Stand der Doppelbesteuerungs­abkommen

Allgemeines

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 18. Januar 2023 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 186 KB) eine Übersicht über den Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) und anderer Abkommen im Bereich Steuern sowie dem Stand von Abkommensverhandlungen zum 1. Januar 2023 bekanntgegeben. Darüber hinaus veröffentlicht das BMF regelmäßig aktuelle Informationen zu dem Stand der Verfahren von DBAs sowie zu den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen DBAs auf seiner Website.
Verschiedene DBAs sind rückwirkend anzuwenden, wie sich der Übersicht entnehmen lässt. Dies betrifft die folgenden Staaten:
  • Argentinien: Abkommen vom 16.9.1996 ist bereits ab dem 1.1.1996 anzuwenden
  • Jersey: Abkommen vom 7.5.2015 ist bereits ab dem 29.8.2014 anzuwenden
  • Malta: Abkommen vom 17.6.2010 ist bereits ab dem 1.1.2002 anzuwenden
  • Türkei: Abkommen vom 19.9.2011 ist bereits ab dem 1.1.2011 anzuwenden
Wenn ungewiss ist, wann ein Abkommen wirksam wird und dieses Abkommen sich zugunsten des Steuerschuldners auswirkt, ist die Steuerfestsetzung vorläufig durchzuführen. Umfang und Grund der vorläufigen Festsetzung müssen im Bescheid angegeben werden. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten DBAs bereits berücksichtigt werden soll, ist im Einzelfall zwischen BMF und Ländern abzustimmen.
Das BMF hat am 22. August 2013 seine Verhandlungsgrundlage für DBAs im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen veröffentlicht. Ungeachtet des Einflusses der Abkommensmuster der OECD und der Vereinten Nationen werden DBAs individuell in einem intensiven Verhandlungsprozess zwischen Vertragsstaaten mit jeweils eigener DBA-Politik und Rechtstradition ausgehandelt. Die deutsche Verhandlungsgrundlage soll einer effizienten Umsetzung der deutschen Abkommensziele unter Verwendung möglichst einheitlicher Formulierungen dienen.
Aufgrund der jeweiligen Unterschiede im innerstaatlichen Recht und der nationalen DBA-Politik der anderen Vertragsstaaten werden sich daher auch weiterhin je nach Verhandlungssituation Unterschiede in Form und Inhalt von DBA-Regelungen ergeben. Die Verhandlungsgrundlage wird dann nach Bedarf verändert oder ergänzt.
Durch das am 7. Juni 2017 unterzeichnete Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (MÜ) soll eine Modifikation der von ihm erfassten Steuerabkommen entsprechend den von den jeweiligen Vertragsstaaten bei ihrer Ratifikation des MÜ getroffenen Auswahlentscheidungen erfolgen. Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Schreiben des BMF vom 18. Januar 2023 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 186 KB).
Hinweis: Das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen vom 12. November 2014 wurde überarbeitet. Dieses BMF-Schreiben wurde durch das BMF-Schreiben vom 3. Mai 2018 ersetzt, welches Sie auf der Webseite des BMF herunterladen können.

Besonderheiten für einzelne Staaten

Nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gilt dieses DBA mit folgenden Staaten fort:
  • Republik Bosnien und Herzegowina
  • Republik Serbien
  • Republik Kosovo
  • Montenegro
Nach dem Zerfall der Sowjetunion gilt dieses DBA auch mit der Republik Moldau fort.
Nach der Teilung der Tschechoslowakei gilt dieses DBA mit folgenden Staaten fort:
  • Slowakischen Republik
  • Tschechischen Republik
Hongkong wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1997 ein besonderer Teil der VR China. Macau wurde am 20. Dezember 1999 an die VR China übergeben. Für beide Regionen gilt das DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China nicht.
Hinsichtlich des besonderen Status von Taiwan wurde ein Steuerabkommen von den Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Gesetz (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1049 KB)zum diesbezüglichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist veröffentlicht (BGBl. 2012 I S. 2079; BStBl. 2013 I S. 20). Das Abkommen ist am 7. November 2012 in Kraft getreten und damit grundsätzlich ab 1. Januar 2013 anzuwenden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder erfahren.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Juni 2023