Steuerinfo Juli 2024
- Energiepreispauschale (EPP) ist einkommensteuerpflichtig
- Elektronische Meldung von Kassen(systemen) ab 1. Januar 2025 möglich
- Negative Anschaffungskosten durch nachträgliche Entnahmen bei Einbringung
- Bundesregierung legt Wachstumsinitiative vor
- Expertenkommissionen legen Berichte für ein „modernes und zukunftsfestes Steuersystem“ vor
- EuGH bestätigt deutsche Regeln zur umsatzsteuerlichen Organschaft
- Entschädigung energieintensiver Unternehmen
- EU-Kommission billigt geänderten Aufbau- und Resilienzplan Deutschlands
- EU-Finanzierung durch Schulden
- EU-Kommission schlägt Haushalt für 2025 vor
- ViDA-Vorschlag erneut im ECOFIN gescheitert
- Chào mừng Việt Nam – Peer Learning on International Tax Law
Energiepreispauschale (EPP) ist einkommensteuerpflichtig
Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die einschlägige Vorschrift im Einkommensteuergesetz ist nicht verfassungswidrig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Sachverhalt
Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und später im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich vielmehr um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.
Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und später im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich vielmehr um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.
Klageabweisung des Finanzgerichts Münster
Das Finanzgericht Münster führt in seinem Urteil vom 17. April 2024 aus, dass der Gesetzgeber konstitutiv im Wege eines Rechtsfolgenverweises die Energiepreispauschale den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zugeordnet habe, weshalb es auf einen Veranlassungszusammenhang der Einnahme mit der von dem Arbeitnehmer erbrachten Leistung nicht ankomme. Die einschlägige Vorschrift im Einkommensteuergesetz sei auch verfassungsgemäß: Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale sei der Bundesgesetzgeber nach dem Grundgesetz (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 GG) zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Aus der Verfassung ergebe sich nicht, dass der Staat sich auf das sogenannte Markteinkommen beschränken müsse. Ob der Gesetzgeber auch die Gesetzgebungskompetenz für die Gewährung der Energiepreispauschale (§§ 112 bis 118 EStG) gehabt habe, brauchte das Finanzgericht dagegen nicht zu entscheiden.
Revision anhängig
Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 15/24 anhängig. Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen, da noch zahlreiche Einspruchsverfahren bei den Finanzämtern vorliegen.
Elektronische Meldung von Kassen(systemen) ab 1. Januar 2025 möglich
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2025 eine elektronische Meldemöglichkeit für elektronische Kassen(systeme) sowie für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler zur Verfügung stehen wird. Entsprechende Systeme sind bis spätestens 31. Juli 2025 über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle den Behörden zu melden.
Mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ vom 22. Dezember 2016 (Kassengesetz) und der Neueinfügung von § 146a AO wurden Unternehmen verpflichtet, ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme ab dem 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor nachträglichen Datenmanipulationen zu schützen. Zugleich wurde eine Belegausgabepflicht eingeführt, um durch einen Abgleich des Bons mit den Aufzeichnungen der Kassensoftware mögliche Manipulationen leichter feststellen zu können.
Zudem wurden Unternehmen gem. § 146a Abs. 4 AO verpflichtet, die eingesetzten Aufzeichnungssysteme und die verwendeten TSEs innerhalb eines Monats nach Anschaffung auf elektronischem Weg dem zuständigen Finanzamt zu melden. Da die Finanzverwaltung jedoch noch kein elektronisches Meldeverfahren bereitstellen konnte, wurde die gesetzliche Mitteilungsverpflichtung mit dem – nunmehr aufgehobenen – BMF-Schreiben vom 6. November 2019 (Neuveröffentlichung mit BMF-Schreiben vom 18. August 2020) ausgesetzt.
Die Arbeiten der Finanzverwaltung zur Schaffung einer elektronischen Meldemöglichkeit wurden im ersten Halbjahr 2024 nochmals intensiviert, so dass nunmehr zum 1. Januar 2025 eine entsprechende elektronische Meldemöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung stehen wird.
Zudem wurden Unternehmen gem. § 146a Abs. 4 AO verpflichtet, die eingesetzten Aufzeichnungssysteme und die verwendeten TSEs innerhalb eines Monats nach Anschaffung auf elektronischem Weg dem zuständigen Finanzamt zu melden. Da die Finanzverwaltung jedoch noch kein elektronisches Meldeverfahren bereitstellen konnte, wurde die gesetzliche Mitteilungsverpflichtung mit dem – nunmehr aufgehobenen – BMF-Schreiben vom 6. November 2019 (Neuveröffentlichung mit BMF-Schreiben vom 18. August 2020) ausgesetzt.
Die Arbeiten der Finanzverwaltung zur Schaffung einer elektronischen Meldemöglichkeit wurden im ersten Halbjahr 2024 nochmals intensiviert, so dass nunmehr zum 1. Januar 2025 eine entsprechende elektronische Meldemöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung stehen wird.
Kassen(systeme)
- Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind den Finanzbehörden bis zum 31. Juli 2025 mitzuteilen.
- Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Gleiches gilt für die Außerbetriebnahme.
