Neue Vorgaben bei SEPA-Überweisungen

Die Hamburger Finanzbehörde weist auf eine ab dem 5. Oktober 2025 geltende Änderung im Europäischen Zahlungsverkehr hin. Ab dann würden bei der Eingabe einer Überweisung IBAN und Empfängername automatisch abgeglichen. Schon bei geringfügigen Abweichungen erfolge systemseitig ein entsprechender Hinweis, verbunden mit der Frage, ob die Überweisung trotzdem erfolgen solle. Eine Überweisung trotz Warnung könne zu einem Haftungsausschluss der ausführenden Bank und im Ergebnis zu einem alleinigen Risiko des Überweisenden führen. Die Hamburger Finanzbehörde weist deshalb darauf hin, dass bei Steuerforderungen als Zahlungsempfänger stets “Steuerkasse Hamburg” in die Überweisung aufgenommen werden müsse. Auf SEPA-Lastschriftmandate habe diese Änderung keine Auswirkungen.
Damit ist nicht nur bei Überweisungen an die Finanzbehörde auf die Richtigkeit der eingegebenen Daten zu beachten, sondern allgemein bei allen SEPA-Überweisungen! Bei fehlerhaften Überweisungen droht sonst, dass man auf den Folgen “sitzen bleibt” und darüber hinaus ein zweites Mal überweisen muss, um fälligen Zahlungspflichten nachzukommen. Unternehmen sollten auch darauf achten ggü. ihren Kunden bei Zahlung per Überweisung in ihren Rechnungen die korrekten Informationen für eine Überweisung anzugeben. Insbesondere bei der Eingabe von Alias-, Handels- oder Fantasienamen kann es bei einer Überweisung an Einzelkaufleute sonst zu Fehlermeldungen und Nachfragen von Kunden kommen.
Tipps: Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an ihre Hausbank; diese kann ggf. Aliasnamen für ihr Unternehmen eintragen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Webseite der IHK Darmstadt , der Webseite des Deutschen Bankenverbandes sowie der Information der Finanzbehörde für Kammern und Verbände (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 274 KB) vom 22. September 2025.