RECHT UND STEUERN

A 1 Nr. 224

A 1 Nr. 224 Umfang der Rechtskraft eines deutschen Prozessurteils betr. u.a. die Wirksamkeit einer Schiedsabrede nach ausländischem Recht.
Zum Umfang der Rechtskraft eines deutschen Prozessurteils, das die Klage auf Fortbestehen eines Vertragsverhältnisses (hier: Mitgliedschaft eines in einem deutschen Büro tätigen Rechtsanwalts in einer „General Partnership“ nach dem Recht des US-Bundesstaats Ohio) als unzulässig abweist, weil entweder der Partnerschaftsvertrag nicht wirksam zustandegekommen oder aber die Schiedsvereinbarung wirksam ist: Wird eine Klage als unzulässig abgewiesen, so bildet nur die Zulässigkeitsfrage den Gegenstand der Entscheidung. Fest steht nur die Unzulässigkeit der Klage auf Grund des jeweiligen Zulässigkeitsmangels. Die Beurteilung von Vorfragen, auch materiell-rechtlicher Art, aus denen sich der Unzulässigkeitsgrund ableiten lässt, erwächst nicht in Rechtskraft. Die Rechtskraft kann sich auch nicht auf weitere prozessuale oder gar materielle Rechtsfolgen auswirken, die sich aus diesem Unzulässigkeitsgrund ableiten ließen. Enthält das Urteil insoweit Ausführungen zum Inhalt der Schiedsklausel, nämlich zum Schiedsort und zum anwendbaren Recht, erwachsen auch derartige Ausführungen nicht in Rechtskraft.
OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss vom 9.10.2013 -34 SchH 6/13 = RKS A 1 Nr. 224
Sachverhalt und Gründe siehe A 2 Nr. 67