Steuerinfo Januar 2025
Bundestag und Bundesrat verabschieden Steuerfortentwicklungsgesetz "Light“
Das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) wurde im Eilverfahren am 19. Dezember vom Bundestag und am 20. Dezember 2024 vom Bundesrat in "abgespeckter Form" verabschiedet.
Einzige Bestandteile des Gesetzes sind nun die Anhebung von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld sowie die Rechtsverschiebung der übrigen Tarifeckwerte der Einkommensteuer jeweils für die Jahre 2025 und 2026:
- Der Grundfreibetrag wird für das Jahr 2025 von 11.784 auf 12.096 Euro angehoben. Für das Jahr 2026 soll der Grundfreibetrag bei 12.348 Euro liegen.
- Die Tarifeckwerte der Einkommensteuer für das Jahr 2025 werden bis auf den sogenannten "Reichensteuersatz" um 2,6 Prozent nach rechts verschoben. Der Spitzensteuersatz für das Jahr 2025 wird ab einem Einkommen von 68.481 Euro greifen. Im Jahr 2026 wird der Spitzensteuersatz ab einem Einkommen von 69.879 Euro einsetzen, die Verschiebung beträgt dann 2,0 Prozent.
- Analog werden die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag angehoben. Zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner zahlen ab 2025 erst ab einer Einkommensteuer von 39.900 Euro (bisher 36.260 Euro) einen Solidaritätszuschlag. Für Einzelveranlagte gilt ein Mindestbetrag von 19.950 Euro (bisher 18.130 Euro).
- Das Kindergeld für das Jahr 2025 wird von 250 Euro auf 255 Euro angehoben und für das Jahr 2026 auf 259 Euro.
- Der Kinderfreibetrag wird 2025 auf 9.600 Euro (2026: 9.756 Euro) angehoben.
- Der Kindersofortzuschlag für Familien mit geringem Einkommen steigt ab Januar 2025 um fünf Euro auf 25 Euro monatlich.
Das Gesetz führt zu Steuermindereinnahmen von jährlich 13,7 Milliarden Euro. Hiervon hat der Bund rund 6 Milliarden Euro zu tragen. Auf die Länder entfallen 5,5 Milliarden Euro und auf die Kommunen rund 2 Milliarden Euro.
Die jährliche Steuerentlastung beträgt im Jahr 2025 in der Spitze (Grenzsteuersatz 42 Prozent, Einzelveranlagung, inklusive Solidaritätszuschlag) maximal 465 Euro. Diese Steuerentlastungen beziehungsweise verhinderten Steuerbelastungen werden jedoch größtenteils wieder von den gestiegenen Sozialversicherungsbeiträgen aufgezehrt. In vielen Fällen werden Arbeitnehmer im Ergebnis im Jahr 2025 sogar weniger Nettoeinkommen haben.
Der angepasste Einkommensteuertarif 2025 muss zeitnah in einen Programmablaufplan (PAP) für die Entgeltabrechnung überführt werden. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium am 6. Januar 2025 einen ersten Entwurf vorgelegt. Die neuen PAP sollen spätestens ab dem 1. März 2025 angewendet werden. Es dürfte damit höchst unwahrscheinlich sein, dass die Gesetzesänderungen noch vor der Wahl am 23. Februar 2025 auf der Gehaltsabrechnung sichtbar sind. Für die Monate Januar und Februar ergibt sich ein Korrekturbedarf beim Lohnsteuerabzug, der durch Neuberechnung für diese Monate, durch eine Differenzberechnung oder eine zukünftige Erstattung bei der Berechnung der Lohnsteuer eines zukünftig fälligen sonstigen Bezuges zu lösen ist. Über die Bekanntmachung der finalen Pläne werden wir Sie informieren.
Die weiteren im ursprünglichen Gesetzentwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen wurden nicht umgesetzt. Dies betrifft unter anderem die folgenden Regelungen:
Die weiteren im ursprünglichen Gesetzentwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen wurden nicht umgesetzt. Dies betrifft unter anderem die folgenden Regelungen:
- Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren zum 1. Januar 2030,
- Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen,
- Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- beziehungsweise Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 Euro)
- Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028,
- Einführung einer neuen Sonderabschreibung für reine Elektro-Fahrzeuge und
- Erweiterung des Vorteils der Dienstwagenbesteuerung für reine Elektro-Fahrzeuge auf 95.000 Euro.
Das Steuerfortentwicklungsgesetz ist somit zu einem reinen Tarifanpassungsgesetz geworden.
ifo skizziert Vorschläge für grundlegende Steuer- und Abgabenreform
Noch im Jahr 2024 hat das ifo Institut in seinem Forschungsbericht Elemente einer grundlegenden Reform für das Steuer- und Abgabensystem in Deutschland skizziert, und damit Maßnahmen beschrieben, die angezeigt wären, um die Überwindung der wirtschaftlichen Schwäche in Deutschland zu unterstützen.
