Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten
Wenn IT-Anbieter und Kunden sich streiten, muss das nicht das Ende der Geschäftsbeziehung sein. Die Hamburger IT-Schlichtungsstelle - eine Kooperation von Handelskammer und Hamburg@work - hilft IT-Streitigkeiten schnell und günstig zu lösen.
Verfahren und Vorteile
Wenn IT-Anbieter und Kunden sich streiten, muss das nicht das Ende der Geschäftsbeziehung sein: Hierfür steht die Hamburger IT-Schlichtungsstelle bereit, um schnell, kostengünstig und diskret gütliche Einigungen zu vermitteln. Dieses Angebot beruht auf einer Kooperation der Handelskammer und Hamburg@work.
In der IT-Branche sind Geschäftsbeziehungen meist auf Dauer angelegt. Gleichzeitig bietet kaum eine andere Branche ein so gewaltiges Potenzial für Streitigkeiten. Wenn es dazu kommt, steht oft einiges auf dem Spiel. Umso wichtiger ist es, dass Geschäftspartner nicht gleich auf Konfrontationskurs gehen, sondern versuchen, sich gütlich zu einigen. Dabei hilft die neue Hamburger IT-Schlichtungsstelle.
Das Prinzip
Die streitenden Parteien wenden sich mit der Bitte um Vermittlung an die IT-Schlichtungsstelle. Dort wird ihnen ein Schlichterteam, bestehend aus einem IT-Experten und einem Rechtsanwalt, zur Verfügung gestellt. Geschäftspartner und Schlichterteam versuchen, gemeinsam einen interessengerechten Lösungsvorschlag zu erarbeiten. Die Kombination von juristischem und technischem Sachverstand sorgt dafür, dass die Lösung nicht nur juristisch wasserdicht, sondern auch praktikabel ist. Den Geschäftspartnern steht es frei, den Lösungsvorschlag anzunehmen oder abzulehnen. Nehmen sie ihn an, wird er vertraglich festgehalten.
Die Schlichtung bietet viele Vorteile
Sie ist
- kostengünstig: Die Schlichter rechnen nach den für Rechtsanwälte üblichen Stundensätzen ab, nicht nach dem Streitwert.
- schnell: Die streitenden Geschäftspartner haben das Tempo für die Lösung ihres Streites selbst in der Hand, er kann schon in der ersten oder nach wenigen Schlichtungsterminen beigelegt sein. Außerdem kommt die Schlichtung ohne den Austausch von langatmigen Schriftsätzen aus.
- diskret: Das Schlichtungsverfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Alle an der Schlichtung beteiligten Akteure sind zu Stillschweigen verpflichtet. Geschäftsinterna gelangen nicht an die Öffentlichkeit.
- konstruktiv: Die Lösung des Streits orientiert sich an den Interessen der Geschäftspartner und ermöglicht es ihnen, auch in Zukunft vertrauensvoll zusammen zu arbeiten.
Infos und Kontakte
Hamburger IT-Schlichtungsstelle
c/o Handelskammer Hamburg
Geschäftsbereich Transformation und Recht
Adophsplatz 1
20457 Hamburg
c/o Handelskammer Hamburg
Geschäftsbereich Transformation und Recht
Adophsplatz 1
20457 Hamburg
Hint: Here you can find basic information about our IT Conciliation Centre in English. Please do not hesitate to contact us if you have further questions.
Muster für eine Schlichtungsklausel
Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens setzt eine entsprechende Einigung der Parteien voraus. Bei Meinungsverschiedenheiten mit Ihrem Vertragspartner können Sie auch ohne vorherige Abrede jederzeit eine Schlichtungsvereinbarung treffen, wenn Ihr Vertragspartner hiermit einverstanden ist. Es empfiehlt sich aber, bereits bei Vertragsschluss eine solche Möglichkeit vorzusehen. Wenn Sie daher schon bei Vertragsschluss für den Fall späterer Meinungsverschiedenheiten Vorsorge für eine gütliche Einigung treffen wollen, könnten Sie beispielsweise folgende Schlichtungsklausel verwenden:
„Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines streitigen Verfahrens (Klage) eine Schlichtung gemäß der Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchzuführen. Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen."
Die Schlichter des Verfahrens
Ihre Probleme
- werden praxisgerecht, flexibel, schnell und kostengünstig gelöst
- durchlaufen nicht die "Mühlen der Justiz"
- bleiben - wie das gesamte Schlichtungsverfahren - vertraulich und ermöglichen eine Fortführung Ihrer geschäftlichen Partnerschaft
Unsere Schlichter
- sind sowohl IT-Juristen als auch IT-Kompetenzträger
- bieten kaufmännisches Verständnis gepaart mit juristischem IT-Fachwissen
- verfügen über mehrjährige Erfahrung im IT- und Telekommunikationsumfeld
- sind mit IT-Projekten und Themen wie Outsourcing, ERP-Systemen, eCommerce, Security, SLA, Content Management, Telekommunikation etc. vertraut
- sind kommunikationsstark und lösungsorientiert
Anforderungsprofil für Schlichter der Hamburger IT-Schlichtungsstelle
Welche Kriterien liegen einer Auswahl zugrunde? Welche Kenntnisse und Erfahrungen sind notwendig, um die Anforderungen an einen Schlichter – sei es Jurist oder IT-Spezialist – zu erfüllen?
