RECHT UND STEUERN

A 2 Nr. 67

A 2 Nr. 67 §§ 1025 Abs. 1 und 3, § 1043 Abs. 1, § 1035 ZPO. Keine internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Bestellung eines Schiedsrichters für ein Verfahren an ausländischem Schiedsort – Umfang der Rechtskraft eines deutschen Prozessurteils betr. u.a. die Wirksamkeit einer Schiedsabrede nach ausländischem Recht.
1. Ein deutsches (Oberlandes-) Gericht hat keine internationale Zuständigkeit zur Bestellung eines Schiedsrichters für ein Schiedsverfahren mit bestimmbarem Schiedsort, der sich nicht im Inland befindet.
2. Zum Umfang der Rechtskraft eines deutschen Prozessurteils, das die Klage auf Fortbestehen eines Vertragsverhältnisses (hier: Mitgliedschaft eines in einem deutschen Büro tätigen Rechtsanwalts in einer „General Partnership“ nach dem Recht des US-Bundesstaats Ohio) als unzulässig abweist, weil entweder der Partnerschaftsvertrag nicht wirksam zustandegekommen oder aber die Schiedsvereinbarung wirksam ist: Wird eine Klage als unzulässig abgewiesen, so bildet nur die Zulässigkeitsfrage den Gegenstand der Entscheidung. Fest steht nur die Unzulässigkeit der Klage auf Grund des jeweiligen Zulässigkeitsmangels. Die Beurteilung von Vorfragen, auch materiellrechtlicher Art, aus denen sich der Unzulässigkeitsgrund ableiten lässt, erwächst nicht in Rechtskraft. Die Rechtskraft kann sich auch nicht auf weitere prozessuale oder gar materielle Rechtsfolgen auswirken, die sich aus diesem Unzulässigkeitsgrund ableiten ließen. Enthält das Urteil insoweit Ausführungen zum Inhalt der Schiedsklausel, nämlich zum Schiedsort und zum anwendbaren Recht, erwachsen auch derartige Ausführungen nicht in Rechtskraft.
OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss vom 9.10.2013 -34 SchH 6/13 RKS A 2 Nr. 67
Aus dem Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt mit derzeitigem Wohn- und Kanzleisitz in Berlin. Er begehrt vor dem Oberlandesgericht München Schiedsrichterbestellung für ein beabsichtigtes Schiedsverfahren gegen einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten in der Rechtsform einer "General Partnership" nach dem Recht des US-Bundesstaates Ohio.
1. Zum 1.1.2003 trat der Antragsteller als Partner der Antragsgegnerin bei. Diese ist weltweit wirtschaftsrechtlich beratend tätig. Ihre Geschäfte werden von einem "Managing Partner" geleitet. In Deutschland unterhält sie derzeit drei Büros, nämlich in Düsseldorf, Frankfurt und München. In dem letzteren war der Antragsteller tätig. Der Sitz der rechts- und parteifähigen Antragsgegnerin befindet sich derzeit in Washington D.C..
Die Aufnahme des Antragstellers fand zu den Bedingungen eines "Partnership Agreements" vom 1.1.1999 statt (im Folgenden PSA). Dieses enthält u. a. (in deutscher Übersetzung) folgende Regelungen:
14.2 Die Gültigkeit, Auslegung und Durchsetzbarkeit dieser Vereinbarung unterliegen den Gesetzen des US-Bundesstaates Ohio, ohne dass dessen Kollisionsregelungen zur Anwendung kommen, sofern nicht der Managing Partner schriftlich festgelegt hat, dass diese Vereinbarung nach den Gesetzen eines anderen Gerichtsbezirkes in den USA auszulegen ist. Wenn der Managing Partner in einem Büro außerhalb der USA ansässig ist, bestimmt er/sie entsprechend der Gerichtsbarkeit, deren Recht dann gemäß dem vorstehenden Satz die Gültigkeit, Auslegung und Durchsetzbarkeit dieser Vereinbarung unterliegt, schriftlich eine Stadt, wo gemäß Artikel 14.3 und 14.4 ein Schiedsverfahren durchgeführt oder Klage eingereicht werden kann. Bestimmungen des Managing Partners im Rahmen des vorstehenden Satzes sind Zusätze zu diesem Artikel 14.2.