Zunächst gibt der Bericht einen Überblick über die Entwicklung der Steuern und Abgaben in Deutschland in den vergangenen Jahren – auch im Vergleich relevanter internationaler Wettbewerber. So bewegen sich die Staatsausgaben immer noch über dem Vorkrisenniveau, auch die Steuer- und Sozialabgaben sind noch leicht darüber.
In den letzten Jahren haben die direkten Steuern im Vergleich zu den indirekten an Bedeutung gewonnen und dabei ist der Finanzierungsanteil der Unternehmensteuern von 2012 bis 2023 von 10 auf über 12.5 Prozent des Gesamtsteueraufkommens gestiegen.
Nicht nur bei den Unternehmensteuern, auch bei der Besteuerung von Individuen ist die Belastung in Deutschland im internationalen Vergleich eher hoch – im Vergleich zu 2012 ist Deutschland im Ranking abgestiegen.
Als Reformmaßnahmen bei der Einkommensteuer schlägt das ifo eine Anhebung des Grundfreibetrages und des Werbungskostenpauschbetrages, die Abflachung des Mittelstandsbauches sowie die Abschaffung des Solidaritätszuschlages vor. Gleichzeitig soll der Einkommensteuertarif automatisch an die Inflation angepasst werden.
Im Transfersystem wird eine Reduzierung der Transferentzugsraten sowie ein Ersatz des Ehegattensplittings durch ein Realsplitting (übertragbarer Freibetrag) vorgeschlagen. Eine Steuerentlastung für Überstunden sehen die Autoren des Berichts eher kritisch und befürworten eher eine Senkung der Abgabenbelastung für Erwerbsarbeit im Rentenalter.
Zudem wird die Aufhebung der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei privaten Immobilien vorgeschlagen.
Bei der Unternehmensbesteuerung stellt der Bericht eine Senkung der Unternehmensteuerlast auf 25 Prozent sowie schnellere Abschreibungen in den Mittelpunkt, um die Investitionen der Unternehmen anzureizen. Dies sollte mit einer besseren Verrechnung von Verlusten begleitet werden.
Mit Blick auf die angespannte finanzielle Lage vieler Kommunen und den systematisch bedingten Wechselwirkungen der Unternehmensbesteuerung mit den Kommunalfinanzen wird eine Neuordnung derselben vorgeschlagen: So befürwortet der Bericht eine Abschaffung der Gewerbesteuer bei einer Anhebung der Körperschaftsteuer auf 25 Prozent. Begleitend sollte das Vier-Säulen-Modell der Stiftung Marktwirtschaft bestehend aus kommunaler Unternehmenssteuer (Säule I), Betriebslohnsteuer (Säule II), Bürgersteuer (Säule III) und Grundsteuer (Säule IV) umgesetzt werden.
Bei der Besteuerung von Immobilien schlägt der Bericht zum Beispiel einen Wegfall der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Immobilienunternehmen, eine Abschaffung der Grunderwerbsteuer und eine höhere Grundsteuer vor.
Im Gegenzug zu den beschriebenen Entlastungen bei der direkten Besteuerung empfiehlt das ifo eine moderate Anhebung des Regelsatzes in der Umsatzsteuer (zum Beispiel um einen Prozentpunkt). Zudem sollten die Tatbestände des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Notwendigkeit hin überprüft und deutlich eingeschränkt werden.
Zur Erbschaftsteuer wird vorgeschlagen, diese deutlich zu vereinfachen und einen niedrigen Tarif (zum Beispiel 10 Prozent) einzuführen, wobei „bedrohliche Liquiditätsprobleme und Bestandsgefährdung von Unternehmen“ durch großzügige (zinslose) Stundungsregelungen abgefedert werden könnten. Dabei sollten die erbschaftsteuerlichen Freibeträge ebenfalls regelmäßig automatisch an die Inflation angepasst werden. Eine Nettovermögensteuer soll nach diesen Vorschlägen nicht wieder eingeführt werden.
Den ifo-Forschungsbericht können Sie auf der Webseite des ifo-Instituts herunterladen.
US-Steuerpolitik vor der Zäsur
Am 20. Januar 2025 wurde Donald J. Trump als 47. Präsident der USA in sein Amt eingeführt. Bereits während des Wahlkampfes hatte er eine Entlastung von privaten Haushalten und eine durchgreifende Absenkung der Unternehmensteuerbelastung in Aussicht gestellt. Ziel ist es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Investitionsstandortes USA auszubauen und die Technologieführerschaft in Schlüsselbereichen zu forcieren.
