Internationales Steuerrecht

Ansässigkeitsbescheinigung

Für was benötigt man eine Ansässigkeitsbescheinigung?

Erzielt ein deutsches Unternehmen Einnahmen im Ausland, stellt sich regelmäßig die Frage, ob diese Einkünfte im Inland oder in dem jeweiligen Ausland zu versteuern sind.
Um eine mehrfache Besteuerung dieser Einkünfte durch die deutschen und die ausländischen Steuerverwaltungen (Doppelbesteuerung) zu vermeiden, hat die Bundesrepublik Deutschland mit einer Reihe anderer Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen.
Diese sehen besondere Verfahren zur Entlastung (Freistellung bzw. Erstattung) von bestimmten Abzugsteuern auf das erzielte Einkommen einer Person oder einer Gesellschaft vor. Bei diesen Abzugsteuern handelt es sich um eine Quellensteuer, die durch Abzüge von dem erzielten Einkommen unmittelbar bei Erzielen der Einnahmen von dem Staat erhoben werden, in dem diese erzielt werden (Quellenstaat).
In Deutschland hat der Schuldner der Vergütung, die in einem Kalendervierteljahr einbehaltene Steuer, bis zum zehnten Tag des folgenden Monats anzumelden und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzuführen.
Besondere Relevanz haben die DBAs hinsichtlich der Quellensteuerbegrenzungen oder -befreiungen bei vereinnahmten Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften.
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nimmt der Quellenstaat auf der einen Seite die Besteuerung zugunsten des Staates, in welchem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, zurück oder schränkt die Besteuerung ein. Auf der anderen Seite stellt der Staat, in welchem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, von seiner Besteuerung frei oder rechnet die auf die Einkünfte entfallende ausländische Steuer auf die von ihm erhobene Steuer an.
Zur Entlastung von der im jeweils anderen Staat erhobenen Quellensteuer haben Steuerpflichtige den dortigen Behörden nachzuweisen, dass die betreffenden Steuern in dem Staat, in dem sie wohnhaft bzw. ansässig sind, abgeführt wurden. Die Voraussetzungen hierfür variieren in den einzelnen Ländern.

Wer bekommt eine Ansässigkeitsbescheinigung?

In Deutschland ansässige Unternehmen

Ausländische Behörden verlangen von in Deutschland ansässigen Unternehmen, die auf Grundlage des jeweiligen DBA die Freistellung bzw. Erstattung von Abzugsteuern beantragen oder auch sonst Umsätze im Ausland erzielen, als Nachweis der Steuerpflicht in Deutschland häufig Ansässigkeitsbescheinigungen. Diese werden von dem zuständigen (Wohnsitz-) Finanzamt ausgestellt.
Sowohl die gängigsten Vordrucke als auch das bundeseinheitliche Muster können auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) abgerufen werden:
Die Ansässigkeitsbescheinigung eines deutschen Finanzamts dient regelmäßig der Anwendung der in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Quellensteuerbegrenzungen oder -befreiungen im Rahmen eines Freistellungs- bzw. Erstattungsverfahrens im Ausland, in dem die Abzugsteuer erhoben wird.
Da mit der Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung aber auch Deutschland als Ansässigkeitsstaat über ausländische Einkunftsquellen informiert wird und dadurch sein Besteuerungsrecht wahrnehmen kann, erwartet das Finanzamt einen Hinweis, für welche Erträge die Bescheinigung benötigt wird.
Teilweise wird von ausländischen Behörden die Erteilung einer Apostille nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden verlangt. Eine Apostille bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde. Diese öffentliche Urkunde muss für die Erteilung der Apostille im Original vorgelegt werden.
Wird von den ausländischen Behörden eine Beglaubigung (Apostille) der vom Finanzamt ausgefertigten Ansässigkeitsbescheinigung verlangt, ist für die von Hamburger Behörden ausgestellten Bescheinigungen das Einwohner-Zentralamt in Hamburg zuständig.

Im Ausland ansässige Unternehmen

Die Feststellung, ob Einkünfte eines ausländischen Unternehmens in Deutschland gemäß § 50a Abs. 1 EStG beschränkt steuerpflichtig sind und ob hierfür Abzugsteuer einzubehalten bzw. abzuführen ist, trifft das für den Vergütungsschuldner (in der Regel der Leistungsempfänger) zuständige Finanzamt. Zuständig für die Abzugsteuerentlastung zugunsten ausländischer Steuerpflichtiger in Deutschland ist hingegen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Die Entlastung vom deutschen Steuerabzug für im Ausland ansässige Unternehmen aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt auf Antrag entweder durch Erstattung der bereits abgeführten Steuerbeträge gemäß § 50d Abs. 1 EStG oder – vor Zahlung der Vergütung an den Gläubiger der Vergütung – durch Freistellung vom Steuerabzug gemäß § 50d Abs. 2 EStG.
Für die Antragsstellung sind die auf der Internetseite des BZSt abrufbaren, amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Auch das BZSt verlangt von den ausländischen Unternehmen die Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde (§ 50d Abs. 4 EStG).
Weitere Informationen zum Entlastungsverfahren bei Lizenzgebühren und ähnlichen Vergütungen, insbesondere zu den für einzelne Berufsgruppen geltenden Besonderheiten, finden Sie in den Artikeln zur Entlastung von deutscher Abzugsteuer gem. § 50a Abs. 4 EStG sowie Freistellungs- und/oder Erstattungsantrag von deutscher Abzugsteuer gem. § 50d EStG des BZSt.

Wie erhalte ich eine Ansässigkeitsbescheinigung?

Unternehmen beantragen die Ansässigkeitsbescheinigung mit Hilfe folgender Vordrucke beziehungsweise folgenden Mustern des Bundeszentralamt für Steuern.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: November 2023