14.3 (a) Soweit dieser Artikel 14.3 nichts anderes bestimmt, werden jegliche Ansprüche, wann immer diese geltend gemacht werden und unabhängig davon, ob sie erhoben werden aufgrund von unerlaubten Handlungen oder Vertragsverletzungen, basierend auf Gewohnheitsrecht oder auf einer angeblichen Verletzung der Gesetze und Vorschriften auf Bundesstaats- oder Bundesebene, aus Rechtsstreitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen oder unter den Partnern, ehemaligen Partnern oder deren Nachfolgern (...) oder zwischen der Kanzlei und einem oder mehreren Partnern, ehemaligen Partnern oder deren Nachfolgern im Hinblick auf die Geschäfte, Tätigkeiten oder Angelegenheiten der Kanzlei oder einer ihrer Partner, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, ... den Partnerschaftsstatus eines jeglichen Partners oder ehemaligen Partners (...), im Rahmen eines Schiedsverfahrens von einem Schiedsrichter, der ein ehemaliger Richter ist, nach den Regeln und Verfahrensweisen, die in Anlage D zu dieser Vereinbarung aufgeführt sind, entschieden.
(b) Sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, ist ein Schiedsverfahren im Rahmen dieses Artikels 14.3 und der Anlage D die einzige Methode, um über Ansprüche zu entscheiden und unter keinen Umständen darf über einen Anspruch auf andere Art und Weise entschieden werden. Ohne Einschränkung des Vorstehenden hat der Schiedsrichter, und kein Gericht auf Bundes-, Bundesstaats- oder regionaler Ebene, die ausschließliche Befugnis, eine Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung, Anwendbarkeit, Vollstreckbarkeit oder des Abschlusses dieser Vereinbarung zu entscheiden, insbesondere jeglichen Anspruch, dass diese Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig oder anfechtbar sei. Der endgültige Schiedsspruch und die Entscheidung (nach einer zulässigen Berufung gemäß Abschnitt 9, Anlage D) sind für die Parteien im größtmöglichen rechtlich zulässigen Rahmen endgültig und verbindlich.
(c) ...
(d) Soweit dieser Artikel 14.3 oder Anlage D nichts anderes bestimmt, unterliegen Verfahren im Rahmen dieser Vereinbarung dem Federal Arbitration Act. Sollte der Federal Arbitration Act nicht anwendbar sein, gelten die entsprechenden Rechtsvorschriften in Bezug auf Schiedsgerichtsvereinbarungen des jeweiligen Gerichtsstands, der in Artikel 14.2 festgelegt ist.
14.4 Jegliche Klage eines Partners, ehemaligen Partners oder Nachfolgers gegen die Kanzlei, ob zur Erzwingung eines Schiedsverfahrens in Bezug auf einen Anspruch oder zur Bestätigung oder Anfechtung der Durchsetzung eines Schiedsspruchs, ist in dem zuständigen ordentlichen Gericht an dem Ort zu erheben, an dem der Managing Partner zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage sein Hauptbüro hat oder, wenn das Büro nicht in den Vereinigten Staaten liegt, in der Stadt, die zuletzt gemäß Artikel 14.2 vor Erhebung der Klage bezeichnet wurde. ... Keine der Bestimmungen dieses Artikels 14.4 kann dahingehend ausgelegt werden, dass die Einreichung einer Klage hinsichtlich einer jeglichen Streitigkeit oder Meinungsverschiedenheit, die gemäß Artikel 14.3 einem obligatorischen Schiedsverfahren unterliegt, zulässig ist.
In Anlage D ist weiter geregelt:
Schiedsverfahren von Ansprüchen
1. Anwendbare Verfahrensordnung. Über die Geltendmachung jeglicher Ansprüche wird im Rahmen eines endgültigen und verbindlichen Schiedsverfahrens vor einem Schiedsrichter, bei dem es sich um einen ehemaligen Richter handelt, entschieden, gemäß den jeweils geltenden Vorschriften der Employment Arbitration Rules of Judicial Arbitration & Mediation Services, Inc. ("J*A*M*S") oder deren Rechtsnachfolger (ausgenommen, dass diese Vereinbarung oder eine Anlage davon eine andere Verfahrensart festlegt). Falls die J*A*M*S nicht mehr existiert und es keinen Rechtsnachfolger gibt, erfolgt das Schiedsverfahren unter dem Vorsitz einer ähnlichen, privaten Schiedsinstitution, die sich aus ehemaligen Richtern zusammensetzt, und deren Bestimmungen den J*A*M*S Employment Arbitration Rules entsprechen, die ab dem Datum dieser Vereinbarung anwendbar sind, sofern hierin nichts anderes festgelegt wird. Geeignete ehemalige Richter, sind Richter die als Federal Judge, State Trial Judge oder Appellate Judge an Gerichten allgemeiner Zuständigkeit tätig waren.