- Die Mitteilungspflicht besteht sowohl für angeschaffte als auch für gemietete und geleaste Systeme.
- Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Mitteilung stets alle in einer Betriebsstätte eingesetzten Aufzeichnungssysteme (in einer einheitlichen Mitteilung) zu übermitteln sind.
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gelten gem. § 1 Abs. 2 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ebenfalls als elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abs. 1 AO und unterliegen zudem besonderen Bestimmungen (§§ 7 f. KassenSichV).
Werden diese ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) betrieben, müssen die erforderlichen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt werden. Mit BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2023 wurde hierfür jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung längstens bis zum 31. Dezember 2025 geschaffen. Zudem wurde die Meldeverpflichtung nach § 9 Abs. 3 KassenSichV für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung bei EU-Taxametern mit INSIKA-Technologie bis Ablauf des Nichtbeanstandungszeitraumes suspendiert.
- Bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern, welche die oben genannte Nichtbeanstandungsregelung in Anspruch nehmen, ist für diese Dauer von einer Mitteilung abzusehen.
- EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, welche bis zum 1. Juli 2025 nachgerüstet werden, sind bis zum 31. Juli 2025 zu melden.
- Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgerüstete EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind spätestens innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung zu melden.
BMF-Schreiben
Beiliegend der Link auf die BMF-Website zum:
Negative Anschaffungskosten durch nachträgliche Entnahmen bei Einbringung
Das FG Berlin-Brandenburg nimmt – übereinstimmend mit dem BFH – die beabsichtigten Änderungen des Umwandlungssteuererlasses vorweg. Demzufolge ist die Bildung negativer Anschaffungskosten durch Entnahmen im Rückwirkungszeitraum der Einbringung zulässig und führt nicht zu einer zwangsweisen Aufstockung der Buchwerte des nach § 20 UmwStG eingebrachten Betriebsvermögens.
§ 20 UmwStG regelt die steuerliche Handhabung der Einbringung eines Betriebes oder Teilbetriebes in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Grundsätzlich ist das eingebrachte Betriebsvermögen unter Aufdeckung etwaiger stiller Reserven mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG).
Allerdings können auf Antrag auch die Buchwerte fortgeführt werden (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG); stille Reserven sind dann zumindest nicht im Zeitpunkt der Einbringung zu versteuern. Dieses Antragsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Unter anderem dürfen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG die Passivposten die Aktivposten nicht übersteigen, wobei das Eigenkapital unberücksichtigt bleibt. Hierdurch sollen negative Anschaffungskosten vermieden werden.
Regelmäßig erfolgt die Anmeldung solcher Umwandlungsvorgänge rückwirkend zu einem bestimmten Stichtag statt, allerdings beträgt der Rückwirkungszeitraum handelsrechtlich maximal 8 Monate (§ 17 Abs. 2 UmwG). Steuerlich gilt dies ebenso (§ 2 Abs. 1 UmwStG).
Abweichend bestimmen § 20 Abs. 5 Sätze 2 und 3 UmwStG, dass Entnahme und Einlagen während des Rückwirkungszeitraums nicht der „neuen“ Gesellschaft zuzurechnen sind, sondern die ursprünglichen Anschaffungskosten der Anteile an der Zielgesellschaft mindern bzw. erhöhen. Im vom FG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall wurden in diesem Zeitraum Entnahmen getätigt. Diese überstiegen den Buchwert auf den Übertragungsstichtag des eingebrachten Einzelunternehmens.
Bisher ist die Finanzverwaltung der Ansicht, dass Entnahmen im Rückwirkungszeitraum nicht zu negativen Anschaffungskosten führen dürfen, weil hierdurch die Passivposten die Aktivposten (nachträglich) übersteigen und dies gerade nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG eine Übertragung zu Buchwerten ausschließt. Infolgedessen seien in einem solchen Fall die Buchwerte des übergehenden Betriebsvermögens insoweit aufzustocken, als dass sich Anschaffungskosten von 0 Euro ergeben (BMF-Schreiben vom 11. November 2011 (Umwandlungsteuererlass), BStBl. I 2011, 1314, Tz. 20.19).
Dieser Rechtsauffassung ist bereits der BFH mit Urteil vom 7. März 2018 (DStR 2018, 1560) entgegengetreten. Dennoch wendete das beklagte Finanzamt für eine Einbringung auf den 31. Dezember 2019 die im Umwandlungssteuererlass geäußerte Rechtsauffassung an.
Dieser Auffassung trat wiederum das FG-Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 30. März 2023 (Az. 17 K 6063/22, rkr., DStRE 2024, 730) entgegen und wiederholte die seinerzeitigen Begründungen des BFH. Insbesondere bestünde kein Raum für eine teleologische Expansion des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG, der sich dem Wortlaut nach nur auf den Übertragungsstichtag bezieht.
Damit antizipierte das FG Berlin-Brandenburg auch die beabsichtigte Änderung in Tz. 20.19 des Umwandlungssteuererlasses. In der den Verbänden zur Stellungnahme versandten Entwurfsfassung zur Überarbeitung des Umwandlungssteuererlasses ist die entsprechende Passage zur Streichung vorgesehen.
