Steuerinfo April 2025
- Steuerliche Maßnahmen im zukünftigen Koalitionsvertrag
- Forschungszulage - Sachkostenantrag nun bei Bescheinigungsstelle möglich
- „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ verabschiedet
- Sonderregelung für Kleinunternehmer
- Bundesverfassungsgericht senkt Anforderungen an Nichtzulassungsbeschwerde
- Steuerliche Behandlung eines Preisgeldes für eine wissenschaftliche Publikation
- Koalitionsvereinbarung definiert haushaltspolitische Leitlinien
- Neuordnung der Finanzierung der Verteidigungsausgaben Deutschlands
- Sondervermögen Infrastruktur – 500 Milliarden Euro für Investitionen
- Zukünftig können die Bundesländer leichter neue Kredite aufnehmen
- Veranstaltungshinweise
- Newsletter
Steuerliche Maßnahmen im zukünftigen Koalitionsvertrag
Am 9. April 2025 haben sich die Parteispitzen von CDU, CSU und SPD auf einen Koalitionsvertrag für die neue Legislaturperiode des Deutschen Bundestages geeinigt. Dieser wird nun in den Parteigremien vorgestellt resp. werden die Mitglieder der SPD befragt. Die Unterzeichnung des Koalitionsvertrages ist für Ende April avisiert. Nachfolgend stellen wir die steuerlichen Maßnahmen im Koalitionsvertrag aus sich der IHK-Organisation vor.
Senkung Körperschaftsteuer erst ab 2028
Die Maßnahmen zur Entlastung der Unternehmen von der im internationalen Vergleich hohen Steuerbelastung ist eher enttäuschend. Der Körperschaftsteuersatz soll erst ab 2028 reduziert werden – und auch dann in kleinen Schritten von jeweils einem Prozent über 5 Jahre. Das betrifft die Kapitalgesellschaften. Für Personengesellschaften, für die die Einkommensteuer die relevante Unternehmensteuer ist, ist keine Reduzierung der Steuersätze angekündigt. Von der für Mitte der Legislaturperiode angekündigten Senkung der Belastung von kleinen und mittleren Einkommen dürften die meisten Personenunternehmen in Deutschland nicht oder nur wenig profitieren.
Verbesserung Thesaurierungsbegünstigung
Angekündigt wurde, die sogenannte Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a Einkommensteuergesetz (EStG; hier Besteuerung einbehaltener Gewinne) zu vereinfachen. Das sollte auf jeden Fall umgesetzt werden, weil damit die Unternehmen in der Rechtsform eines Personenunternehmens – ca. 90 Prozent in Deutschland – ebenfalls entlastet würden. Denn diese Unternehmen bleiben bislang weiterhin hoch belastet (mit ca. 30 Prozent), während die Belastung für die Kapitalgesellschaften zumindest perspektivisch um 5 Prozent reduziert wird und die Belastung von Körperschaftsteuer und Gewerbsteuer am Ende ca. 25 Prozent beträgt.
Degressive AfA schon ab 2025 – und der Solidaritätszuschlag bleibt
Wieder eingeführt wird die beschleunigte Abschreibung in Höhe von 30 Prozent, allerdings zeitlich begrenzt für die Jahre 2025, 2026 und 2027. Die Maßnahme ist dennoch richtig, weil schnellere Abschreibungen ein wichtiger steuerlicher Hebel für höhere Investitionen der Unternehmen sind und damit für mehr Wachstum, sichere Arbeitsplätze und mittelfristig höhere Staatseinnahmen gesorgt werden kann. Noch besser wäre es, die degressive Abschreibung dauerhaft, ohne Befristung wiedereinzuführen. Denn sie gibt am ehesten den wirtschaftlichen Wertverzehr einer Investition wieder: am Anfang viel und am Ende weniger.
Beide Maßnahmen – die Körperschaftsteuer-Satzreduzierung und die beschleunigte AfA - sollen in einem Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen werden. Der Solidaritätszuschlag soll weiterbestehen.
Verbesserung Optionsmodell
Um eine rechtsformneutrale Besteuerung zu ermöglichen, soll das Optionsmodell nach § 1a Körperschaftsteuergesetz verbessert werden. Personenunternehmen sollen eine praxisgerechte Möglichkeit erhalten, sich steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen. Es soll geprüft werden, ob ab dem Jahr 2027 die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer fallen können. Das wäre eine gute Option.
Anhebung Gewerbesteuer-Mindesthebesatz
Der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz soll von 200 auf 280 Prozent erhöht werden. Diese Anhebung ist falsch. Der Wettbewerb der regionalen Standorte ist aus unserer Sicht ein wesentlicher Bestandteil der Marktwirtschaft, denn er schafft die bestmöglichen Ergebnisse zu bestmöglichen Preisen. Dies beinhaltet eben auch den Standortwettbewerb unter den Kommunen untereinander. Dieser Wettbewerb würde verringert, wenn die Spanne der möglichen Gewerbesteuerhebesätze, also der Steuersätze für ortsansässige Unternehmen, verringert würde. Zudem würde das für die Gemeinden und Unternehmen vor Ort wichtige Band zwischen ihnen durch die Verringerung des Wettbewerbs gelockert, was letztlich eine geringere Orts- und Standortverbundenheit der Unternehmen nach sich zöge. Zudem ist ein Trend zur allgemeinen Erhöhung der Gewerbesteuerbelastung deutschlandweit zu befürchten.
Globale Mindeststeuer – internationales Steuerrecht
Es wird keine Aussetzung der „Globalen Mindeststeuer“ erfolgen. Das ist negativ, weil nicht nur China und Indien nicht an diesem internationalen Projekt teilnehmen, sondern auch die USA unter Präsident Trump angekündigt haben, nicht mitzumachen. Eine Umsetzung allein in Europa führt zu entsprechenden Wettbewerbsnachteilen für die europäischen Unternehmen, solange nicht alle großen Volkswirtschaften die Globale Mindeststeuer anwenden. Zudem wäre es erforderlich, auf Brüsseler Ebene die EU-Mindeststeuerrichtlinie temporär auszusetzen, da diese für das nationale Recht bindend ist. Es wird leider auch keine Bereinigung des deutschen und des europäischen Steuerrechts von überflüssigen und übermäßig wirkenden sogenannten Anti-Missbrauchsvorschriften angekündigt, obwohl dies aus der Sicht der international agierenden deutschen Unternehmen dringend erforderlich wäre.
Finanzielle Anreize für höheres Arbeitsvolumen
Zusätzliche finanzielle Anreize sollen geschaffen werden, damit sich freiwilliges längeres Arbeiten mehr lohnt. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, soll ein Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten. Diese Maßnahme (sogenannte Aktivrente) ist geeignet, Arbeitnehmer zu motivieren, über das Renteneintrittsalter hinaus zu arbeiten. Die Steuerfreistellung von 24.000 Euro im Jahr (rund das Doppelte des steuerlichen Grundfreibetrags) sorgt jedoch für eine wachsende Diskriminierung jüngerer Arbeitskräfte, die durch den demographischen Wandel und zusätzliche sozialpolitischen Maßnahmen, wie der Mütterrente, ohnehin mit steigenden Abgabenbelastungen auf ihr Erwerbseinkommen rechnen müssen. Im Wettbewerb um (ausländische) Fachkräfte könnte Deutschland so weiter an Attraktivität verlieren.
Wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeit auf dauerhaft an Tarifverträgen orientierte Vollzeit zahlen, soll diese Prämie steuerlich begünstigt werden. Statt der Förderung einer Beschäftigtengruppe durch eine Teilzeitaufstockungsprämie sollte generell die Abgaben- und Steuerlast von Erwerbseinkommen verringert werden. Mit guten und flächendeckenden Betreuungsangeboten können positive Anreize zur Erhöhung des Arbeitsvolumens geschaffen werden, vor allem für Frauen, die ganz überwiegend familiäre Pflege und Betreuung zu Lasten einer beruflichen Tätigkeit übernehmen. Die vorgeschlagene Prämie zur Aufstockung der Arbeitszeit kann zu unnötiger zusätzlicher Bürokratie führen, weil entsprechende Nachweise der Unternehmen erforderlich sind, die dann von Behörden überprüft werden können.
Erhöhung Pendlerpauschale
Die Pendlerpauschale soll zum 1. Januar 2026 auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht werden. Hierzu gibt es positive Bewertungen der Unternehmen, insbesondere in ländlichen Räumen, in denen viele Arbeitnehmer auch bei Entfernungen unter 20 Kilometer auf das Kraftfahrzeug angewiesen sind. Die Erhöhung erschwert allerdings die angekündigte Einführung einer Arbeitstagepauschale. Durch eine solche Pauschale sollen die bisherigen Elemente Entfernungspauschale, Pauschale für das häusliche Arbeitszimmer und die Home-Office-Pauschale ersetzt werden.
Umsetzung des Verrechnungsmodells bei der Einfuhrumsatzsteuer
Um Unternehmen von Bürokratie zu entlasten, soll das Erhebungsverfahren bei der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) gemeinsam mit den Ländern auf ein Verrechnungsmodell umgestellt werden. Damit entfällt die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer an den Zoll und die spätere Erstattung als Vorsteuer durch die Finanzämter. Die Einführung des Verrechnungsmodells ist wichtig für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und die Stärkung des Standortes Deutschland. Die Einführung des Verrechnungsmodells erfüllt eine langjährige Forderung der IHK-Organisation.
Reduktion Umsatzsteuer für Gastronomie
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird zum 1. Januar 2026 dauerhaft auf sieben Prozent reduziert. Ausnahmen vom Regelsteuersatz für einzelne Branchen widersprechen grundsätzlich dem Bestreben nach einfachen Regelungen in der Umsatzsteuer. Abgrenzungen bergen Steuerrisiken; im Fall der Gastronomie könnten diese jedoch nur durch die Abschaffung des ermäßigten Steuersatzes an sich vermieden werden. Insoweit kann die Ausnahme mitgetragen werden. Die finanziellen Auswirkungen in Bezug auf die jährlichen Steuermindereinnahmen sind mit 3,5 Milliarden Euro allerdings erheblich.
Entlastung von Sachspenden an gemeinnützige Organisationen von Umsatzsteuer
Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen möglichst weitgehend von der Mehrwertsteuer befreit werden. Bei der Beseitigung umsatzsteuerlicher Hürden (Stichwort: Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe) sollten mögliche Wettbewerbsverzerrungen zulasten anderer gewerblicher Unternehmen im Auge behalten werden. Zudem sollte sichergestellt werden, dass die Sachspenden ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet werden dürfen.
Bekämpfung Steuerhinterziehung
Angekündigt werden Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und für einen wirksamen Steuervollzug. Die Bekämpfung von Steuerhinterziehung ist richtig, da durch illegale Praktiken Steuereinnahmen verloren gehen, die wiederum von den rechtstreuen Steuerbürgern und Unternehmen gegenfinanziert werden müssen. Zudem sind steuerehrliche Unternehmen im Wettbewerb mit steuerhinterziehenden Unternehmen benachteiligt, da diese ihre Leistungen ohne die eigentlich zu zahlende Steuerlast, wie zum Beispiel Umsatzsteuer oder Ertragssteuern, anbieten. Die Bekämpfung von Steuerhinterziehung sollte jedoch mit Augenmaß erfolgen und darf nicht unbesehen und flächendeckend alle Unternehmen mit kosten- und bürokratieaufwändigen Pflichten überziehen. Sinnvoll sind vielmehr gezielt wirkende und auf risikobehaftete Geschäftsstrukturen ausgerichtete Kontroll- und Sanktionsmechanismen.
Abschaffung Bonpflicht
Abgeschafft werden soll die sogenannte Bonpflicht. Das ist sinnvoll. Denn die Pflicht zur Belegausgabe ist mit erheblichen Kosten für die Unternehmen verbunden. Der zwingende Ausdruck eines Kassenbeleges, auch wenn dieser von den Kunden gar nicht verlangt wird, ist für das avisierte Ziel, Kassenmanipulationen zu bekämpfen, nicht erforderlich: Prüfer des Finanzamtes können bei der Kontrolle der Kassensysteme jederzeit anonymisierte Käufe vornehmen und im Rahmen einer unangemeldeten Kassennachschau die Kassensysteme vor Ort dahingehend überprüfen, ob diese Umsätze regelkonform verbucht wurden.
Einführung Registrierkassenpflicht
Für Geschäfte mit einem jährlichen Umsatz von über 100.000 Euro soll ab dem 1. Januar 2027 eine Registrierkassenpflicht eingeführt werden. Die meisten Unternehmen, die ein jährliches Umsatzvolumen von mehr als 100.000 Euro erzielen, verwenden bereits eine elektronische Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystem, um eine regelkonforme Aufzeichnung der Umsätze sicherzustellen. Grundsätzlich belegen viele Unternehmen in Deutschland, dass auch oberhalb dieser Umsatzgrenze eine ordnungsgemäße Aufzeichnung der Umsätze mittels einer offenen Ladenkasse möglich ist. Insofern sollte vor der Einführung einer neuen Pflicht noch einmal die dadurch entstehende Belastung der Unternehmen geprüft werden.
Evaluation „Kassengesetz“
Evaluiert werden soll das sogenannte "Kassengesetz" mit den verschiedenen Instrumentarien (TSE-Pflicht, Belegausgabepflicht, Kassennachschau etc.). Dabei sollte eine ergebnisoffene Überprüfung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der bestehenden Maßnahmen erfolgen. Denn die flächendeckende Einführung der Maßnahmen führt zu einem erheblichen Kosten- und Bürokratieaufwand bei den Unternehmen. Zudem sollte die tatsächliche Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft und geklärt werden, ob und in welchem Umfang durch diese Maßnahmen der Steuerbetrug verhindert werden konnte.