2. ... 3. ...
4. Schiedsort. Schiedsort ist die Stadt, in der sich das Hauptbüro des Managing Partners zum Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung der Geltendmachung eines Anspruchs durch den Anspruchsteller befindet; wenn sich das besagte Büro nicht in den USA befindet, ist der Schiedsort zu wählen, der zuletzt gemäß Artikel 14.2 vor der schriftlichen Mitteilung der Geltendmachung eines Anspruchs festgelegt wurde.
5. Wahl des Schiedsrichters. Der Schiedsrichter ist wie folgt zu wählen: die J*A*M*S-Niederlassung in der Stadt, in der das Schiedsverfahren stattfinden wird, händigt jeder Partei eine Liste mit neun Schiedsrichtern aus. Die Parteien streichen dann alle Namen von der Liste, die sie für nicht geeignet erachten. Wenn nur ein von beiden Parteien als geeignet erachteter Name übrig bleibt, ist diese Person als Schiedsrichter zu benennen. Wenn mehr als ein von beiden Parteien als geeignet erachteter Name übrig bleibt, streichen die Parteien abwechselnd jeweils einen der gemeinsamen Namen von der Liste, bis nur noch ein Name übrig bleibt. Die Partei, die nicht den Anspruch erhoben hat, streicht den ersten Namen. Wenn es keinen gemeinsamen Namen auf den Listen der Parteien gibt, stellt die J*A*M*S eine zusätzliche Liste zur Verfügung, und die Parteien streichen abwechselnd Namen von der Liste, wobei die Partei, die den Anspruch erhoben hat, den ersten Namen streicht, bis nur noch ein Name übrig bleibt. Diese Person wird zum Schiedsrichter ernannt. ...
6. ... 7. ... 8. ... 9. ...
10. Gerichtliches Verfahren. Jede Partei eines Anspruchs kann Klage vor einem zuständigen Gericht an dem in Artikel 14.4 genannten Gerichtsstand erheben, um ein Schiedsverfahren im Rahmen dieses Vertrags zu erzwingen oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs zu bestätigen oder anzufechten.
2. Die Antragsgegnerin beendete im Juli 2008 die Partnerschaft mit dem Kläger aus wichtigem Grund („for cause“). Die Feststellungsklage auf Fortbestand des Vertragsverhältnisses wurde vom Landgericht München I auf die durch die Antragsgegnerin erhobene Schiedseinrede hin am 11.6.2012 als unzulässig abgewiesen. Die Berufung wurde mit Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 14.1.2013 (Az. 21 U 2904/12) mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen:
Es könne offen bleiben, ob der Kläger von vorneherein nicht Partner der Beklagten geworden sei, weil der seinerzeitige Managing Partner letztere nicht habe vertreten können. In diesem Fall fehle der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Andernfalls stünde die Schiedsklausel der Zulässigkeit der Klage entgegen. Auf das zwischen den Parteien begründete Rechtsverhältnis sei deutsches Recht anzuwenden. Dies ergebe sich hier aus Art. 27, 28 EGBGB. Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB unterliege der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht, wobei sich die Rechtswahl ausdrücklich und mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen des Falles ergeben müsse. Die vereinbarte Geltung des PSA bewirke, dass auch Ziffer 14.2 gelten solle; wegen Verstoßes gegen Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB stelle diese Regelung aber keine wirksame Rechtswahlklausel dar. Die Rechtswahl werde nämlich nicht im Vertrag selbst getroffen, vielmehr dem Managing Partner die Möglichkeit eingeräumt, einseitig und ohne Zustimmung der anderen Partner festzulegen, dass nicht das Recht des Staates Ohio, sondern das Recht eines anderen Staates der USA oder gegebenenfalls auch irgend eines anderen Staates weltweit gelten solle. Allein die Möglichkeit, dass er dies jederzeit tun konnte, bewirke, dass sich die Rechtswahl nicht mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages ergebe.
Dann folge aus Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB, dass deutsches Recht anzuwenden sei. Charakteristische Leistung sei nämlich die Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt. Im Zeitpunkt seines Beitritts habe der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt und als deutscher Anwalt in der deutschen Niederlassung der Beklagten in München tätig werden sollen.