Trump unterzeichnete bereits nach seiner Antrittsrede erste steuerliche Dekrete, in denen er zum Beispiel eine Aussetzung der Umsetzung der internationalen Steuerprojekte in den USA verfügte und Abwehrmaßnahmen für solche Fälle beauftragte, in denen andere Staaten nunmehr steuerlich auf US-Unternehmen zugreifen.
In den USA hatte nicht nur die Wahl des Präsidenten stattgefunden, sondern auch die Teilwahl des US-Senats (Senate) und die Neuwahl des US-Repräsentantenhauses (House), bei denen die republikanische Partei (Grand Old Party, GOP) die Mehrheit erringen konnte. Damit befinden sich das Präsidentenamt als auch die beiden Kammern des US-Kongresses (US-Congress) in republikanischer Hand:
Präsident:
- Donald J. Trump (Republikaner) / James David Vance (Republikaner)
- Wählerstimmen: 76.838.984 (50 Prozent) / 74.327.659 (48,4 Prozent)
Senate:
- Republikaner: 53, Demokraten: 47
- Majority Leader: John Thune (Republikaner South Dakota)
- Minority Leader: Charles E. Schumer (Demokraten – New York)
House:
- Republikaner: 220, Demokraten: 215
- Speaker: Mike Johnson (Republikaner – Louisiana)
Als Finanzminister (Secretary of the Treasury) wurde der 62-jährige Hedgefondsmanager Scott Bessent (parteilos) nominiert. Bis zur anstehenden Bestätigung im Senat wurde am 20. Januar 2025 der bisherige stellvertretende Finanzminister David Lebryk als kommissarischer Finanzminister berufen.
Aufgrund der Mehrheitsverhältnisse besteht nunmehr die Möglichkeit, steuerliche Gesetzgebungsakte nicht im regulären Filibuster-Verfahren (mit einer 60-Stimmen-Mehrheit "Supermajority"), sondern im "Reconciliation-Process" (mit einfacher Mehrheit) im Senat zu verabschieden. Von dieser Möglichkeit hatte bereits die Trump-I-Administration bei Verabschiedung des Tax Cuts and Jobs Act (TCJA) im Jahr 2017 Gebrauch gemacht und damit die umfassendsten Steuerreformmaßnahmen seit der Tax Reform 1986 von Ronald Reagan (Republikaner) gegen das Votum der Demokraten durchgesetzt.
Steuerpolitische Vorhaben der Administration Trump II
Mit Blick auf die anstehenden Gesetzgebungsinitiativen im Steuer- und Haushaltsbereich wird zurzeit über die Anzahl und Reihenfolge der erforderlichen Verfahren debattiert. Der Sprecher des Repräsentantenhauses, Mike Johnson, strebt die Verabschiedung einer Haushaltsresolution bis Ende Februar und eines ersten Gesetzespakets am 20. April 2025 an.
Im Wahlkampf wurde deutlich, dass die Steuerpolitik aktiv als Instrument zur Verfolgung der übergeordneten wirtschaftspolitischen Ziele genutzt werden soll, insbesondere
- zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Investitionsstandortes USA,
- zur Generierung von Wirtschaftswachstum,
- zur Stärkung der Resilienz (und Autarkie) der US-Wirtschaft und
- zum Ausbau der US-Technologieführerschaft.
Zurzeit liegen keine konkreten steuerpolitischen Festlegungen von Präsident Trump vor. Im Vorfeld beziehungsweise Nachgang der Wahl wurden jedoch verschiedene Überlegungen publik, die an dieser Stelle nur kurz angerissen werden können. Zudem ist unklar, ob und inwieweit diese umgesetzt werden:
- Weitere Absenkung des US-Körperschaftsteuersatzes von 21 Prozent auf 15 Prozent; (gegebenenfalls beschränkt auf Produktionsaktivitäten im Inland).
Damit würde die Nominalsteuerbelastung von Unternehmen von 25,63 Prozent (2024) auf 19,63 Prozent (Berechnung: Cato-Institute) absinken (Deutschland 2024: 29,93); Hinweis: konservative Think-tanks wie zum Beispiel Cato-Institute, Heritage Foundation setzen sich offensiv für eine umfassendere Absenkung (unter Umständen sogar eine Abschaffung) der Unternehmensteuern ein. Einnahmeverluste könnten durch die gestiegene Standortattraktivität und das hierdurch generierte Wirtschaftswachstum sowie durch eine Abschaffung von Steuersubventionen der Biden-Administration kompensiert beziehungsweise überkompensiert werden. - Verlängerung beziehungsweise Entfristung der zum Teil auslaufenden Steuervergünstigungen des Tax Cuts and Jobs Act, TCJA (prognostizierte Kosten: 4,6 Billionen US-Dollar; Berechnung: Tax Foundation).