- Fachwissen: beruhend auf Ausbildung und beruflicher Tätigkeit
- Managementwissen: Organsiationskompetenz, Konfliktlösungspotential, Entscheidungen treffen
- Soziale Kompetenz: Kommunikationsfähigkeit
Die Aufgabe
Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Bereich der Informationstechnologie wie Telekommunikation, Internet, Multimedia, EDV und Software.
Voraussetzungen
Praktische Erfahrungen:
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Als IT-Spezialist oder Rechtsanwalt 5 Jahre Erfahrung auf dem Gebiet der Informationstechnologie wie Telekommunikation, Internet, Multimedia, EDV und Software durch entsprechende Tätigkeiten (alternativ):
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z.B. bei:
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Kenntnisse
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Kaufmännisches Verständnis/ Kenntnisse der Betriebswirtschaftslehre
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Sprachkenntnisse
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Englisch
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Sonstige
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Strukturierte Vorgehensweise, sicheres Auftreten, kommunikationsstark, lösungsorientiert
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Hamburger IT-Schlichtungsordnung
Ablauf des Schlichtungsverfahrens
Für den Fall, dass Parteien eines Streits vereinbaren, ein Schlichtungsverfahren unter Inanspruchnahme der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten der Initiative Hamburg@work und der Handelskammer Hamburgs durch zu führen, sollen die folgende Regeln für das Verfahren gelten:
- 1. Verfahrensgrundsätze
Es gelten die Grundsätze der allseitigen Vertraulichkeit, der Freiwilligkeit in jedem Verfahrensabschnitt, der Fairness und der Effizienz. Die Schlichter sind für die Einhaltung der für ihre Funktion geltenden Rechtsnormen selbst verantwortlich.Die Parteien verpflichten sich, die Schlichter in einem nachfolgenden Schieds- oder Gerichtsverfahren nicht als Zeuge für Tatsachen zu benennen, die ihnen während des Schlichtungsverfahrens offenbart wurden.Die Parteien verpflichten sich weiter, im Laufe des Verfahrens geäußerte Ansichten, Vorschläge oder Eingeständnisse der anderen Partei nicht in ein Schieds- oder Gerichtsverfahren einzuführen.
- 2. Ablauf des Verfahrens
In der Regel soll das Verfahren in folgenden Schritten ablaufen. Wenn die unter Ziff.1 bezeichneten Grundsätze dies nahe legen, können die Schlichter hiervon abweichen. Den Parteien steht es frei, das Verfahren in jedem Verfahrensabschnitt anders zu gestalten.
- 3. Einleitung des Verfahrens
Eine der streitenden Parteien lädt die andere Partei schriftlich zu einem Schlichtungsversuch vor der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten ein, indem sie die andere Partei unter Setzung einer angemessenen Frist dazu auffordert, ihr schriftliches Einverständnis zu einem gemeinsamen Versuch einer Schlichtung abzugeben. Dabei soll die einleitende Partei den Streit und etwaige Lösungsansätze kurz zusammengefasst darlegen. Eine Kopie dieses Schreibens sendet sie der Schlichtungsstelle zu.Stimmt die andere Partei einem Schlichtungsversuch vor der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten schriftlich zu, soll sie eine Kopie ihres Schreibens der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten zusenden. Mit Zustimmung beider Parteien zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird die Verjährung gemäß § 203 BGB gehemmt. Erfolgt keine Zustimmung bzw. keine Reaktion, findet eine Schlichtung nicht statt und die Verjährungshemmung tritt nicht ein.Bei Zustimmung setzt sich die Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten sodann mit beiden Parteien in Verbindung und erfragt die Schwerpunkte und Hintergründe des Konflikts sowie die Präferenzen der Parteien in bezug auf die Schlichter und schlägt geeignete Personen vor. Es sollen grundsätzlich zwei Schlichter in einem Team tätig werden. Einer der beiden Schlichter muss als Rechtsanwalt zugelassen sein.
