Steuerinfo Februar 2024

Erste Entscheidungen zur neuen Grundsteuer

Das Finanzgericht Sachsen hat (Aktenzeichen 2 K 574/23) dem so genannten Bundesmodell zugestimmt, das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23) hingegen erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung geäußert. Das Finanzgericht Nürnberg (Aktenzeichen 8 V 300/23), das sich mit der bayerischen Regelung zum Flächenmodell befasst hatte, sah hier keine Bedenken.
Nach einem richtungweisenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2018 musste das der Grundsteuer zu Grunde liegende Bewertungsrecht für Immobilien neugestaltet werden. Dies hat der Gesetzgeber mit dem so genannten Bundesmodell getan. Gleichzeitig wurde es den Ländern über eine grundgesetzliche Öffnungsklausel ermöglicht, eigene Bewertungs- und Grundsteuer-Gesetze zu erlassen.
Hinweis: Die Freie und Hansestadt Hamburg hat sich gegen das Budnesmodell entschieden und ein eigenes Modell geschaffen, welches sich an der Fläche und an der Lage einer Immobilie orientiert. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserem Merkblatt “Die neue Grundsteuer”.
Dem Bundesmodell folgten unter anderem Sachsen und Rheinland-Pfalz. Bayern verabschiedete – ähnlich wie Hamburg - ein eigenes, so genanntes Flächenmodell. Diese beiden Modelle unterscheiden sich grundlegend. Das Bundesmodell soll eine verkehrswertnahe Bewertung der Immobilien ermöglichen und diese als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer heranziehen. Das bayerische Flächenmodell – und in Abwandlungen das hessische, niedersächsische und hamburgische Flächen-Lage-Modell – sehen dagegen vor, dass in erster Linie die Fläche des Grundstückes und die Flächen etwaiger Immobilien die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ergeben. Bei dem Flächenmodell bewirken große Flächen eine höhere Bemessungsgrundlage und geringere Flächen eine niedrigere. Bei dem Bundesmodell soll ein höherer Wert zu einer höheren Bemessungsgrundlage führen und umgekehrt ein geringerer jähriger Wert zu einer niedrigeren Bemessungsgrundlage. Insbesondere das Bundesmodell musste sich schon bei der Verabschiedung deutlicher verfassungsrechtlicher Kritik stellen.
Die Bewertung des Grund und Bodens beim Bundesmodell anhand der Bodenrichtwerte begegnet nach Sicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Datengrundlage zur Ermittlung der Bodenrichtwerte nach Sicht des Finanzgerichts erhebliche Datenlücken aufweist. Zudem bemängelte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, dass in Härtefällen keine abweichende niedrigere Bewertung möglich ist.
Darüber hinaus ergäbe sich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz, da das Gebot der realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung verletzt sei. Die gewählte Systematik des Bundesmodells bewirke eine Nivellierung der Grundstücksbewertung mit systematischer Unterbewertung hochwertiger Immobilien und systematischer Überbewertung von Immobilien in weniger begehrten Lagen beziehungsweise schlechteren Zustand.
Das Finanzgericht Sachsen hingegen setzte sich weniger detailliert mit den Einwänden der Kläger auseinander und sah im Bundesmodell keinen Verfassungsverstoß. Darüber hinaus sah das Finanzgericht Sachsen auch die Differenzierung der Messzahl hinsichtlich von Wohnimmobilien einerseits und anderen Immobilien andererseits als gerechtfertigt an.
Das Finanzgericht Nürnberg sah in dem bayerischen Flächenmodell ebenfalls keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Vor allem Erwägungen, die sich auf unterschiedliche Werte von Immobilien beziehen, könnten bei diesem Modell mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht greifen, da der gewählte Belastungsgrund dieses Flächenmodells eben nicht der jeweilige Wert einer Immobilie, sondern dessen Flächen sind. Eine solche flächenmäßige Betrachtung, so das FG Nürnberg, könne ebenfalls dem Äquivalenzprinzip der Grundsteuer entsprechen.
Fazit: Die zum Teil im vorläufigen Verfahren ergangenen Entscheidungen zeigen, dass bei der Grundsteuerreform möglicherweise noch nicht das letzte Wort gesprochen ist, beziehungsweise in nicht allzu ferner Zukunft insbesondere beim Bundesmodell noch Korrekturen möglich sein könnten. Auf die verfassungsrechtlichen Schwächen des Bundesmodells hatte seinerzeit auch die IHK-Organisation hingewiesen. Gerade für unternehmerisch genutzte Immobilien treten diese besonders hervor.