Ganz nebenbei bestätigte das FG Berlin-Brandenburg, dass im Falle einer Einbringung nach § 20 UmwStG auch der Einbringende im Wege einer Drittanfechtungsklage gegen den Körperschaftsteuerbescheid vorgehen kann, da die Höhe der Anschaffungskosten gleichzeitig wegen der materiellen Bindungswirkung der bei der Kapitalgesellschaft angesetzten Werte den Veräußerungspreis für seinen Betrieb/Teilbetrieb darstellen.
Bundesregierung legt Wachstumsinitiative vor
Die Bundesregierung hat am 5. Juli 2024 ein Papier mit wirtschaftspolitischen Maßnahmen sowie die Eckpunkte zum Bundeshaushalt 2025 vorgelegt. Damit möchte sie vor allem die strukturellen Herausforderungen des Wirtschaftsstandorts Deutschland angehen. Die „Wachstumsinitiative“ enthält insgesamt 49 einzelne Maßnahmen, die in ihrem Konkretisierungsgrad recht unterschiedlich sind.
Neben konkreten, schnell umsetzbaren Maßnahmen gibt es solche, bei denen eine weitere intensive Beratung – auch innerhalb der Koalition – erforderlich ist, und solche, die eher eine Absichtserklärung darstellen und bei denen eine zeitnahe Umsetzung nicht in Sicht ist.
Insgesamt können viele der Maßnahmen bei schneller und konsequenter Umsetzung dazu beitragen, die Standortqualität zu erhöhen, Wachstumskräfte zu stärken und mehr private Investitionen anzureizen. Dazu zählen verbesserte Abschreibungsbedingungen: Die gerade erst mit dem Wachstumschancengesetz eingeführten degressiven Abschreibungen werden bis 2028 verlängert und der Satz um 5 Prozent-Punkte auf 25 Prozent angehoben. Zudem wird die Grenze für die Nutzung von Sammelabschreibungen von 1.000 auf 5.000 Euro ausgeweitet. Auch die steuerliche Forschungszulage soll verbessert werden. Die Bemessungsgrundlage für die Forschungsförderung wird um weitere 2 Millionen auf 12 Millionen Euro erhöht. Die maximale Zulage würde sich dadurch pro Jahr auf 3 Millionen Euro und für kleine und mittlere Unternehmen auf 4,2 Millionen Euro erhöhen.
Auch beim Bürokratieabbau kündigt die Bundesregierung Maßnahmen an, die einen Weg zum dringend erforderlichen systematischen Bürokratieabbau eröffnen. Der Abbau bürokratischer Hemmnisse steht bei Unternehmensbefragungen der IHK-Organisation regelmäßig ganz oben auf der Agenda. Das angekündigte „Jahres-Bürokratieentlastungsgesetz“ kann dabei ein wichtiges Element sein. Auch das Vorhaben, die Bürokratiebelastung durch Bundesgesetze zu senken, bewerten wir positiv. Noch verbindlicher könnte Bürokratie abgebaut werden, wenn sich künftige Bundesregierungen bereits zu Beginn der Legislaturperiode auf ein festes Abbauziel – beispielsweise ein Minus von 25 Prozent von der Gesamtbelastung durch Bürokratie – festlegen.
Es besteht aber aus Sicht der Wirtschaft weiterhin dringender Handlungsbedarf, denn in vielen der angesprochenen Bereiche bleiben die Maßnahmen hinter den Erwartungen der Unternehmen zurück. Das gilt etwa für wettbewerbsfähige Energiekosten und für die steuerlichen Rahmenbedingungen. In anderen Bereichen enthält die Initiative sogar überhaupt keine Maßnahmen, wie etwa bei der Verkehrsinfrastruktur, obwohl gerade eine gute Verkehrsanbindung für viele Unternehmen ein wichtiger Standortfaktor ist.
Für alle Maßnahmen gilt: Letztlich kommt es darauf an, dass sie schnell umgesetzt werden und zeitnah in der Unternehmenspraxis ankommen. Die Zeit drängt – das scheint die Bundesregierung auch so zu bewerten. Die Unternehmen sollten allerdings jetzt auch schnell etwas von den verbesserten Standortbedingungen und den angekündigten Entlastungen spüren können.
Was aus Sicht der Unternehmen getan werden muss, um eine Zeitenwende der deutschen Wirtschafts- und Standortpolitik einzuläuten, das hat die DIHK-Vollversammlung bereits im November 2023 im Papier ”#GemeinsamBesseresSchaffen – jetzt!" dargelegt.
Expertenkommissionen legen Berichte für ein „modernes und zukunftsfestes Steuersystem“ vor
Am 12. Juli 2024 wurden im Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Ergebnisse der beiden Expertenkommissionen „Bürgernahe Einkommensteuer“ und „Vereinfachte Unternehmensteuer“ vorgestellt. In den vorangegangenen neun Monaten haben Experten aus Wissenschaft und Steuerpraxis Vorschläge für ein modernes und zukunftsfestes Steuersystem erarbeitet. Die IHK-Organisation war mit drei Mitgliedern des DIHK-Finanz- und Steuerausschusses – Kirsten Birnbaum (SAP SE), Thomas Dierichs (Diehl Stiftung und Co. KG) und Werner Thumbs (Profunda-VerwaltungsGmbH) – sowie mit Dr. Rainer Kambeck an der Erarbeitung der Vorschläge beteiligt.