Erhöhung steuerliche Forschungsförderung
Bei der steuerlichen Forschungszulage sollen der Fördersatz und die Bemessungsgrundlage deutlich angehoben und das Verfahren weiter vereinfacht werden. Das ist richtig. Denn sie leistet einen wichtigen Beitrag für eine Ausweitung und Verstetigung der Innovationstätigkeit der Unternehmen hierzulande. Eine höhere Forschungszulage hilft damit, den Standort Deutschland nachhaltig zu verbessern.
Ferner soll die Forschung von kleinteiliger Förderbürokratie entlastet werden. Auch das ist richtig. Angekündigt wird, Bereichsausnahmen für Forschung unter anderem im Umsatzsteuergesetz zu schaffen. Das soll auch für weitere Bereiche etwa im Vergaberecht geprüft werden. Diese Vorhaben können erst bewertet werden, wenn die Details vorliegen. Es ist aber in jeden Fall darauf zu achten, dass mit zusätzlichen Ausnahmen nicht die Komplexität des Steuersystems weiter erhöht und damit wieder neue Bürokratie geschaffen wird.
Ferner soll die Forschung von kleinteiliger Förderbürokratie entlastet werden. Auch das ist richtig. Angekündigt wird, Bereichsausnahmen für Forschung unter anderem im Umsatzsteuergesetz zu schaffen. Das soll auch für weitere Bereiche etwa im Vergaberecht geprüft werden. Diese Vorhaben können erst bewertet werden, wenn die Details vorliegen. Es ist aber in jeden Fall darauf zu achten, dass mit zusätzlichen Ausnahmen nicht die Komplexität des Steuersystems weiter erhöht und damit wieder neue Bürokratie geschaffen wird.
Forschungszulage - Sachkostenantrag nun bei Bescheinigungsstelle möglich
Im Februar-Mailing der Bescheinigungsstelle (BSFZ) weist diese darauf hin, dass die mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz mit in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage aufgenommenen Sachkosten seit dem 20. Februar 2025 bei der Bescheinigungsstelle mit beantragt werden können.
Hintergrund: Für Forschungsvorhaben, die nach dem 27. März 2024 begonnen wurden, können die Abschreibungen für nach diesem Datum angeschaffte Wirtschaftsgüter, die für diese Forschungsvorhaben erforderlich sind und ausschließlich eigenbetrieblich genutzt werden, auch in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage aufgenommen werden.
Die der Auszahlung seitens der Finanzverwaltung vorgeschaltete Prüfung seitens der BSFZ bezieht sich auch auf diese Erforderlichkeit. In der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung heißt es hierzu, dass beim Antrag auf Bescheinigung auch diese Wirtschaftsgüter anzugeben sind, "... jeweils verbunden mit einer Begründung, weshalb das betreffende Wirtschaftsgut für die Durchführung des begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich ist, sowie mit der Angabe, im Rahmen welcher Abschnitte des Arbeitsplans des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens das betreffende Wirtschaftsgut benötigt wird ..." (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchst d FzulBV).
Im Zuge dessen muss nun auch der Arbeitsplan mit im Portal eingegeben werden - ein Hochladen ist nicht mehr möglich.
Die BSFZ informiert auch weiterhin in kostenlosen Webinaren zur Steuerlichen Forschungszulage. Am Ende der 90-minütigen Veranstaltungen haben Interessierte die Gelegenheit, persönliche Fragen zur Forschungszulage beantwortet zu bekommen. Folgende Termine stehen bereits fest:
- 27. März 2025 | 14.00 – 15.30 Uhr | Online
- 24. April 2025 | 14.00 – 15.30 Uhr | Online
- 21. Mai 2024 | 14.00 – 15.30 Uhr | Online
- 26. Juni 2025 | 14.00 – 15.30 Uhr | Online
„Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ verabschiedet
Wie kann das europäische Mehrwertsteuersystem an die Entwicklungen insbesondere im digitalen Bereich angepasst werden? Und wie kann es weniger betrugsanfällig werden? Diese Fragen sollen mit dem Maßnahmenpaket der „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ beantwortet werden. Nach etwas mehr als zwei Jahren hat der ECOFIN-Rat das Paket nun beschlossen. Die Regelungen sollen schrittweise bis Januar 2035 umgesetzt werden.
Nachdem sich die Mitgliedstaaten Anfang November 2024 politisch auf das Maßnahmenpaket zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (VAT in the Digital Age - ViDA) verständigt hatten, hat der Rat „Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN-Rat) am 11. März 2025 das Paket nun endlich beschlossen. Zuvor war es zwei Mal am Veto eines Mitgliedstaates gescheitert.
Der Richtlinienvorschlag zur MwSt im digitalen Zeitalter – „VAT in the Digital Age (ViDA)“ – umfasst die drei großen Themenbereiche „Elektronische Berichterstattung“, „Besteuerung der Plattformwirtschaft“ sowie „einmalige MwSt-Registrierung“. Nach intensiven Beratungen durch die Mitgliedstaaten sollen die Regelungen bis 2030/2035 stufenweise in Kraft treten.
Zum 1. Juli 2030 soll die E-Rechnungspflicht und ein Meldesystem für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Umsätze zwischen Unternehmen (B2B) eingeführt werden. Gleichzeitig soll die „Zusammenfassende Meldung (ZM)“ entfallen. Elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) müssen künftig in einem strukturierten elektronischen Format erstellt werden, das grundsätzlich der CEN Norm EN 16931 entsprechen muss; andere elektronische Rechnungsstandards können unter bestimmten Voraussetzungen von den Mitgliedstaaten zugelassen werden. Verpflichtende E-Rechnungen müssen innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung/Leistung gestellt werden. Mitgliedstaaten, die bereits eine E-Rechnungspflicht, gegebenenfalls zusammen mit einem Meldesystem, eingeführt haben, müssen ihre Systeme bis spätestens 1. Juli 2035 an die Formatvorgaben des EU-Rechts anpassen.
Mitgliedstaaten dürfen nun auch ohne vorherige Konsultation der EU-Kommission für nationale Umsätze eine E-Rechnung verpflichtend einführen. Diese Regelung tritt bereits drei Wochen nach Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU in Kraft; das dürfte etwa Mitte April 2025 der Fall sein.
Zum 1. Juli 2028 sollen elektronische Schnittstellen (Internet-Plattformen) in bestimmten Fällen zur Umsatzsteuer herangezogen werden, wenn über die Plattform Leistungen im Bereich Personenbeförderung oder eine kurzfristige Vermietung von Übernachtungsmöglichkeiten (maximal 30 Nächte) erbracht werden. Die Mitgliedstaaten können selbst entscheiden, ob auch Kleinunternehmer unter diese Regelung fallen sollen (so genannte opt-out-Klausel).