Dies habe zur Folge, dass auch das Schiedsverfahren in Deutschland durchzuführen sei. Die Parteien hätten eine Regelung getroffen, dass dann, wenn nicht US-amerikanisches Recht angewendet werde, sondern das Recht eines Staates außerhalb der USA, Sitz des Schiedsgerichts die Stadt sein solle, deren Recht Anwendung finde. Diese Vereinbarung sei, wenn nicht schon unmittelbar, jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung hier anzuwenden. Dasselbe ergebe sich aus folgender auf § 139 BGB beruhender Überlegung: Es sei nicht anzunehmen, dass die Parteien als Ort des Schiedsgerichts grundsätzlich den Sitz des Managing Partners in den USA vereinbart hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Rechtswahlklausel mit der grundsätzlich vorgesehenen Anwendung des Rechts des Staates Ohio unwirksam sei.
Bei einem Schiedsverfahren in Deutschland unter Anwendung deutschen Rechts führten die vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte nicht zu einer Unwirksamkeit auch der Schiedsklausel als solcher. Es könne dahinstehen, ob dessen Einwände zuträfen, ein Schiedsverfahren in den USA sei unzumutbar teuer, verstoße gegen den deutschen ordre public und führe zu in Deutschland nicht vollstreckbaren Ergebnissen.
3. Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz vom 16.2 beantragt, einen Einzelschiedsrichter gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu bestellen.
4. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen den Antrag.
Aus den Gründen:
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt bereits an der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für die Hilfe bei der Konstituierung des Schiedsgerichts. Ob sich ein Sitz der Antragsgegnerin in München befindet, bedarf keiner Prüfung. Von einer mündlichen Verhandlung - wie von der Antragsgegnerin beantragt - war nach dem Ermessen des Senats abzusehen.
1. Gemäß § 1025 Abs. 1 ZPO sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung - als Ausdruck des Territorialitätsprinzips - dann anzuwenden, wenn der Schiedsort i. S. v. § 1043 Abs. 1 ZPO in Deutschland liegt. Daran knüpfen die gerichtlichen Zuständigkeiten in § 1062 ZPO an, so dass ein Gleichlauf von anwendbarem Schiedsverfahrensrecht und gerichtlicher Zuständigkeit hergestellt wird (siehe Wagner SchiedsVZ 2004, 317/318). In Ergänzung dieses Grundsatzes sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in § 1035 ZPO bezeichneten gerichtlichen Aufgabe (Schiedsrichterbestellung) auch dann zuständig, wenn ein Schiedsort noch nicht bestimmt ist und der Beklagte oder Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 1025 Abs. 3 ZPO). Dies soll eine zügige Konstituierung des Schiedsgerichts ermöglichen (Wagner a.a.O.), weil in diesem Fall die territoriale Anknüpfung (noch) versagt (MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1025 Rn. 22). Nach der Rechtsprechung des vormals zuständigen Bayerischen Obersten Landesgerichts besteht die Bestellungskompetenz des deutschen Gerichts darüber hinaus auch dann, wenn zwar feststeht, dass das Schiedsverfahren im Ausland stattfinden wird, ein konkreter Schiedsort aber noch nicht bestimmt ist (vgl. BayObLG 5.10.2004 4 Z SchH 08/04 RKS A 2 Nr. 32 = SchiedsVZ 2004, 316 mit kritischer Anm. Wagner; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 1025 Rn. 3).
2. Ob Letzterem zu folgen ist, kann offen bleiben, denn zum einen steht fest, dass ein eventuelles Schiedsverfahren im Ausland stattzufinden hat und damit auch deutsches Schiedsverfahrensrecht nicht gilt (Wagner a.a.O.); zum anderen ist auch der (konkrete) ausländische Schiedsort bestimmt, jedenfalls bestimmbar.
a) Die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 14.1.2013 steht dieser eigenständigen Beurteilung durch den Senat nicht entgegen.
(1) Ein Urteil entscheidet rechtskräftig darüber, ob eine bestimmte Rechtsfolge einge-treten ist oder nicht (vgl. BGHZ 42, 349; Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. vor § 322 Rn. 37). Das klageabweisende Urteil stellt fest, dass die streitige Rechtsfolge unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus einem bestimmten Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann (vgl. Zöller/Vollkommer vor § 322 Rn. 41). Der Inhalt der Entscheidung ist für die Frage nach der Rechtskraftfähigkeit ohne Bedeutung; insbesondere ist auch ein Prozessurteil, das eine Klage als unzulässig abweist, der materiellen Rechtskraft fähig (vgl. Zöller/Vollkommer vor § 322 Rn. 8 m.w.N.). Die materielle Rechtskraft des Prozessurteils besagt nicht nur, dass die abgewiesene Klage unzulässig war, sondern auch, dass die Klage mit dem damals anhängigen Streitgegenstand unter den damals gegebenen prozessualen Umständen mindestens aus dem in den Entscheidungsgründen genannten Grund unzulässig war und ist. Eine neue Klage kann nur als zulässig behandelt werden, wenn sich die prozessualen Umstände im fraglichen Punkt gegenüber dem Vorprozess geändert haben (Zöller/Vollkommer § 322 Rn. 1 a).