Die Abschlussberichte zeigen mögliche Vereinfachungsschritte und strukturelle Maßnahmen auf, um im Besteuerungsverfahren Bürokratie zu verringern, Digitalisierung voranzutreiben und die Attraktivität des Standortes Deutschland zu steigern. Das BMF wird die Vorschläge der unabhängigen Kommissionen nun auf ihre Umsetzbarkeit und ihre Belastungswirkung hin prüfen und gegebenenfalls entsprechende Umsetzungsvorschläge vorlegen. Auf eine solche Prüfung hatten sich die Koalitionspartner im Rahmen der sogenannten Wachstumsinitiative am 5. Juli 2024 verständigt.
Die Expertenkommission “Bürgernahe Einkommensteuer“ schlägt unter anderem vor
- Vermehrte Typisierung und Pauschalierung.
- Stärkere Angleichung des Lohnsteuerabzugsverfahrens an das Ergebnis der Steuerveranlagung. Weiterentwicklung der vorausgefüllten Steuerklärung hinzu einem Erklärungsverzicht für bestimmte Gruppen, d.h. automatische Veranlagung mit der Möglichkeit ergänzende Angaben zu machen.
- Einführung des Once-Only-Prinzips im Besteuerungsverfahren: allen relevanten Stellen stehen Daten zur Verfügung; Digital-First: Schnittstelle zwischen Bürgerinnen/Bürgern und Verwaltung durch Digitalisierung unterstützen.
- Vereinfachung für Freiberufler, Selbständige und Gewerbetreibende durch Zusammenführung der Einkunftsarten; Anhebung/Ausweitung der Grenzen für die vereinfachte Gewinnermittlung. Anpassung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter; Klarere Abschreibungsmöglichkeiten (keine Überschneidungen) und Gleichlauf von Aufzeichnungspflichten; Ggf. Wegfall der Afa-Tabellen. Erleichterter Zugang zu Stundungen und Ratenzahlungen.
- Einführung einer festen Arbeitstagspauschale (in der Entfernungspauschale [ausgenommen Pauschalregelung für Fernpendler], Arbeitszimmer und Homeoffice-Regelung aufgehen) und die einen Großteil der abhängig Beschäftigten besserstellen soll;
- Pauschale Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bspw. durch Anhebung der Werbungskostenpauschale.
- Entlastung von Rentnerinnen und Rentnern durch Reduzierung der Anzahl der Rentnerinnen und Rentner, die eine Steuererklärung abgegeben müssen; Einführung eines einheitlichen Pauschbetrages für Renten und Pensionen.
- Evaluierung der Tatbestände des § 35a EStG.
- Vereinfachung des Sonderausgabenabzugs und Abschaffung des Abzugs sonstiger Vorsorgeaufwendungen bzw. Einführung eines Pauschbetrages/Anpassung des Höchstbetrages; Evaluierung des Höchstbetrages bei Kinderbetreuungskosten; Integration des Sonderausgabenabzugs der Kirchensteuer in das Lohnsteuerabzugsverfahren.
Die Expertenkommission “Vereinfachte Unternehmensteuer“ schlägt vor
- Erweitertes Optionsmodell: Ermöglicht auch nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften die Option zur transparenten Besteuerung, d.h. freie Wahl zwischen der Körperschaftsteuerpflicht der Gesellschaft oder der Zurechnung des Unternehmensgewinns an die Gesellschafter.
- Deutliche Ausweitung (zeitlich und betragsmäßig) des Verlustrücktrags und uneingeschränkte Gewährung des Verlustvortrags, um das Unternehmenssteuerrecht dem Ideal der Entscheidungsneutralität anzunähern und es gleichzeitig deutlich krisenfester zu machen.
- Entschlackung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer durch verstärkten Verzicht auf Hinzurechnungen und Kürzungen, außerdem Anrechnung der Gewerbesteuerlast bei der Körperschaftsteuer: Pauschale Berücksichtigung der Gewerbesteuer, um die Gesamtbelastung ohne vollständige Marginalisierung der Körperschaftsteuer unter 30 Prozent zu senken, möglichst in Richtung einer international wettbewerbsfähigen Zielgröße von 25 Prozent.
- Neues Leitmodell für die Mitunternehmerbesteuerung: Steuerliche Anerkennung von Leistungsbeziehungen zwischen Personengesellschaften und Gesellschaftern bis zur Grenze der verdeckten Gewinnausschüttung.