Zum 1. Juli 2028 tritt ein neuer One-Stop-Shop (OSS) für innergemeinschaftliches Verbringen in Kraft. In diesem Zusammenhang wird das Auslaufen der Konsignationslagerregelung zum 1. Juli 2029 festgelegt; spätestens bis 30. Juni 2028 dürfen noch Waren in ein Konsignationslager geliefert werden. Der OSS ermöglicht es EU-weit tätigen Unternehmen, ihre Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen zentral in Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern zu erfüllen. Sie müssen sich dann nicht in allen Mitgliedstaaten registrieren, in denen sie Umsätze machen.
Registrierungen in anderen Mitgliedstaaten sollen auch dadurch reduziert werden, dass die Mitgliedstaaten zur Anwendung des Art. 194 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) verpflichtet werden. Künftig soll die Steuerschuld immer dann zwingend auf den Erwerber übergehen, wenn der leistende Unternehmer im Land der Besteuerung weder ansässig noch für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist und der Erwerber der Leistung seinerseits aber in diesem Mitgliedstaat mindestens registriert ist. Auch diese Änderung soll zum 1. Juli 2028 in Kraft treten.
Sonderregelung für Kleinunternehmer
Zum 1. Januar 2025 wurde die so genannte Kleinunternehmerregelung der Umsatzsteuer an EU-Vorgaben angepasst. Seitdem ist sie unter bestimmten Voraussetzungen auch grenzüberschreitend anwendbar. Wie die Finanzverwaltung die neuen Vorschriften auslegt, hat sie in einem Anwendungsschreiben mitgeteilt, mit dem auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst wird.
Zum 1. Januar 2025 sind die Schwellenwerte zur Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung angehoben worden: der Vorjahresumsatz darf nun maximal 25.000 Euro betragen (bislang: 22.000 Euro) und der Umsatz des laufenden Jahres maximal 100.000 Euro (bislang: 50.000 Euro). Zu beachten ist, dass bereits für den Umsatz, mit dem der Schwellenwert des laufenden Jahres überschritten wird, die Regelbesteuerung angewendet werden muss. Dabei kommt es auf die Vereinnahmung des Entgeltes an. Abschnitt 19.7 UStAE enthält Erläuterungen und Beispiele zum Wechsel der Besteuerungsform.
Neu ist, dass künftig auch im Ausland die jeweilige Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann. Bislang kann sie nur im jeweiligen Ansässigkeitsstaat genutzt werden. Voraussetzung ist, dass im Vorjahr und im laufenden Jahr EU-weit Umsätze nur bis maximal 100.000 Euro erbracht werden. Zusätzlich müssen die Vorgaben der jeweiligen nationalen Kleinunternehmerregelung eingehalten werden. Die Anwendung der EU-Regelung muss vorab vom jeweiligen EU-Mitgliedstaat genehmigt werden. Dazu müssen deutsche Unternehmen zunächst einen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen. Zudem wird eine gesonderte Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erforderlich (KU-IdNr.). Diese ist mit dem Suffix „EX“ gekennzeichnet.
Zum 1. Januar 2025 sind die Schwellenwerte zur Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung angehoben worden: der Vorjahresumsatz darf nun maximal 25.000 Euro betragen (bislang: 22.000 Euro) und der Umsatz des laufenden Jahres maximal 100.000 Euro (bislang: 50.000 Euro). Zu beachten ist, dass bereits für den Umsatz, mit dem der Schwellenwert des laufenden Jahres überschritten wird, die Regelbesteuerung angewendet werden muss. Dabei kommt es auf die Vereinnahmung des Entgeltes an. Abschnitt 19.7 UStAE enthält Erläuterungen und Beispiele zum Wechsel der Besteuerungsform.
Neu ist, dass künftig auch im Ausland die jeweilige Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann. Bislang kann sie nur im jeweiligen Ansässigkeitsstaat genutzt werden. Voraussetzung ist, dass im Vorjahr und im laufenden Jahr EU-weit Umsätze nur bis maximal 100.000 Euro erbracht werden. Zusätzlich müssen die Vorgaben der jeweiligen nationalen Kleinunternehmerregelung eingehalten werden. Die Anwendung der EU-Regelung muss vorab vom jeweiligen EU-Mitgliedstaat genehmigt werden. Dazu müssen deutsche Unternehmen zunächst einen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen. Zudem wird eine gesonderte Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erforderlich (KU-IdNr.). Diese ist mit dem Suffix „EX“ gekennzeichnet.
In den Abschnitten 19a.1 bis 19a.4 UStAE erläutert die Finanzverwaltung die Voraussetzungen und auch die laufenden Pflichten im Zusammenhang mit dem besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG. Weitere Informationen sind auch auf der Internetseite des BZSt unter nachfolgendem Link zu finden: BZSt - Europäische-Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung)
Die EU-Kommission hat im November 2024 ein Webportal zur EU-KU-Regelung freigeschaltet. Es kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https://sme-vat-rules.ec.europa.eu Leider ist der dort vorgesehene Simulator noch nicht verfügbar. Auch haben bislang nur 15 von 27 Mitgliedstaaten Informationen zu den jeweiligen nationalen Vorschriften eingepflegt. Damit sind die jeweiligen nationalen Schwellenwerte der anderen Mitgliedstaaten aktuell dort noch nicht für alle Staaten verfügbar. Die Gültigkeit der KU-IdNr. kann über ein Bestätigungsverfahren im Webportal der EU-Kommission überprüft werden („SME-on-the-web“).
Die EU-Kommission hat im November 2024 ein Webportal zur EU-KU-Regelung freigeschaltet. Es kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https://sme-vat-rules.ec.europa.eu Leider ist der dort vorgesehene Simulator noch nicht verfügbar. Auch haben bislang nur 15 von 27 Mitgliedstaaten Informationen zu den jeweiligen nationalen Vorschriften eingepflegt. Damit sind die jeweiligen nationalen Schwellenwerte der anderen Mitgliedstaaten aktuell dort noch nicht für alle Staaten verfügbar. Die Gültigkeit der KU-IdNr. kann über ein Bestätigungsverfahren im Webportal der EU-Kommission überprüft werden („SME-on-the-web“).
Mit dem Anwendungsschreiben wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) insgesamt an die durch EU-Recht vorgegebenen neuen Vorschriften angepasst.
Neu aufgenommen werden insbesondere Ausführungen zu Rechnungen von Kleinunternehmern (Abschnitt 14.7a – Rz. 17 des Schreibens), zur Steuerbefreiung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (Abschnitt 19.4 UStAE – Rz. 35), den Verzicht darauf (Abschnitt 19.5 – Rz. 36) sowie zu den Voraussetzungen und den laufenden Pflichten im Zusammenhang mit dem besonderen Meldeverfahren, wenn die Regelung EU-weit angewendet werden soll (Abschnitte 191.1 bis 19a.4 UStAE – Rz. 39 des Schreibens).
