Steuern

Kaufkraftausgleich für Auslandsentsendung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 11. April 2023 die Gesamtübersicht über die maßgebenden Kaufkraftzuschläge zum 1. April 2023 mit Zeiträumen ab 1. Januar 2020 bekanntgegeben.
Kaufkraftzuschläge für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 1. Januar 2020 ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 13. Januar 2020, IV C 5 - S 2341/19/10002.
Arbeitnehmer, die für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandt werden, erhalten oft von ihrem inländischen Arbeitgeber einen Kaufkraftausgleich für höhere Lebenshaltungskosten vor Ort. Dieser Kaufkraftausgleich ist nach § 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, wenn der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und das Besteuerungsrecht für das Gehalt des Arbeitnehmers weiterhin in Deutschland verbleibt.
Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs richtet sich nach den Sätzen des Kaufkraftausgleichs zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst nach § 55 Bundesbesoldungsgesetz.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie einfach über den IHK-Finder recherchieren.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Juni 2023