- Anhebung der Grenzwerte für die Anwendung der vereinfachten steuerlichen Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
- Stärkere steuerneutrale Umstrukturierung von Unternehmen: Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Steuerpflichtigen; Außerdem Verkürzung und Vereinheitlichung von Haltefristen im Umwandlungssteuerrecht
- Vermeidung von Doppelbesteuerungen und anderen Mehrbelastungen im internationalen Steuerrecht, unter anderem:
- Anrechnung ausländischer Steuern und bessere Verrechnung ausländischer Betriebsstättenverluste
- Anrechnung bestimmter im Ausland erwirtschafteten Einkünften bei der Gewerbesteuer,
- Vortrag nicht genutzter Anrechnungsbeträge
- Revision der ATAD auf EU-Ebene: u.a. Zurückführung der Hinzurechnungsbesteuerung bei der ATAD auf eine transaktionsbezogene Missbrauchsregel
Die beiden Berichte sind online abrufbar.
Wir werden darüber berichten, in welcher Form und mit welcher zeitlichen Planung die Empfehlungen der Kommissionen von der Bundesregierung aufgegriffen und bestenfalls umgesetzt werden.
Wir werden darüber berichten, in welcher Form und mit welcher zeitlichen Planung die Empfehlungen der Kommissionen von der Bundesregierung aufgegriffen und bestenfalls umgesetzt werden.
EuGH bestätigt deutsche Regeln zur umsatzsteuerlichen Organschaft
Nachdem der EuGH Anfang Dezember 2022 die Selbständigkeit der Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe/Organschaft hervorgehoben hatte, stand für den Bundesfinanzhof (BFH) die Frage nach der Steuerbarkeit der Umsätze zwischen den Gruppenmitgliedern (Innenumsätze) im Raum. Anfang 2023 legte er dem EuGH deshalb nochmals zwei Fragen vor:
- Sind – entgegen der bisherigen BHF-Rechtsprechung – sämtliche entgeltlichen Leistungen zwischen Organgesellschaft und Organträger steuerbar (Vorlagefrage 1), und
- gilt das zumindest in dem Fall, wenn es sich um Umsätze an einen Leistungsempfänger handelt, der nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da dann die Gefahr von Steuerverlusten bestünde (Vorlagefrage 2).
Im Urteil vom 11. Juli 2024, C-184/23 in der Rechtssache Finanzamt T (LINK EuGH) stellt der EuGH nun klar, dass gegen Entgelt erbrachte Leistungen zwischen Personen, die derselben Mehrwertsteuergruppe angehören, nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Er stellt darauf ab, dass im Fall einer Mehrwertsteuergruppe/Organschaft nur noch ein einziger Steuerpflichtiger besteht und daher die Gruppenmitglieder nicht mehr als getrennte Steuerpflichtige betrachtet werden dürfen. Dann fehle es an einer Leistung von einem Steuerpflichtigen an eine andere – von diesem Steuerpflichtigen gesonderte – Partei. Diese sei aber Voraussetzung eines steuerbaren Umsatzes.
Innenumsätze sind auch dann nicht steuerbar, wenn die vom Empfänger der Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.
Der BFH sah die Gefahr von Steuerverlusten darin, dass der die Leistung von der Organgesellschaft beziehende Organträger – wie im Vorlagefall – nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war, da er steuerfreie Krankenhausleistungen erbringt. Im Fall der Steuerbarkeit der Innenumsätze werde die Umsatzsteuer für die Leistungen der Organgesellschaft beim Organträger definitiv, während sie bei der Nichtsteuerbarkeit der Umsätze gar nicht erst entstehe. Insoweit könne auch die Haftungsregelung des § 73 AO entsprechende Steuerverluste nicht vermeiden. Seine Zweifel an der Nichtsteuerbarkeit stützte der V. Senat des BFH u.a. auf die EuGH-Entscheidungen vom 1. Dezember 2022 sowie die dazu ergangenen Schlussanträge der Generalanwältin Medina. Die Zweifel erweisen sich jedoch für den EuGH als unbegründet.
Entschädigung energieintensiver Unternehmen
Am 2. Juli hat die EU-Kommission auf Antrag Deutschlands die Vereinbarkeit einer deutschen Regelung mit den europäischen Beihilfevorschriften genehmigt. Damit kann die Bundesregierung eine deutsche Regelung, welche das EU-Emissionshandelssystem (EHS) in deutsches Recht umsetzt und bestimmte energieintensive Unternehmen für sie belastende höhere Strompreise teilweise entschädigt, weiterhin anwenden.
Die Norm entlastet bestimmte Unternehmen zu einem Teil von höheren CO₂-Preisen, die in der Folge deren Stromkosten treiben ("indirekte Emissionskosten"). Ursprünglich wurde sie am 19. August 2022 von der Kommission genehmigt. Bei beihilfeberechtigten Unternehmen führt sie zu einer teilweisen Erstattung der zwischen 2021 und 2030 anfallenden indirekten Emissionskosten. Der Ausgleich wird im Nachhinein gewährt, letztmalig im Jahr 2031.
Deutschland beantragte die beihilferechtliche Genehmigung für die folgenden zwei Sachverhalte: erstens für die Aufhebung des Beihilfehöchstbetrages, wodurch die Begünstigten im Zeitraum 2023 bis 2030 einen höheren Anteil ihrer indirekten Emissionskosten erstattet bekommen können. Zweitens für eine Aufstockung der Haushaltsmittel um rund 5 Milliarden Euro, die für die obige Änderung nötig werden könnten. Nach aktuellen Schätzungen steigen die Gesamtkosten der Entlastungsmaßnahme auf rund 32 Milliarden Euro.