Neu aufgenommen werden insbesondere Ausführungen zu Rechnungen von Kleinunternehmern (Abschnitt 14.7a – Rz. 17 des Schreibens), zur Steuerbefreiung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (Abschnitt 19.4 UStAE – Rz. 35), den Verzicht darauf (Abschnitt 19.5 – Rz. 36) sowie zu den Voraussetzungen und den laufenden Pflichten im Zusammenhang mit dem besonderen Meldeverfahren, wenn die Regelung EU-weit angewendet werden soll (Abschnitte 191.1 bis 19a.4 UStAE – Rz. 39 des Schreibens).
Bezogen auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Unternehmen wird Abschnitt 19.1 UStAE geändert. So wird erläutert, dass die Vereinnahmung des Entgelts maßgebend dafür ist, welche Umsätze zum Überschreiten des Schwellenwerts für das laufende Jahr führen (Abschnitt 19.1 Abs. 2 UStAE). Zudem wird deutlich gemacht, dass im Jahr der Aufnahme einer Tätigkeit die Grenze von 25.000 Euro maßgebend ist und nicht die des laufenden Jahres in Höhe von 100.000 Euro (Abschnitt 19.1 Abs. 3 UStAE).
Das BMF-Schreiben ist unter diesem Link zu finden.
Bundesverfassungsgericht senkt Anforderungen an Nichtzulassungsbeschwerde
Nach dem BVerfG erschwert die Auslegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) durch den BFH den Zugang zur Revision in unzumutbarer Weise.
Mit Beschluss vom 21. Februar 2025 (1 BvR 2267/23) hatte das BVerfG über eine Verfassungsbeschwerde zu einem ablehnenden Beschluss des BFH zu einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) entschieden. Hintergrund war eine Klage auf Anerkennung eines steuerlichen Aufwandes aus einer Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage. Nach erfolglosem Verfahren vor dem FG Düsseldorf wurde Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BFH erhoben. Als Begründung wurde unter anderem angeführt, dass der starre Rechnungszinsfuß des § 6a EStG gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.
Der BFH lehnte die NZB mit der Begründung der fehlenden Substantiierung der Begründung gerade im Hinblick auf die vorgetragene Verfassungswidrigkeit ab. So forderte der BFH, dass die Beschwerdeführerin auch Darlegungen dazu hätte enthalten müsse, dass eine Verfassungswidrigkeit zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen werde.
Eine solche Zukunftsprognose erachtete das BVerfG als eine zu hohe Voraussetzung bezüglich der Darlegung / Begründung einer NZB. Damit läge ein Verstoß gegen das in Art. 19 Abs. 5 Satz 1 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes vor. Mit der Prognose überspannt der BFH den gebotenen Maßstab. Die vom BFH geforderten Darlegungen würden Umstände in der Zukunft betreffen, deren Eintritt ungewiss sind und sich einer belastbaren Prognose entziehe. Der Beschwerdeführerin könne nicht auferlegt werden, eine Prognose bezüglich des Ausgangs einer Entscheidung des BVerfG zu treffen als auch hinsichtlich des sich möglicherweise anschließenden Gesetzgebungsprozesses.
Solche hohen Anforderungen würden nicht einmal an eine Richtervorlage nach Art 100 GG gestellt. Dafür genüge es, wenn eine Chance besteht, dass der Kläger eine für ihn günstigere Regelung erreicht. Der Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung bei der NZB kann daher keine höhere Darlegungslast abverlangt werden.
Steuerliche Behandlung eines Preisgeldes für eine wissenschaftliche Publikation
Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Arbeitgeber erbracht hat.
Der Kläger verfasste in den Jahren 2006 bis 2014 insgesamt acht Publikationen, die in Fachzeitschriften erschienen. Aufgrund dieser Publikationen und einer Probevorlesung erkannte ihm eine Universität 2016 die Habilitation zu. 2018 erhielt er einen mit Geld dotierten Wissenschaftspreis für seine Habilitationsschriften. Anders als Finanzamt und Vorinstanz entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 21. November 2024 - VI R 12/22 ; veröffentlicht am 13. März 2025, dass es sich bei dem Preisgeld insgesamt um keine steuerbare Einnahme handelt:
Arbeitslohn sei nicht gegeben, da das Preisgeld kein Vorteil ist, der „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werde.
Der Wissenschaftspreis stand im vorliegenden Fall in keinerlei Zusammenhang mit der konkreten Hochschullehrertätigkeit des Klägers. Er hatte die Habilitationsschriften zum überwiegenden Teil vor der Berufung in das Professorendienstverhältnis verfasst. Der mit dem Preis ausgezeichneten Habilitation lag zwar eine wissenschaftliche Forschungsleistung zugrunde, diese basierte aber nicht auf der Forschungstätigkeit des Klägers als Hochschullehrer. Wissenschaftspreis und Preisgeld stellen sich daher nicht als „Frucht“ dieser Tätigkeit dar.
Mit dem Wissenschaftspreis wurde vielmehr die zuvor erbrachte wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers gewürdigt und ausgezeichnet.
Eine Betriebseinnahme bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG lehnte der BFH ebenso ab. Ein dafür notwendiger tatsächlicher und wirtschaftlicher (Veranlassungs-)Zusammenhang des Preises mit der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers als Dozent und Berater bestand nicht.
Schließlich war das Preisgeld auch nicht als Einnahme aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern, denn dafür hätte der Kläger die Habilitationsschriften „um des Wissenschaftspreises willen“ verfasst haben müssen. Der Preis wurde ihm aber vielmehr aus gesellschaftspolitischen Zwecken (Wissenschaftsförderung) verliehen.
Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis können zum Arbeitslohn zählen. Dies gilt jedoch nur, wenn sie durch ein konkretes Dienstverhältnis veranlasst sind. Dazu muss sie sich als Ertrag und damit im weitesten Sinne als Gegenleistung des Arbeitgebers (oder eines Dritten) für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen. Die reine Berufsnützlichkeit einer einnahmebegründenden Tätigkeit ist nach dem BFH hierfür nicht ausreichend.
Koalitionsvereinbarung definiert haushaltspolitische Leitlinien
Die am 9. April 2025 vorgestellte Koalitionsvereinbarung zwischen CDU, CSU und SPD adressiert außerdem Fragen der Kommunalfinanzierung, die angesichts des Gewichts von kommunalen Investitionen in die regionale Infrastruktur für die ansässigen Unternehmen von Bedeutung sind.
Die zukünftige Bundesregierung verpflichtet sich haushaltspolitischen Leitlinien, die die Konsolidierung unterstützen sollen. Dazu gehört das sinnvolle Top-Down-Verfahren bei der Haushaltsaufstellung sowie die Überprüfung aller staatlich übernommenen Aufgaben hinsichtlich ihrer Notwendigkeit. Richtig ist ebenso das Vorhaben, sämtliche bestehenden Sondervermögen auf ihre Sinnhaftigkeit zu überprüfen. Das von der Wissenschaft schon länger vorgeschlagene ziel- und wirkungsorientierte Haushaltswesen soll zumindest geprüft werden.