Erbschaftsteuer: BFH erleichtert 90 Prozent-Einstiegstest für Handelsunternehmen

Schon bei der letzten Erbschaftsteuerreform war diese Norm sehr umstritten: § 13b Absatz 2 Satz 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Sie ist zentral für die Frage, ob ererbtem oder verschenktem Betriebsvermögen die erbschaftsteuerliche Begünstigung eröffnet wird.
Grundsätzlich ist Betriebsvermögen, auch wie im Streitfall GmbH-Anteile (ab einer bestimmten Beteiligungsschwelle) erbschaftsteuerlich begünstigungsfähig im Sinne des § 13b ErbStG. Allerdings darf das sogenannte Verwaltungsvermögen (zum Beispiel fremdvermietete Grundstücke, Aktien, Kunstgegenstände) nicht mehr als 90 Prozent des Wertes des gesamten Betriebsvermögens ausmachen.
Problematisch ist bei diesem “90-Prozent-Einstiegstest“, dass auch betriebliche Forderungen, also solche aus dem normalen operativen Geschäft, zum Verwaltungsvermögen gehören (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG). Und vor allem: dass betriebliche Schulden, also auch Verbindlichkeiten aus dem normalen operativen Geschäft, hiermit nicht verrechnet werden können (Bruttomethode).
Gerade bei Handelsunternehmen, die zumindest teilweise im Geschäftsjahr einen sehr hohen Bestand an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen haben, führt dies – aus Sicht des zweiten Senats des BFH – zu vom Gesetzeszweck nicht gedeckten Ergebnissen. Denn diese Forderungen können nach dem Gesetzeswortlaut eben nicht mit den oft korrespondierenden Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen vor Anwendung des 90-Prozent-Einstiegstests verrechnet werden.
Dies betrifft jedoch nicht nur Handelsunternehmen, wie folgendes Beispiel zeigt:
Ein Unternehmen produziert das ganze Jahr ausschließlich Schokoladenhohlkörperfiguren – umgangssprachlich Schokoladenweihnachtsmänner und -osterhasen. Die Figuren werden in der Zeit vor den jeweiligen Festtagen an Einzelhändler auf Ziel verkauft – die Bezahlung erfolgt kurz nach den Festtagen. In etwa spiegelbildlich erfolgt der Einkauf der Rohstoffe: die Lieferung erfolgt ganzjährig, die Bezahlung erfolgt nach Geldeingang von den Kunden, also erst nach den Feiertagen. Die Forderungen und Verbindlichkeiten steigen bis zu den Feiertagen auf ein Niveau von über 90 Prozent des Unternehmenswertes an. Übriges Verwaltungsvermögen existiert nicht.
Würde das Unternehmen vererbt/verschenkt, so käme es für die Beurteilung der erbschaftsteuerlichen Begünstigung unter anderem darauf an, zu welchem Zeitpunkt dies erfolgt. Kurz vor oder an den Feiertagen: keine Erbschaftsteuervergünstigung, da die Forderungen (Verwaltungsvermögen) über 90 Prozent des Unternehmensvermögens betragen. Kurz nach Zahlung seitens der Einzelhändler: erbschaftsteuerliche Vergünstigung grundsätzlich möglich, da keine Forderungen das Verwaltungsvermögen erhöhen.
Dieses Beispiel zeigt die zufällige Wirkung der Bruttomethode beim 90-Prozent-Einstiegstest. Würde hingegen eine Verrechnung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen erfolgen, so käme es bei dem vorgenannten Beispiel nicht auf den Zeitpunkt der Erbschaft innerhalb des Jahres an.
Diese Problematik gibt es in vielen Branchen, auch bei einem Handelsunternehmen. Deshalb hält der BFH im entschiedenen Fall (Urteil vom 13. September 2023 (Aktenzeichen: II R 49/21 Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof) eine Verrechnung der Forderungen mit den betrieblich veranlassten Schulden für systematisch geboten – entgegen dem Wortlaut von § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG. Dient das begünstigungsfähige Vermögen seinem Hauptzweck nach einem Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer. 1 EStG, bestünde nicht die Gefahr des Missbrauchs durch die Erbschaft/Schenkung von sogenannten Cash-GmbHs, so der BFH.
Aus dem BFH-Urteil geht nicht eindeutig hervor, ob die Schuldenverrechnung für alle übertragenen Unternehmen, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen, gilt, oder nur für Handelsunternehmen. Ohne entsprechende Anpassung des ErbStG dürfte es weitere Klagen vor den Finanzgerichten und dem BFH geben. Auf jeden Fall müssen in diesem Punkt die Erbschaftsteuer-Richtlinien – R E 13b.10 Satz 4 – geändert werden.
Fazit: Die Schwächen der Erbsteuerreform zeigen sich nun deutlich. Die IHK-Organisation hatte im Rahmen der Erbschaftsteuerreform gefordert, Forderungen aus dem operativen Geschäft von vornherein nicht als Verwaltungsvermögen einzuordnen. Die vom BFH nun vorgenommene Einschränkung des Gesetzestextes wäre bei dieser Einordnung nicht nötig gewesen. Viele andere strittige Punkte könnten nun vor den Gerichten folgen. Das Urteil des BFH sollte als Aufforderung zur Reparatur des ErbStG aufgefasst werden.