- 4. Abschluss des Schlichtervertrages
Einigen sich die Parteien auf ein Schlichterteam, unterzeichnen sie und die Schlichter einen Schlichtervertrag, der die Rechte und Pflichten näher festlegt. Mit der Unterzeichnung des Schlichtervertrages akzeptieren die Parteien und die Schlichter diese Schlichtungsordnung als Grundlage des Schlichtungsverfahrens. Zugleich entsteht ein Anspruch der Schlichter und der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten auf einen Kostenvorschuss. Nicht verbrauchte Vorschüsse werden nach Abschluss des Verfahrens zurückerstattet.Die Schlichter sind neutral, unabhängig und unparteiisch. Sie sind zu einer kostenbewussten Arbeitsweise verpflichtet.
- 5. Hauptverfahren
Die Schlichter fordern sodann die Parteien auf, den zugrundeliegenden Sachverhalt und mögliche Lösungsansätze schriftlich niederzulegen und ihnen binnen einer angemessenen Frist zuzusenden. Die Parteien übersenden auch der anderen Partei jeweils eine Kopie des Schreibens. Falls es erforderlich erscheint, fordern die Schlichter die Parteien zur weiteren Stellungnahme auf.Falls sich die Schlichter in der Lage sehen, bereits zu diesem Zeitpunkt einen fundierten Lösungsvorschlag zu unterbreiten, legen sie diesen den Parteien vor. Andernfalls laden sie die Parteien zu einem mündlichen Termin, um den Fall zu besprechen. Die Schlichter versuchen in diesem Termin gemeinsam mit den Parteien einen Lösungsvorschlag zu erarbeiten. Dabei sollen sie sich von den wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der Parteien leiten lassen. Sehen die Schlichter keine Einigungschance, sind sie angehalten, das Verfahren abzubrechen. Stellt sich aufgrund der Reaktionen der Parteien heraus, dass der Lösungsvorschlag modifiziert werden kann, nehmen die Schlichter entsprechende Modifikationen vor und schlagen eine modifizierte Lösung vor.Den Parteien steht es frei, einen Lösungsvorschlag abzulehnen. Wird ein Lösungsvorschlag abgelehnt, ist die Schlichtung gescheitert, es sei denn, die Parteien entschließen sich zur Fortsetzung des Verfahrens und fordern die Schlichter auf, einen neuen Vorschlag zu erarbeiten.
- 6. Zustimmung zu einem Schlichtungsvorschlag
Wird ein Schlichtungsvorschlag akzeptiert, soll dieser als Vertrag schriftlich fixiert und von den Parteien unterschrieben werden. Die Schlichtung ist mit Abschluss dieses Vertrages beendet.
- 7. Kosten des Verfahrens
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
- 9. Verwaltungskostenpauschale
Der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten steht für ihren Aufwand eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von Euro 50,- zu. Der Anspruch entsteht durch Unterzeichnung des Schlichtervertrages. Jede Partei trägt eine Hälfte der Kostenpauschale. Die Parteien haften als Gesamtschuldner.
- 10. Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkungen der Schlichter / Mitarbeiter der Schlichtungsstelle
Für die Mitarbeiter der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten, Schlichter, deren Vertreter und / oder Erfüllungsgehilfen sowie allen anderen von Seiten der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten (z.B. Mitarbeiter der Initiative Hamburg@work und der Handelskammer Hamburg) beteiligten Personen gilt folgender Haftungsausschluss:a) Die Schlichter und / oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten, der Initiative Hamburg@work und der Handelskammer Hamburg usw.) haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Schlichter oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.b) Im Übrigen haften die Schlichter und / oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.c) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und / oder in den Fällen der groben Fahrlässigkeit ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit keiner der in Abs. 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Schlichter und / oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bleibt ein Entlastungsbeweis auch im Fall des grob fahrlässigen Verhaltens seiner Verrichtungsgehilfen vorbehalten. Die Schlichter und / oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht wurden.d) Die Regelungen der vorstehenden Lit. a) – c) erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.e) Die Schlichter und / oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften weder für einen von einer der Parteien oder beiden angestrebten wirtschaftlichen Erfolg der Schlichtung gleich welcher Art, noch für die Durchsetzbarkeit einer gefundenen Lösung.f) Sollte ein oder mehrere Schlichter ihre Tätigkeit im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit ausüben, die mit einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgedeckt ist, so ist die Haftung für fahrlässig verursachte Vermögensschäden, die sich nicht als Folge eines Personen- oder Sachschadens darstellen, gegenüber den einzelnen geschädigten Parteien maximal bis zur gesetzlichen Mindesthöhe von max. € 250.000,00 und gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten für Schäden innerhalb eines Jahres auf insgesamt max. € 1.000.000 begrenzt werden. Sollten innerhalb eines Jahres Schäden geltend gemacht werden, die die Jahreshaftungssumme übersteigen, so reduziert sich die Haftung gegenüber den einzelnen Geschädigten im jeweiligen Verhältnis zueinander.g) Im übrigen ist die Haftung der Schlichter und / oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.