Die Vereinbarung zur Reduzierung aller sächlichen Verwaltungsausgaben in allen Einzelplänen in Höhe von 10 Prozent bis 2029 (Sicherheitsbehörden ausgenommen) kann ein wesentlicher Anreiz sein, die Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung des Bundes schneller voranzubringen.
Mit dem Errichtungsgesetz zum Sondervermögen Infrastruktur sollen klare Ziele und Investitionsfelder definiert werden, eine Erfolgskontrolle verknüpft und wo möglich privates Kapital gehebelt werden. Aus dem Bundesanteil des Sondervermögens (300 Milliarden Euro für 12 Jahre) werden in den Jahren 2025 bis 2029 Maßnahmen in Höhe von insgesamt rund 150 Milliarden Euro finanziert.
Für die Wirtschaft bleibt von herausragender Bedeutung, dass die Ziele und Investitionsfelder des Sondervermögens Infrastruktur wesentlich zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland beitragen. In der ersten Hälfte der Laufzeit des Sondervermögens von insgesamt 12 Jahren sind dabei vom Bund insgesamt Ausgaben in Höhe von 150 Milliarden Euro, also die Hälfte des Bundesanteils, vorgesehen. Im Jahresdurchschnitt ergäben sich zusätzliche schuldenfinanzierte Investitionen in Höhe von 30 Milliarden Euro pro Jahr – das vorgesehene Investitionsvolumen des Bundes pro Jahr würde sich damit um 60 Prozent erhöhen.
Angesichts von erheblichen investiven Ausgaberesten im Bundeshaushalt in den letzten Jahren kommt es entscheidend auf eine Beschleunigung von Planung und Genehmigung, Beschaffung und Vergabe der Infrastrukturprojekte an. Sonst drohen die höheren Mittel vor allem in steigende Preise für diese Maßnahmen zu fließen.
Der Klima- und Transformationsfonds (KTF) soll auf die zentralen Herausforderungen auf dem Weg zur Klimaneutralität konzentriert werden. Dabei soll die Effizienz der Mittelvergabe gesteigert und stärker an den Kriterien der CO2-Vermeidung und des sozialen Ausgleichs ausgerichtet werden. Aus dem 500-Milliarden „Sondervermögen Infrastruktur“ sollen in den kommenden 12 Jahren insgesamt 100 Milliarden Euro in den KTF fließen. In der Haushaltspraxis werden dem KTF dann jedes Jahr Mittel in Höhe von rund zehn Milliarden Euro zugeführt. Die laufenden Einnahmen des KTF aus dem CO2-Zertifikatehandel sollen grundsätzlich dem Gesamthaushalt zur Verfügung stehen.
Die geplante Neuausrichtung von Förderprogrammen des KTF am Kriterium der CO2-Vermeidung ist positiv, weil Klimaschutz so kostengünstiger erreicht werden kann. Kritischer sind die Finanzierungsfragen zu bewerten: Es darf nicht dazu kommen, dass jährliche reguläre Einnahmen des KTF aus dem Zertifikatehandel in den Bundeshaushalt verschoben werden und umgekehrt kreditfinanzierte Mittel aus dem Sondervermögen in den KTF fließen. Denn ausdrückliches Ziel ist ja, für die Finanzierung von Transformationsmaßnahmen zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Einnahmen aus der CO2-Bepreisung sollten aus Sicht der Unternehmen an Unternehmen (und Bürger) zurückgegeben werden und nicht zur allgemeinen Finanzierung des Bundeshaushalts verwendet werden.
Eine Expertenkommission unter Beteiligung des Deutschen Bundestages und der Länder soll eine Modernisierung der Schuldenbremse entwickeln, die dauerhaft zusätzliche Investitionen in die Stärkung unseres Landes ermöglicht. Die Gesetzgebung dazu soll bereits zum Ende des Jahres 2025 abgeschlossen sein. Angesichts der erheblichen Herausforderungen für die Tragfähigkeit der deutschen Staatsfinanzen durch eine zu erwartende stark steigende Verschuldung durch die Grundgesetz-Änderungen (dauerhafte Ausnahme für den Großteil der Verteidigungs- und Sicherheitsausgaben/500 Milliarden Euro Sondervermögen Infrastruktur) wäre es sinnvoller, vor einer weiteren Reform zunächst diese zusätzlichen Mittel einzusetzen und ihre Wirkung zu evaluieren. Mit einer weiteren Öffnung der Schuldenbremse über rein methodische Änderungen hinaus könnten gegebenenfalls weitere Verschuldungsspielräume eröffnet werden, ohne dass bisher deutlich wird, wie die beschlossenen Milliardensummen zur Stärkung des Wirtschaftswachstums eingesetzt werden sollen.
Mit einem Zukunftspakt von Bund, Ländern und Kommunen soll die finanzielle Handlungsfähigkeit gestärkt und eine umfassende Aufgaben- und Kostenkritik vorgenommen werden. Bei Gesetzen, die die Kommunen betreffen, soll die Kommunalverträglichkeit mit Blick auf finanzielle und organisatorische Auswirkungen geprüft werden.
Angesichts der erheblichen Komplexität der bundesstaatlichen Zusammenarbeit und dem bundesstaatlichen Finanzausgleichssystem ist dieser Zukunftspakt grundsätzlich zu begrüßen. Die Kommunen sind für 60 Prozent der öffentlichen Investitionen und damit entscheidend für die Standortbedingungen der Unternehmen in der Region verantwortlich. Ganz wesentlich ist dabei die Zusage, dass kommunale Aufgaben angemessen ausgestattet werden und neue Verpflichtungen mit einer entsprechenden finanziellen Unterstützung einhergehen. Die Prüfung der Kommunalverträglichkeit könnte helfen, zukünftig Überforderungssituationen in den kommunalen Kassen durch neue beziehungsweise ausgeweitete Pflichtaufgaben zu verhindern.
Angekündigt werden außerdem grundsätzliche und systematische Verbesserungen der Kommunalfinanzen – und zwar jenseits von Förderprogrammen. Im Falle einer Weiterentwicklung der Gewerbesteuer sollen die Einnahmen der Kommunen gesichert werden. Die wünschenswerte „grundsätzliche und systematische Verbesserung der Kommunalfinanzen“ bleibt noch unspezifisch. Die geplante Verstetigung und Verlässlichkeit der kommunalen Einnahmen sowie mehr kommunale finanzielle Autonomie und Gestaltungsmöglichkeiten sind im Interesse der ortansässigen Unternehmen, wenn dadurch mehr Investitionen in die Standortattraktivität erfolgen können und die Unternehmen von zusätzlichen steuerlichen Belastungen verschont werden.