(2) Aufgrund der Entscheidung vom 14.1.2013 steht nur die Unzulässigkeit der Klage fest.
Die Unzulässigkeit wird damit begründet, dass entweder mangels wirksamer Vertretung der Antragsgegnerin beim Vertragsschluss kein Partnerschaftsvertrag und auch keine Schiedsvereinbarung zustandegekommen sei und damit der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle oder aber eine Klage vor dem staatlichen Gericht wegen des Vorrangs der Schiedsvereinbarung unzulässig (§ 1032 Abs. 1 ZPO) sei.
Damit steht nicht rechtskräftig fest, wo ein Schiedsverfahren nach welcher Verfahrensordnung zu führen ist, mag sich auch das Urteil hiermit befassen.
Wird eine Klage als unzulässig abgewiesen, so bildet nur die Zulässigkeitsfrage den Gegenstand der Entscheidung. Die Beurteilung von Vorfragen, auch materiellrechtlicher Art, aus denen sich der Unzulässigkeitsgrund ableiten lässt, erwächst nicht in Rechtskraft. Fest steht nur die Unzulässigkeit der Klage aufgrund des jeweiligen Zulässigkeitsmangels. Der Unzulässigkeitsgrund als solcher erwächst nicht in Rechtskraft, so dass die Rechtskraft sich nicht auf weitere prozessuale oder gar materielle Rechtsfolgen auswirken kann, die sich aus diesem Unzulässigkeitsgrund ableiten ließen (vgl. Leipold in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 322 Rn. 131).
Das Urteil gelangt für den Fall, dass überhaupt ein Gesellschaftsvertag zustandegekommen ist, zur Wirksamkeit der Schiedsklausel. Es trifft hierzu Erwägungen zum anzuwendenden Recht und zum sich hieraus ergebenden Schiedsort (in Deutschland). Daraus leitet es ab, dass es auf weitere Einwände des Antragstellers nicht mehr ankomme. Hierbei handelt es sich durchwegs um Vorfragen, die nicht in Rechtskraft erwachsen sind.
b) Wäre eine Schiedsvereinbarung nicht zustande gekommen, so bestünde auch kein Anlass zur Bestellung eines Schiedsrichters. Ist eine solche aber wirksam, was der Senat im Folgenden unterstellt, liegt der Schiedsort nicht in Deutschland und ist im Übrigen auch bestimmt, jedenfalls zweifelsfrei bestimmbar.
(1) Eine Unwirksamkeit des PSA wirkt sich nicht automatisch auf die Schiedsvereinbarung aus. Sollte aber nach dem maßgeblichen (ausländischen) Recht eine eventuelle Unwirksamkeit auf die Schiedsvereinbarung durchschlagen, käme schon aus diesem Grund eine Schiedsrichterbestellung nicht in Betracht. Es kann daher zunächst offen bleiben, ob die Schiedsvereinbarung nach dem Recht des US-Bundesstaates Ohio, nach deutschem oder nach sonstigem Recht zu beurteilen ist. Dies gilt ebenso für die Frage, ob die Vereinbarung getrennt vom Hauptvertrag zu prüfen ist, wie dies das deutsche Recht in § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt und sich entsprechend in den meisten ausländischen Verfahrensrechten findet ("Trennungsprinzip"; vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 532; Zöller/Geimer § 1040 Rn. 3). Die Schiedsvereinbarung legt ausdrücklich fest, dass das Schiedsgericht über die Wirksamkeit des PSA entscheidet (Art. 14.3 (b)). Auch dies spricht für die Unabhängigkeit der Klausel vom übrigen Vertrag.