Grundgesetzverstoß bei beteiligungsidentischen Personengesellschaften

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 28. November 2023 (Aktenzeichen: 2 BvL 8/13) entschieden, dass die fehlende Möglichkeit, buchwertneutral Wirtschaftsgüter zwischen beteiligungsidentischen Schwester-Personengesellschaften zu übertragen, gegen das Grundgesetz verstößt.
Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete den Gesetzgeber, rückwirkend für Übertragungsvorgänge ab 2001 eine neue Regelung zu treffen. Bis dahin bleibt § 6 Absatz 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) mit der Maßgabe anwendbar, dass Übertragungsvorgänge zwischen beteiligungsidentischen Schwester-Personengesellschaften buchwertneutral möglich sind.
Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen entnommen, sind die stillen Reserven dieses Wirtschaftsgutes aufzudecken und zu versteuern. Abweichend hiervon sieht § 6 Absatz 5 Satz 1 EStG vor, dass der Buchwert beizubehalten und dementsprechend keine stillen Reserven aufzudecken sind, wenn das Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen übertragen wird.
Weitergehende Ausnahmen sehen die folgenden Sätze des § 6 Absatz 5 EStG vor – gerade in Bezug auf die Übertragung zwischen Mitunternehmerschaften respektive deren Sondervermögen. Diese Ausnahmen beinhalten jedoch nicht den Fall, dass Wirtschaftsgüter zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften übertragen werden, obwohl (auch) in diesem Fall die Interessenlage der im Fall der Übertragung zwischen Wirtschaftsgütern zwischen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen (§ 6 Absatz 5 Satz 1 EStG) gleicht.
§ 6 Absatz 5 EStG wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingefügt. Die Rückausnahme für beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaften wurde seinerzeit mit der Verhinderung von Steuergestaltungen begründet. In der Sachverständigen-Anhörung einer folgenden Gesetzesänderung durch das Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz forderten mehrere Gutachter die Einführung einer Regelung zu Schwesterpersonengesellschaften.
Das BVerfG begründete ausführlich, dass sich die Nichtberücksichtigung der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften bei den Ausnahmen des § 6 Absatz 5 EStG gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz verstößt.
Das BVerfG sah keine Möglichkeit, § 6 Absatz 5 EStG in einer Weise auszulegen oder fortzubilden, dass seine Verfassungsmäßigkeit noch gewahrt werden könnte. Darüber hinaus verpflichtete das BVerfG den Gesetzgeber zur rückwirkenden Beseitigung des Verfassungsverstoßes ab 2001 und – ebenfalls ab 2001 – die Finanzverwaltung rückwirkend die Vorschrift des § 6 Absatz 5 EStG auch auf beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaften anzuwenden.
Fazit: Die Entscheidung des BVerfG kam für viele in der steuerrechtlichen Fachwelt nicht überraschend. Die Korrektur durch den Gesetzgeber sollte alsbald erfolgen.