Zur Lösung der kommunalen Altschuldenproblematik plant die Koalition, sich in dieser Legislatur mit 250 Millionen Euro pro Jahr an Maßnahmen der Länder, die ihre Kommunen durch eine landesseitige Übernahme übermäßiger Kassenkredite entlasten, finanziell zur Hälfte zu beteiligen. Der Bund will für den gleichen Zeitraum die Geberländer im bundesstaatlichen Finanzausgleich um 400 Millionen Euro pro Jahr entlasten. Diese Lösung der Altschuldenfrage lässt einige Fragen offen. Es ist unklar, für viele Jahre diese Altschuldenhilfe geleistet werden soll und warum gleichzeitig eine Entlastung der Geberländer erfolgen soll.
Neuordnung der Finanzierung der Verteidigungsausgaben Deutschlands
Mit der Zustimmung von Bundestag (18. März 2025) und Bundesrat (21. März 2025) wurde die im Grundgesetz seit 2009 verankerte Schuldenbremse geändert. Zukünftig können Verteidigungs- und Sicherheitsausgaben ab einem gewissen Niveau mit Schulden finanziert werden, die nicht auf die Schuldenbremse angerechnet werden.
Der 20. Deutsche Bundestag hat am Dienstag, 18. März 2025 einen von SPD und CDU/CSU eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes gebilligt. Namentlich stimmten 513 Abgeordnete für das Gesetz, 207 votierten dagegen, es gab keine Enthaltung. Auch im Bundesrat wurde diese Grundgesetzänderung mit einer Zweidrittel-Mehrheit verabschiedet. Damit wurde die 2009 beschlossene Schuldenbremse zum ersten Mal grundlegend geändert.
Ausgaben für Verteidigung und bestimmte sicherheitspolitische Ausgaben ab einer bestimmten Höhe werden künftig nicht mehr auf die Schuldenregel des Grundgesetzes angerechnet.
Zukünftig ist in den Artikeln 109 und 115 Grundgesetz geregelt, dass die Ausgaben für Verteidigung und bestimmte sicherheitspolitische Ausgaben ab einer Höhe von einem Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts von der Schuldenregel ausgenommen sind.
Zukünftig ist in den Artikeln 109 und 115 Grundgesetz geregelt, dass die Ausgaben für Verteidigung und bestimmte sicherheitspolitische Ausgaben ab einer Höhe von einem Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts von der Schuldenregel ausgenommen sind.
Bei einem nominalen Bruttoinlandsprodukt von 4.300 Milliarden Euro (2024) entfallen also als rechnerisches Beispiel nur rund 43 Milliarden Euro aus den relevanten Positionen des Bundeshaushaltes unter die Finanzierungsbedingungen der Schuldenbremse, müssen also mit Steuereinnahmen oder aus Krediten, die die Anforderungen der Schuldenbremse erfüllen, finanziert werden.
Alles, was darüber liegt, kann zukünftig mit Krediten finanziert werden, die nicht auf die Schuldenbremse angerechnet werden. Diese Schulden werden jedoch selbstverständlich auf den Gesamtbestand an öffentlichen Schulden angerechnet. Das Volumen der künftigen, mit Krediten finanzierbarer Ausgaben ist abhängig von den politischen Zielen, unter anderem welche Zielmarke an Verteidigungsausgaben nach NATO-Vereinbarung Deutschland anstrebt. Alle Ausgaben sind jenseits dessen Bestandteil des Bundeshaushaltes und müssen vom Parlament im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung beraten und verabschiedet werden.
Konkret lautet der Satz in Artikel 109 Grundgesetz: „Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen.“
Die im Bundeshaushalt davon angesprochenen Einzelpläne sind unter anderem der des Bundesministeriums für Verteidigung (Einzelplan 14), des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (Einzelplan 06) sowie des Bundeskanzleramtes (Einzelplan 04).
Im Gegensatz zu dem ebenfalls beschlossenen Sondervermögen Infrastruktur gilt diese Ausnahmeregelung für Verteidigungs- und sonstige sicherheitspolitische Ausgaben unbefristet.
Sondervermögen Infrastruktur – 500 Milliarden Euro für Investitionen
Bundestag und Bundesrat haben der Einführung eines neuen Artikels 143h Grundgesetz zugestimmt. Damit wird ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für Investitionen in Infrastruktur und die Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 in Höhe von bis zu 500 Milliarden Euro errichtet.
Das Sondervermögen wird für die Dauer von 12 Jahren eingerichtet. Die Gelder dürfen ausschließlich für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 verwendet werden. Ähnlich wie bei der neuen Regelung zu den Verteidigungsausgaben werden auch diese Kredite nicht auf die Schuldenbremse angerechnet.
Aus dem Gesamtvolumen von 500 Milliarden Euro sollen die Länder 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur erhalten. Ebenfalls 100 Milliarden Euro fließen in das Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“.
Für zusätzliche Investitionen des Bundes verbleiben damit 300 Milliarden Euro auf 12 Jahre – das sind jahresdurchschnittlich 25 Milliarden an zusätzlichen Mitteln. Das bisherige Investitionsvolumen des Bundes pro Jahr beläuft sich auf rund 50 Milliarden Euro. Damit könnten sich bei vollständiger Verausgabung die Investitionen um 50 Prozent erhöhen. Allerdings kommt es darauf an, diese Mittel auch ausgeben zu können. Bislang jedenfalls weist der Abschluss des Bundeshaushaltes in den letzten Jahren jeweils investive Ausgabereste aus. Das DIHK-Impulspapier „5 Power-Punkte für Wachstum – Was die Politik nach der Wahl anpacken muss“ zeigt die wichtigsten Bereiche auf, in denen gehandelt werden muss, auch um öffentliche Investitionen zu beschleunigen.
Eine wirkliche Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland macht erforderlich, dass die Investitionstätigkeit insgesamt zunimmt. Bei deutlich mehr Geld im System ohne Konditionierung besteht die Gefahr, dass investive Ausgaben, die bisher in den öffentlichen Haushalten eingeplant und ausfinanziert werden, nun über zusätzliche Schulden bezahlt werden und die Investitionen am Ende nicht steigen.
Deshalb wurde im Kontext der Beratungen zur Grundgesetzänderung das Kriterium der „Zusätzlichkeit“ in den Artikel 143h Grundgesetz aufgenommen. Die Formulierung lautet jetzt wie folgt: „Zusätzlichkeit liegt vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird“. Im Haushaltsjahr 2024 hatte der Bund abzüglich von Sondervermögen und finanziellen Transaktionen eine Investitionsquote von etwas mehr als 10 Prozent.