Die Kommission hat die geänderte Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften und hier insbesondere nach den Leitlinien für bestimmte staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen) geprüft. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die geänderte Regelung weiterhin den Anforderungen der EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen entspricht. Insbesondere sei sie immer noch notwendig und angemessen, um energieintensive Unternehmen bei der Bezahlung gestiegener Strompreise zu unterstützen und ihre Abwanderung in Länder außerhalb der EU mit weniger ehrgeizigen Klimaschutzbestimmungen ("Carbon Leakage") zu verhindern. Die gewährte Beihilfe gehe auch nicht über das zur Zielerreichung erforderliche Minimum hinaus. Sie werde ebenfalls keine übermäßig negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel in der EU haben.
In Kürze wird der Beschluss im Beihilfenregister auf der Webseite der EU-Kommission, GD Wettbewerb, veröffentlicht werden.
EU-Kommission billigt geänderten Aufbau- und Resilienzplan Deutschlands
Am 28. Juni hat die Kommission den geänderten Aufbau- und Resilienzplan (ARP) Deutschlands positiv bewertet. Der Plan – samt REPowerEU-Kapitel – verfügt nun über 30,3 Milliarden Euro, die Deutschland abrufen kann.
Die von der Kommission gebilligten Änderungen betrafen maßgeblich die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am deutschen Energiemix durch die Beschleunigung von Planungsverfahren, die Dekarbonisierung des Straßengüterverkehrs und die Unterstützung energieeffizienter Renovierungen von Wohngebäuden.
Der Fokus des angepassten ARP liegt auf dem ökologischen Wandel. Anstatt 47 Prozent sollen laut neuem Plan 49,5 Prozent der Mittel zur Erreichung der Klimaziele eingesetzt werden. Das Ziel der Reformen ist es, den Ausbau von Onshore- und Offshore-Windenergie-Anlagen und entsprechende Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Die Straffung der Beschleunigungsverfahren soll auch bei der Anschaffung von klimafreundlichen Nutzfahrzeugen sowie bei Planungs- und Genehmigungsverfahren für Wasserstoffinfrastrukturvorhaben Anwendung finden. Eine weitere Investitionsmaßnahme ist darauf ausgerichtet, die energetische Sanierung von Wohngebäuden voranzutreiben.
Unverändert geblieben ist der Anteil, der für die Erreichung der deutschen Digitalisierungsziele vorgesehen ist. 47,5 Prozent der Mittel des ARP sollen in die Digitalisierung der Verwaltung und Bildung sowie von Gesundheitsdiensten, Krankenhäusern und der Automobilindustrie fließen.
Der Rat der EU hat vier Wochen Zeit, um die Bewertung der Kommission zu billigen. Bisher hat Deutschland 6,22 Milliarden Euro aus der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) erhalten. Die Kommission wird weitere Auszahlungen genehmigen, wenn Deutschland die im deutschen ARP festgelegten Etappenziele erreicht.
EU-Finanzierung durch Schulden
Am 26. Juni hat die Europäische Kommission bekannt gegeben, dass sie in der zweiten Hälfte dieses Jahres Anleihen im Wert von bis zu 65 Milliarden Euro begeben will. Bereits im ersten Halbjahr 2024 hatte sie Anleihen im Wert von fast 75 Milliarden Euro erfolgreich am Markt platziert.
Mit den Erlösen aus begebenen EU-Anleihen werden Auszahlungen zugunsten folgender politischer Programme vorgenommen: Corona-Wiederaufbau-Fazilität NextGenerationEU (NGEU), Ukraine-Fazilität, Reform- und Wachstumsfazilität für den Westlichen Balkan. Ein Anstieg auf bis zu 140 Milliarden Euro würde einen Zuwachs um 20 Milliarden Euro gegenüber dem Jahr 2023 bedeuten. Für 2026 wird mit einer weiteren Erhöhung der Anleiheemissionen auf 160 Milliarden Euro pro Jahr gerechnet.
Im Rahmen der Anleihebegebung spielen auch so genannte Green Bonds eine Rolle, die sich derzeit auf 60 Milliarden Euro belaufen. Auch diesen Betrag nimmt die Kommission im Namen der EU auf den internationalen Kapitalmärkten als Anleihen auf und zahlt die Mittel an Mitgliedstaaten und Drittländer aus. Die Anleiheaufnahme wird durch den EU-Haushalt garantiert, zu deren Finanzierung sich die Mitgliedstaaten in den Verträgen rechtlich unbedingt verpflichtet haben. Seit Januar 2023 begibt die Kommission EU-Anleihen mit einheitlicher Marke und nicht mehr separiert nach einzelnen EU-Programmen.