Rückforderung von angerechneter Kapitalertragsteuer im „cum/ex-Verfahren“ ist rechtmäßig FG Hamburg 6. Senat, 6 K 228/20

Das Finanzgericht Hamburg wies mit Urteil vom 9. November 2023 eine Klage in einem sog „cum/ex-Verfahren“ ab.
Es ging um die Rechtmäßigkeit von Körperschaftsteuerbescheiden auf Kapitalerträge durch Aktiengeschäfte einer Bank, die Organgesellschaft der Klägerin war. Die Klägerin wendete sich erfolglos gegen die Änderungs- und Rücknahmebescheide des Finanzamtes.
Die Entscheidungsgründe und weitere Informationen sind online veröffentlicht.

Steuern auf Kapitalgewinne in der EU

Am 23. Januar 2023 hörte der FISC-Ausschuss des Europäischen Parlaments unter dem Vorsitz von Paul Tang (S&D, Niederlande) drei Sachverständige zum Thema Kapitalertragsteuern.
In dieser öffentlichen Anhörung sollte sich der Unterausschuss ein Bild von der Unterschiedlichkeit der Besteuerung von Kapitalerträgen in den EU-Mitgliedstaaten machen und für sich herausfinden, ob und inwieweit die Rechtszersplitterung und der freie Kapitalverkehr das Risiko einer aggressiven Steuerplanung und/oder sogar -hinterziehung erhöhen. Angehört wurden erstens Sean Bray, Direktor für Europapolitik bei der Tax Foundation, zweitens Chiara Putaturo, stellvertretende Direktorin des Europabüros von Oxfam, einer Entwicklungsorganisation und NGO, und drittens Sarah Perret, Leiterin des Referats für Personen- und Vermögenssteuern im Zentrum für Steuerpolitik und -verwaltung der OECD in Paris.
Die Stellungnahmen der drei Sachverständigen waren naturgemäß sehr unterschiedlich. Vor allem Herr Bray dachte mehr in den Kategorien von Einfachheit, Belastungsarmut und Wettbewerbsfähigkeit, während es Frau Putaturo vor allem um die Reduzierung von Missbrauchsmöglichkeiten ging. Darauf einigen konnten sich die drei Sachverständigen am ehesten, einmal in der Gruppe “Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung“ zu prüfen, welche (fehlenden) nationalen Kapitalertragsteuerregeln als schädlich anzusehen sind. Schon bei der Frage, ob und wie weit der Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen auf Kapitalerträge ausgeweitet werden sollte, die mit Immobilien und Finanzanlagen erzielt werden, gingen die Meinungen erneut auseinander. Lebensläufe und Präsentationen der Sachverständigen sind online veröffentlicht. finden Sie unter folgendem Link.