Diese Zusätzlichkeit wurde in einem Entschließungsantrag, der ebenfalls angenommen wurde, gestärkt. Darin heißt es: „Mittel des Sondervermögens sind für zusätzliche Investitionen zu verwenden. Dies ist dann der Fall, wenn der im jeweiligen Haushaltsjahr insgesamt veranschlagte Anteil an Investitionen 10 vom Hundert der Ausgaben im Bundeshaushalt ohne Sondervermögen und finanzielle Transaktionen übersteigt.“
Der Entschließungsantrag sieht außerdem vor, dass im Umsetzungsgesetz geregelt werden soll, dass insbesondere Wärme- und Energienetze aus dem Sondervermögen mitfinanziert werden können. Außerdem soll die Finanzierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die bislang aus dem Klima- und Transformationsfonds erfolgte, im Kernhaushalt verbleiben.
Außerdem nimmt dieser Antrag auch die Vereinbarung auf, „eine Expertenkommission unter Beteiligung des Parlaments und der Länder einzurichten, die einen Vorschlag für eine Modernisierung der Schuldenbremse entwickelt, die dauerhaft zusätzliche Investitionen in die Stärkung unseres Landes ermöglicht. Auf dieser Grundlage soll die Gesetzgebung bis Ende 2025 abgeschlossen werden.“
Zukünftig können die Bundesländer leichter neue Kredite aufnehmen
Bundestag und Bundesrat haben der Änderung der Schuldenbremse in Artikel 109 Grundgesetz zugestimmt. Zukünftig erhalten die Bundesländer einen Verschuldungsspielraum jenseits von Notlagen in Höhe von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts jährlich.
Bisher sieht die Schuldenbremse im Grundgesetz keine Verschuldungsmöglichkeit für Länder vor. In den Verhandlungen zur Einführung der Schuldenbremse verzichtete die Ländergesamtheit damals auf eine eigene strukturelle Verschuldungsmöglichkeit in Normallage.
Es gab auch für die Länder bisher die Möglichkeit von Ausnahmen, zum Beispiel in einer Notlage. Die meisten Bundesländer haben in der Corona-Krise davon unterschiedlich Gebrauch gemacht.
Künftig nun haben die Länder einen Verschuldungsspielraum bei der Haushaltsaufstellung in Höhe von 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts (Artikel 109 Absatz 3 Grundgesetz). Nimmt man das Jahr 2024 mit einem Bruttoinlandsprodukt von 4.300 Milliarden Euro als Maßstab, ergibt sich dadurch ein Verschuldungsspielraum für die Länder in Höhe von mindestens 15 Milliarden Euro.
Die Aufteilung der für die Ländergesamtheit zulässigen Kreditaufnahme auf die einzelnen Länder soll einfachgesetzlich geregelt werden. Dabei sind verschiedene Aufteilungsmaßstäbe möglich – nach Einwohnern, nach Wirtschaftskraft, oder nach dem in Finanzierungsfragen in der Regel angewendeten „Königsteiner Schlüssel“ – einer Kombination von Steueraufkommen und Einwohnerzahl.
Bestehende landesrechtliche Regelungen, etwa in den Landesverfassungen oder Haushaltsordnungen, die hinter dieser Kreditobergrenze zurückbleiben, treten außer Kraft.
Künftig nun haben die Länder einen Verschuldungsspielraum bei der Haushaltsaufstellung in Höhe von 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts (Artikel 109 Absatz 3 Grundgesetz). Nimmt man das Jahr 2024 mit einem Bruttoinlandsprodukt von 4.300 Milliarden Euro als Maßstab, ergibt sich dadurch ein Verschuldungsspielraum für die Länder in Höhe von mindestens 15 Milliarden Euro.
Die Aufteilung der für die Ländergesamtheit zulässigen Kreditaufnahme auf die einzelnen Länder soll einfachgesetzlich geregelt werden. Dabei sind verschiedene Aufteilungsmaßstäbe möglich – nach Einwohnern, nach Wirtschaftskraft, oder nach dem in Finanzierungsfragen in der Regel angewendeten „Königsteiner Schlüssel“ – einer Kombination von Steueraufkommen und Einwohnerzahl.
Bestehende landesrechtliche Regelungen, etwa in den Landesverfassungen oder Haushaltsordnungen, die hinter dieser Kreditobergrenze zurückbleiben, treten außer Kraft.
Veranstaltungshinweise
KMU im Wandel: Wie Sie die Umstellung auf E-Rechnung erfolgreich meistern
Seit 1. Januar 2025 gilt die E-Rechnungspflicht. Was bedeutet das für die Unternehmen? Und wie können die neuen Vorgaben positiv genutzt werden?
Mit einem speziell auf die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen zugeschnittenen Webinar des Instituts für Digitalisierung im Steuerrecht e.V. (IDSt) in Kooperation mit der DIHK sollen die Grundlagen erläutert und Wege aufgezeigt werden, Prozesse im Unternehmen zu optimieren und Kosten zu sparen.
Weitere Informationen zu diesem kostenlosen Webinar sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.
Aktuelle Brennpunkte der Grunderwerbsteuer in der Hamburger Praxis
Das Grunderwerbsteuerrecht birgt bei Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften derzeit zahlreiche Risiken: Betroffen ist hiervon u.a. die Frage, welcher Gesellschaft in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen ein Grundstück für Zwecke der Grunderwerbsteuer "gehört”. Die Finanzverwaltung vertritt in diesem Kontext bisher, dass ein Grundstück gleich mehreren Gesellschaften gehören kann mit der Folge, dass bei Anteilsübertragungen mehrfach Grunderwerbsteuer anfällt. Hinzu kommt, dass seit der Einführung des § 16 Abs. 4a GrEStG ohnehin eine mögliche Doppelbesteuerung mit Grunderwerbsteuer im Raum steht, wenn bei grunderwerbsteuerlichen Anzeigen für sog. “Share Deals” Fehler unterlaufen.
In der Veranstaltung möchten wir gerne gemeinsam mit Ihnen aktuelle grunderwerbsteuerliche Problembereiche bei insbesondere Anteilsübertragungen reflektieren. Vorab werden wir in einer kurzen Einführung vorstellen, unter welchen Voraussetzungen Anteilsübertragungen Grunderwerbsteuer auslösen können.
Im Einzelnen beleuchten wir die folgenden Themenbereiche:
- Warm Up zu den grunderwerbsteuerlichen Ergänzungstatbeständen – Wann löst eine Anteilsübertragung Grunderwerbsteuer aus?
- Die neue gesetzliche Grundstückszurechnung (§ 1 Abs. 4a GrEStG) – Wem gehört des Grundstück?
- Aktuelle Rechtsprechung zur Bedeutung von mittelbaren Gesellschafterwechseln (§ 1 Abs. 2a/2b GrEStG)
- Neues zu den grunderwerbsteuerlichen Auswirkungen des MoPeG und den Übergangsregelungen
- Praxis-Update „Signing/Closing“-Theorie
Die Teilnahme an dieser Präsenzveranstaltung ist kostenlos. Eine Anmeldung ist für die Teilnahme erforderlich. Zur Anmeldung und zu weiteren Informationen gelangen Sie über unsere Veranstaltungsdatenbank.
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Endredaktion: Henning Raddatz