Insgesamt wurden seit Mitte 2021 über 240 Milliarden Euro aufgenommen (EU-Anleihen und NGEU Green Bonds) und als Zuschüsse und Darlehen an die EU-Mitgliedstaaten ausgezahlt. Neben der Emission von EU-Anleihen führt die Kommission als zweites Standbein der Schuldenfinanzierung noch kurzfristige Liquiditätsmanagementmaßnahmen durch, um ihren Finanzierungsbedarf – jenseits des durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanzierten "normalen" EU-Haushalts – zu decken. Dadurch ist der Gesamtschuldenstand der EU mittlerweile auf 536 Milliarden Euro gestiegen.
EU-Kommission schlägt Haushalt für 2025 vor
Die Europäische Kommission hat am 19. Juni 2024 vorgeschlagen, dass der Union im kommenden Jahr mehr Geld als jemals zuvor für ihre EU-Programme und die Unterstützung der Ukraine zur Verfügung stehen soll.
Hinzu kommen noch einmal circa 72 Milliarden Euro für den Corona-Wiederaufbau aus der Aufbau- und Resilienzfazilität. Der Kommissionsvorschlag für 2025 liegt mit 199,7 Milliarden Euro noch einmal gut 10 Milliarden Euro über dem Budget für das laufende Jahr. Nach Auffassung des zuständigen Kommissars, Johannes Hahn, werde das Geld für die vielfältigen Aufgaben der EU benötigt, wie zum Beispiel: der digitale und "grüne" Wandel, eine stärkere Widerstandsfähigkeit der europäischen Wirtschaft, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Stärkung der Rolle Europas in der Welt. Als wesentlicher Nettozahler steuert Deutschland annähernd ein Viertel des Geldes bei.
Nach wie vor sollen die Gemeinsame Agrarpolitik (53,8 Milliarden) und in die Kohäsionspolitik (49,2 Milliarden) die größten Ausgabenposten sein. Letztere soll strukturschwache Regionen beim Wachstum unterstützen und so wirtschaftliche und soziale Unterschiede in der EU ausgleichen. Neben Agrar- und Regionalpolitik sollen weitere Milliardenbeträge in die Entwicklungshilfe, die Forschung, die Infrastrukturfinanzierung und die Migrationspolitik fließen. Das vorgeschlagene Jahresbudget leitet sich aus dem Mehrjährigen Finanzrahmen ab, den die EU für die Jahre 2021 bis 2027 aufgestellt und beschlossen hat. Er sieht insgesamt 1,1 Milliarden Euro für diesen Zeitraum vor. Über den Haushaltsentwurf werden nun die EU-Staaten und das Europaparlament beraten.
Die Kommission schlägt auch folgende Mittelzuweisungen vor, die zum Teil nach Qualität der Idee und nach Leistung vergeben werden und die die Wettbewerbsfähigkeit der EU steigern können:
- 13,5 Milliarden Euro für Forschung und Innovation, davon 12,7 Milliarden Euro für das EU-Forschungsprogramm "Horizont Europa";
- 11,8 Milliarden Euro für Resilienz und Werte, davon 5,2 Milliarden Euro zur Deckung der steigenden Kosten der Mittelaufnahmen im Rahmen von NGEU und weitere 4 Milliarden Euro zur Schaffung von Bildungs- und Mobilitätsmöglichkeiten für Menschen ("Erasmus+");
- 4,6 Milliarden Euro für europäische strategische Investitionen, davon 2,8 Milliarden Euro für die Verbesserung der grenzüberschreitenden Infrastruktur ("Connecting Europe"), 1,1 Milliarden Euro für Schlüsseltechnologien der EU (Programm „Digitales Europa“) und 378 Millionen Euro für Forschung und Innovation ("InvestEU");
- 2,7 Milliarden Euro für den Schutz unserer Grenzen, davon ca. 1 Milliarde Euro für die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache ("Frontex");
- 2,4 Milliarden Euro für Umwelt- und Klimapolitik, davon 771 Millionen Euro für die Unterstützung des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel ("Life") und 1,5 Milliarden Euro für den Fonds für einen gerechten Übergang ("Just Transition");
- 1,8 Milliarden Euro für Verteidigung;
- Knapp 1 Milliarde Euro für das Funktionieren des Binnenmarkts, davon gut 200 Millionen Euro für Betrugsbekämpfung, Steuern und Zoll.
Der Haushaltsplanentwurf umfasst die Ausgaben, die - im Rahmen der langfristigen Haushaltsobergrenzen – aus Eigenmitteln bestritten werden. Diese werden durch Ausgaben im Rahmen von NextGenerationEU ergänzt, die wiederum mit Anleihen auf den Kapitalmärkten finanziert werden. Im Planentwurf für den Grundhaushalt werden für jedes Programm zwei Beträge ausgewiesen: "Mittel für Verpflichtungen" (können in einem Jahr höchstens vertraglich vereinbart werden) und "Mittel für Zahlungen" (werden im fraglichen Jahr tatsächlich ausgezahlt).
ViDA-Vorschlag erneut im ECOFIN gescheitert
In der Sitzung des Rates für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) am 21. Juni 2024 konnten die EU-Mitgliedstaaten erneut keine Einigung zum aktuellen Kompromisstext des Richtlinienvorschlages „VAT in the Digital Age“ (ViDA) erzielen. Es bleibt abzuwarten, welche Entwicklungen der Vorschlag unter ungarischer Ratspräsidentschaft nehmen wird.
