Recht und Steuern

A3 Nr. 30

A 3 Nr. 30
§ 1042 ZPO - Freiheit der Verfahrensgestaltung und ihre Grenzen
§ 1042 ZPO räumt den Parteien eine weitgehende Dispositionsfreiheit und dem Schiedsgericht im Falle fehlender Parteienvereinbarung ein freies Ermessen bei der Verfahrensgestaltung ein. Diese Grenzen sind gewahrt, wenn lt. Schiedsvereinbarung das Schiedsgericht "das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt".
BGH Urteil vom 1.3.2007 - III ZR 164/06; Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht 2007, 163 =
RKS A 3 Nr. 30
Sachverhalt und Gründe siehe RKS A 1 Nr. 153