auslagern müssen, und die Wirkung auf tatsächliche Innovationsaktivitäten erhöht.
  • Liquiditätswirksamkeit: Direkte Erstattungen oder Anrechnung auf Lohnnebenkosten. Besonders wichtig sei dies für Start-ups und KMU, die oft keine Gewinne und damit keine Steuerlast haben. Dies erhöht zudem die Planbarkeit für die Unternehmen und ihre Investitionsbereitschaft.
  • Einfachheit und Transparenz: Klare Regeln, digitale Antragsverfahren. Dazu gehöre aber auch ein stabiler Förderrahmen, der sich nicht jährlich ändert. Damit soll die Inanspruchnahme (besonders bei KMU) erhöht, Verwaltungskosten und Missbrauchsrisiken reduziert sowie die langfristige F&E-Planung erleichtert werden.
  • Verwaltungsfreundlichkeit: Geringe Bürokratie, gegebenenfalls Vorabgenehmigungen. Dies würde vor allem die Teilnahmequote kleinerer Unternehmen erhöhen.
Im Vergleich der EU-Mitgliedstaaten erfülle kein Land alle Best-Practice-Kriterien vollständig:
Das Modell in den Niederlanden (WBSO) ist vorbildlich bei der Liquidität, da eine Anrechnung auf die Lohnsteuer erfolgt, berücksichtigt aber nicht ausgelagerter F&E (Auftragsforschung). In Deutschland hat die steuerliche FuE-Förderung einen breiten Anwendungsbereich, aber eine geringere Liquiditätswirkung, da nur eine Anrechnung auf die Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer erfolgt. Italien, Irland weisen eine gute Ausgestaltung auf, aber die Auszahlung der steuerlichen FuE-Förderung erfolgt dort sehr verzögert. Dagegen bieten die Modelle in Belgien und Frankreich schnelle Liquidität, aber nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich.
Input-basierte, volumenbasierte, erstattungsfähige Steuergutschriften mit breitem Anwendungsbereich seien nach Ansicht der IHK-Organisation die effektivste und nachhaltigste Form von F&E-Steueranreizen – auch unter Pillar Two. Die Regierungen sollten bestehende Programme vereinfachen, vereinheitlichen und gezielt auf zusätzliche Innovationsaktivitäten ausrichten. Dabei sei eine internationale Koordination nötig, um Steuerwettbewerb und Verlagerungseffekte zu vermeiden beziehungsweise zu reduzieren.

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