Bereits Anfang Dezember 2022 hatte die EU-Kommission Vorschläge zur Anpassung der Mehrwertsteuervorschriften an die Bedürfnisse einer weiteren Digitalisierung vorgelegt. Der sogenannte ViDA-Richtlinienvorschlag umfasst dabei die drei großen Bereiche:
- Einführung einer (EU-weiten) obligatorischen E-Rechnung und eines Meldesystems für innergemeinschaftliche B2B-Umsätze,
- Besteuerung der sogenannten „Plattformwirtschaft“ durch neue Vorschriften für Online-Plattformen, die Personenbeförderungs- oder kurzfristige Vermietungsleistungen vermitteln, und
- die Erweiterung der einzigen MwSt-Registrierung (One-Stop-Shop, OSS).
Kompromissvorschlag nicht konsensfähig
Insgesamt besteht zwar grundsätzliche Einigkeit der EU-Mitgliedstaaten über die intensiv beratenen Maßnahmen. Allerdings hat Estland erneut seine Zustimmung verweigert, da es Änderungen in Bezug auf die Plattformregelung für Beherbergung/Personentransport wünscht.
Es bleibt abzuwarten, welche Entwicklungen der Vorschlag unter der ungarischen Ratspräsidentschaft im 2. Halbjahr 2024 nehmen wird. Mit dem letzten bekannten Kompromisstext von Anfang Mai 2024 sollten unter anderen die Startzeitpunkte für die Neuregelungen verschoben werden. So war zuletzt geplant, das EU-weite Meldesystem erst zum 1. Juli 2030 (statt 1. Januar 2028) einzuführen. Die anderen Regelungen sollten insgesamt zum 1. Januar 2030 in Kraft treten.
Die Verschiebung auf EU-Ebene ändern nichts am Zeitplan für die Einführung der E-Rechnung für nationale Umsätze im B2B-Bereich in Deutschland. Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen insoweit ihr Empfangsbereitschaft für E-Rechnungen sicherstellen.
Chào mừng Việt Nam – Peer Learning on International Tax Law
Das vietnamesische Finanzministerium war am 11. Juni 2024 zu Gast in der IHK-Organisation, um neue Impulse für die geplante Weiterentwicklung des vietnamesischen Unternehmenssteuersystems mit Blick auf die Besteuerung internationaler Unternehmensaktivitäten sammeln.
Angesichts der erforderlichen Diversifizierung von Geschäftsprozessen hat sich Việt Nam zu einem wichtigen Standort für deutsche Unternehmen entwickelt. Die vietnamesische Regierung möchte durch eine gezielte Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen das Investitionsklima für ausländische Unternehmen verbessern und mit konkreten Maßnahmen das nationale Unternehmenssteuersystem modernisieren.
Peer Learning on International Tax Law
Im Rahmen einer Delegationsreise („Peer Learning on International Tax Law“) berieten Experten aus dem vietnamesischen Finanzministerium, dem Wirtschaftsministerium und der Nationalversammlung gemeinsam mit der IHK-Organisation über zielführende Maßnahmen für eine investitionsfreundliche Fortentwicklung des vietnamesischen Steuerrechts. Als besonders relevant wurden dabei neben der Gewährleistung von Rechts- und Planungssicherheit (tax certainty) auch die Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes in Steuerfragen angesehen. Zudem sollten Steuerverfahren möglichst bürokratiearm und praxisbezogen ausgestaltet werden und Unternehmen nicht mit zu hohen Compliance-Anforderungen konfrontieren. Sinnvoll ist auch die vollständige Umsetzung internationaler Standards sowie die Einhaltung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien und internationaler/bilateraler Abkommen. Auf Hinweis des DIHK-Referatsleiters Internationales Steuerrecht, Guido Vogt, wurde zu dem die Notwendigkeit einer vollständigen und zeitnahen Lösung von Doppelbesteuerungskonflikten aufgegriffen. Offen diskutiert wurden auch gezielte Maßnahmen zur Attrahierung ausländischer Investments zum Beispiel durch die Gewährung spezieller tax credits oder eine Förderung in Sonderwirtschaftszonen.
Es wurde vereinbart, den konstruktiven Dialog zwischen den vietnamesischen Institutionen und der IHK-Organisation fortzusetzen.
Our Global Network
Die IHK-Organisation ist mit ihrem globalen Netzwerk der Auslandshandelskammer, Delegationen und Repräsentanzen an 150 Standorten in 93 Staaten präsent. Zur Unterstützung der deutschen Unternehmen in Việt Nam ist die „Delegation der deutschen Wirtschaft“ [LINK] an den Standorten Hồ Chí Minh-City und Hà Nội mit über 30 deutschen und vietnamesischen Expertinnen und Experten vertreten. Sie fungiert als Anlaufstelle bei der Interessenwahrnehmung gegenüber staatlichen Institutionen und der Vor-Ort-Lösung von speziellem Problem bei unternehmerischen Aktivitäten.