(2) Der Senat geht weiter davon aus, dass Nr. 14.2 PSA wirksam ist und die Gesetze des US-Bundesstaats Ohio zur Anwendung kommen. Etwas anderes ergäbe sich zunächst dann, wenn der "Managing Partner" schriftlich festgelegt hätte, dass diese Vereinbarung nach den Gesetzen eines anderen Gerichtsbezirks in den USA auszulegen ist. Dafür fehlen im Parteivortrag jegliche Anhaltspunkte. Der Bundesgerichtshof hat für Zustandekommen und Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung im Kollisionsfall die auch im hiesigen Streitfall zeitlich noch anwendbaren Art. 27, 28 EGBGB herangezogen, wonach regelmäßig das Statut des Hauptvertrags gilt, sofern eine ausdrückliche auf die Schiedsvereinbarung bezogene Abrede fehlt (vgl. BGH SchiedsVZ 2006, 46/48 = RKS A 4 a Nr. 88, 89 m. w. N.; anders Zöller/Geimer § 1029 Rn. 107). Aus Art. 27 (Abs. 1 Satz 2) EGBGB ergibt sich für den erkennenden Senat nicht, dass die Rechtswahl unwirksam wäre. Soweit dort vorausgesetzt ist, dass die Rechtswahl ausdrücklich sein muss oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen des Falles ergeben muss, ist dies der Fall. Es genügt nämlich nach herrschender Meinung, wenn einer Partei oder auch einem Dritten (selbst im Rahmen einer Losentscheidung) die Wahl zwischen mehreren Rechten zugewiesen wird (vgl. Staudinger/Magnus BGB Bearb. 2002, Art. 27 EGBGB Rn. 44 m.w.N.; MüKo/Martiny BGB 4. Aufl. Art. 27 Rn. 17). Dabei kann dahin stehen, ob die Wahl eines ausländischen Vertragsstatuts bei inlandsbezogenen Sachverhalten unbeschränkt zulässig ist (vgl. dazu Ostendorf SchiedsVZ 2010, 234/241 f.); denn bei der Beteiligung an einer Partnerschaft mit Sitz im Ausland handelt es sich schon nicht um einen solchen Sachverhalt.
(3) Im Fall eines wirksamen Schiedsvertrags befindet sich der Schiedsort zum einen nicht in Deutschland und ist zum anderen zumindest bestimmbar.
Schiedsort ist (Anlage D Nr. 4) grundsätzlich die Stadt, in der sich das Hauptbüro des Managing Partners zum Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung der Geltendmachung des Anspruchs befindet. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrags scheidet die Wahl eines Schiedsortes in der Bundesrepublik Deutschland aus. Wenn der Managing Partner in einem Büro außerhalb der USA ansässig ist, hat er entsprechend der Gerichtsbarkeit, deren Recht dann gemäß "dem vorstehenden Satz" die Gültigkeit, Auslegung und Durchsetzbarkeit dieser Vereinbarung unterliegt, eine Stadt zu bestimmen, wo ge-mäß Art. 14.3 und 14.4 PSA ein Schiedsverfahren durchgeführt oder Klage eingereicht werden kann. Da es sich aber nach Art. 14.2 Satz 1 PSA um das Recht eines US-amerikanischen Staates handeln muss, kommt auch nur ein Schiedsort in den USA in Betracht. Dass die Parteien keinen Schiedsort außerhalb der Vereinigten Staaten im Auge hatten, ergibt sich im Übrigen aus Nr. 5 von Annex D. Das dort vorgesehene Sys-tem zur Wahl des Schiedsrichters setzt das Vorhandensein einer J*A*M*S-Niederlassung voraus. Es setzt auch voraus, dass der Schiedsrichter ehemaliger US-amerikanischer Richter war. Im Übrigen läge die Wahl eines Schiedsrichters außerhalb der Vereinigten Staaten angesichts der Firmengeschichte und –ausrichtung völlig fern.
3. Aus diesem Grund kann auch offen bleiben, ob die Bestimmung eines Schiedsorts in den USA eine unzumutbare Benachteiligung des Antragstellers darstellt. Da nämlich nach dem Willen der Vertragsparteien der Schiedsort in den USA liegen muss, könnte dies allenfalls zu einer Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung - mit der oben genannten Folge - führen. Eine derartige Benachteiligung sieht der Senat aber nicht schon darin, dass in einer gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit als Schiedsort der Sitz der Gesellschaft bestimmt ist.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich nach einem Bruchteil der Hauptsache (regelmäßig 1/3), die der Antragsteller mit 300.000 € veranschlagt hat (§ 48 Abs. 1 GKG; § 3 ZPO; Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 08/06 = SchiedsVZ 2007, 280 = RKS A 6 Nr. 36).
9.10.2013