Gewinnsteuern für kleine EU-Unternehmen

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) fasst einen positiven Beschluss zum Head-Office-Tax-System (HOT).
In seiner beratenden Stellungnahme (advisory opinion) zum Vorschlag vom 23. Januar 2024 spricht sich der EWSA für den Besteuerungsvorschlag der EU-Kommission aus, verlangt aber Ergänzungen. Die Kommission hatte ihren Vorschlag am 12. September 2023 vorgestellt und eine Umsetzung in den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni 2026 vorgeschlagen.
Das HOT-System würde es kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU), die im EU-Ausland aktiv sind, unter bestimmten Umständen erlauben, sich mit nur noch einer Steuerverwaltung – der ihres Hauptsitzes – abzusprechen. Gegenüber der jetzigen Rechtslage, in der vergleichbare Kleinunternehmen mit Niederlassungen in anderen EU-Mitgliedstaaten mehrere Steuererklärungen an verschiedenen Orten abgeben müssen, ist das eine Erleichterung.
Die EWSA-Berichterstatterin Katrīna Zariņa sieht Potenzial im Gesetzgebungsvorschlag für eine Förderung des Wachstums von Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben (KKMU). Der Vorschlag könnte zunächst nur für eigenständige KKMU gelten. Fünf Jahre nach der Einführung könne man nach einer Bewertung entscheiden, dass der HOT-Anwendungsbereich auch auf KMU ausgeweitet werde, die Tochtergesellschaften unterhalten. Der EWSA fordert die Kommission auf, den Rahmen für die Einkommensbesteuerung (BEFIT) – für Unternehmen ab einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro – zu beobachten und so auf HOT abzustimmen, dass weder Lücken noch Doppelungen entstehen.

Ecofin-Ratssitzung unter belgischem Vorsitz

Bei der ersten Ecofin-Ratssitzung in 2024 am 16. Januar hat der neue Vorsitzende, Belgiens Finanzminister Vincent van Peteghem, sein Arbeitsprogramm im Bereich Wirtschaft und Finanzen für die erste Jahreshälfte vorgestellt.
Bei dieser Gelegenheit wurde deutlich, mit welchen Steuer-, Haushalts- und Wirtschaftsdossiers sich die belgische Präsidentschaft in den nächsten sechs Monaten schwerpunktmäßig befassen wird. Erst einmal die Umsetzung der ersten Säule der OECD-Vorschläge zum internationalen Steuerrecht bis zum 1. Januar 2025. Darüber hinaus will der Vorsitz auf den Beschluss des ViDA-Vorschlags (VAT in the Digital Age) sollen vor allem steuerliche Berichtspflichten besser koordiniert und reduziert werden. Schließlich möchte die Präsidentschaft die Trilogverhandlungen mit dem Europäischen Parlament über die wirtschaftspolitische Steuerung zu Ende führen.
Weitergearbeitet werden soll an der europäischen Bankenunion ebenso wie an der Vertiefung der Kapitalmarktunion. Auch folgende Dossiers stehen auf der Tagesordnung: Verringerung der Mehrwertsteuer-Lücke, Eigenmitteln der EU, Abschluss der Halbzeitüberprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR), Überarbeitung des Unions-Zollkodex sowie die Fortschreibung der Steuervorschriften für grenzüberschreitende Telearbeit.
Der Rat billihinwirken. Als drittes möchten die Belgier die Arbeit an dem Plan der Kommission, den Verwaltungsaufwand um 25 Prozent zu reduzieren, fortsetzen. Hierzu gte Schlussfolgerungen zu verschiedenen Berichten, unter anderem dem Warnmechanismus 2024, dem Nachhaltigen Wachstum 2024 sowie den Empfehlungen 2024 zur Wirtschaftspolitik der Eurozone. Darüber hinaus erörterten sie die finanzielle Unterstützung der EU für die Ukraine sowie die Verwendung eingefrorener russischer Vermögenswerte.