Viele Regelungen des TCJA beinhalten eine Befristung ("Sunset-clause"), auslaufend beispielsweise zum 31. Dezember 2025 oder 31. Dezember 2026, da dieses Steuerreformprojekt im Reconciliation-Verfahren verabschiedet wurde. Im Fokus der nun anstehenden Gesetzgebungsaktivitäten wird daher eine Verlängerung beziehungsweise Entfristung der TCJA-Regelungen wie etwa Superabschreibungen, Ermäßigungen für Einzelunternehmer, Steuersätze für Privatpersonen, Kinder oder Grundfreibeträge stehen, um politisch unerwünschte Steuererhöhungen zu vermeiden. Aufgrund der Mehrheit der GOP sowohl in House als auch in Senate könnte dies gegebenenfalls wieder im Reconciliation-Prozess erfolgen. - Schaffung weiterer steuerlicher Anreize (Tax Credits, Super Deductions) für Schlüsseltechnologien (zum Beispiel Quantenforschung, künstliche Intelligenz, Robotics, Atomkraft, Wasserstoff, fossile Energieträger, Verteidigung) bei gleichzeitiger Rückführung der Tax Credits für grüne Energie des Inflation Reduction Act (IRA) der Biden-Administration.
- Wiedereinführung der vollen steuerlichen Abzugsfähigkeit von Steuern der Bundesstaaten und lokalen Steuern (SALT).
- Die USA werden sich nicht an den auf internationaler Ebene vereinbarten Besteuerungsvorhaben (Umverteilung der Besteuerungsrechte auf Kundenstaaten – "Pillar 1"; Schaffung einer globalen Mindeststeuer – "Pillar 2") beteiligen ("America will no longer be beholden to foreign organizations for our national tax policy, which punishes American businesses") und wollen binnen 60 Tagen Abwehrmaßnahmen erarbeiten. In diesem Zusammenhang unterzeichnete Donald Trump nach der Amtseinführung ein erstes Dekret.
- Angesichts des bestehenden US-Haushaltsdefizites in Höhe von 1.833 Milliarden US-Dollar (= minus 7,63 Prozent des Bruttoinlandprodukts, BIP, 2024) und der gesamtstaatlichen Verschuldung von 35.295 Milliarden US-Dollar (= 121,01 Prozent BIP 2024) müssten die Fördervolumina im Wege der Kreditfinanzierung oder durch anderweitige Haushaltseinsparungen bereitgestellt werden. (Vergleich Deutschland 2023: Haushaltsdefizit: 87,4 Milliarden Euro = minus 2,1 Prozent BIP; Verschuldung: 2.631,78 Milliarden Euro = 62,87 Prozent BIP).
- Trump beabsichtigt, einen Universal Baseline Tariff von 10 oder 20 Prozent auf Importe einzuführen. Zudem schlug er vor, einen weiteren 60-prozentigen Zoll für Importe aus China zu etablieren. Bei seiner Einführungsrede am 20. Januar 2025 wies er auf die Einführung eines 25-prozentigen Zolltarifs auf Produkte aus Kanada und Mexiko zum 1. Februar 2025 hin.
Auswirkungen auf Unternehmen in Deutschland
Mit den TCJA 2017 und dem IRA 2022 wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen in den USA bereits erheblich verbessert. Die nunmehr avisierten Maßnahmen werden dies nochmals ausbauen.
- Neuinvestitionen in den USA könnten gegenüber solchen am Standort Deutschland vorteilhafter werden, sofern weitere Parameter (Absatzmärkte/Kundennähe, Arbeitnehmerqualifikation, Haftungsfragen et cetera) dem nicht entgegenstehen.
- Angesichts der niedrigeren Besteuerung in den USA könnte die Konkurrenzfähigkeit von deutschen Unternehmen abnehmen, wenn US-Wettbewerber ihre Produkte und Dienstleistungen auf dem deutschen Markt beziehungsweise auf internationalen Märkten günstiger anbieten können.
- Zu beachten ist überdies, dass aufgrund der avisierten Zolltarife gegenüber China chinesische Exporte aller Voraussicht nach in die EU umgeleitet und damit deutsche/EU-Produkte einem stärkeren Preisdruck ausgesetzt werden.
Hinweis: Die positiven steuerlichen Rahmenbedingungen tragen zwar zu einem wesentlichen Teil zur Attraktivität des Standortes USA bei. Es ist jedoch zu beachten, dass bei Standortentscheidungen auch weitere Parameter (zum Beispiel Energiekosten, Lohnkosten, Arbeitnehmerproduktivität, Absatzmärkte, Zölle, Rechtssicherheit et cetera) berücksichtigt werden.
Veranstaltungshinweis: Webinar zur E-Rechnung
Am 25. Februar 2025 bieten wir von 11 bis 12.30 Uhr ein weiteres Webinar zu elektronischen Rechnungen an. Das Webinar ist kostenlos, eine Anmeldung über unsere Webseite ist jedoch erforderlich. Weitere Details über das Webinar können Sie dort entnehmen.
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