Recht und Steuern

A 1 Nr. 233

A 1 Nr. 233 - §§ 1025 ff. ZPO Aussetzung eines Schiedsverfahren durch ein staatliches Gericht. Zurückverweisung an das Schiedsgericht zur Entscheidung über dessen Zuständigkeit. Neutralitätspflicht eines institutionalisierten Schiedsgerichts.
1. Für die Aussetzung eines Schiedsverfahrens durch ein staatliches Gericht fehlt eine Rechtsgrundlage. Einem staatlichen Gericht fehlt die gesetzliche Befugnis, unter Missachtung der Parteiautonomie in ein laufendes Schiedsverfahren einzugreifen. Seine Befugnisse sind in den §§ 1025 ff. ZPO abschließend geregelt und beschränken sich auf eine Missbrauchskontrolle.
2. § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO sieht eine Zurückverweisung an das jeweilige Schiedsgericht zur Erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit des Verfahrens nicht vor. Ein staatliches Gericht entscheidet über die Zuständigkeit, ohne an die Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden zu sein. Ebenso im Ablehnungsverfahren entscheidet es nicht darüber, ob die Entscheidung des Schiedsgerichts zutrifft, sondern endgültig über die Begründetheit des Antrags, nämlich die (in diesem Zeitpunkt fortdauerende) Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Eine analoge Anwendung auf (die Zuständigkeit bejahende) Zwischenentscheide nach § 1040 Abs. 3 S. 1 ZPO kommt mangels einer auszufüllenden Lücke nicht in Betracht.
3. Gibt der Genralsekretär eines institutionellen Schiedsgerichts lediglich zu Tatsachenbehauptungen Stellung, kann darin ein Verstoß gegen eine wie auch immer geartete, im Übrigen gegenüber Schiedsrichterpflichten allenfalls abgeschwächte Neutralitätspflicht nicht gesehen werden. Ebenso ist kein Grund ersichtlich, weshalb tatsachenbezogene Anfragen an ein institutionalisiertes Schiedsgericht durch Dritte oder eine Partei des Schiedsverfahrens auch der anderen Partei umgehend mitgeteilt werden müssten oder gar - unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs - die beabsichtigte Auskunft vorher der anderen Seite mitgeteilt werden müsste.
OLG München, Beschl. v. 18.12.2014 - 34 SchH 3/14; NOJZ 2015, 893 = RKS A 1 Nr. 233
03.11.2015