Recht und Steuern

A3 Nr. 28

A3 Nr. 28
§ 1053 Abs. 1 ZPO - Formloser Vergleich vor dem Schiedsgericht: Kein "Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut", keine Vollstreckbarerklärung, keine Beendigung des Schiedsverfahrens
1. Wenn die Parteien im Schiedsverfahren einen Vergleich schließen, diesen aber weder als Schiedsspruch bezeichnen noch in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut protokollieren lassen, ist eine Vollstreckbarerklärung nicht möglich.
2. Der Vergleich beendet das Schiedsverfahren nicht. Den Parteien bleibt unbenommen, das Verfahren fortzusetzen, einen Schiedsspruch zu erwirken und dessen Vollstreckbarerklärung zu beantragen.
OLG München Beschl.v. 21.2.2007 - 34 Sch 001/07 - MDR 2007, 854 = RKS A 3 Nr. 28
Aus dem Sachverhalt:
Am 6.11.2006 schlossen die Parteien nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme einen Vergleich, der im Protokoll ausdrücklich so bezeichnet wurde. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wurde abgelehnt.
Aus den Gründen:
Ein vollstreckbarer Schiedsspruch liegt nicht vor. Die Parteien haben im Schiedsgerichtsverfahren einen Vergleich geschlossen. Dieser entspricht aber nicht einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut. Die Voraussetzungen des § 1053 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor, da der Vergleich weder in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festgehalten ist noch angibt, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Damit fehlt es an einer zwingenden Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung (OLG Frankfurt 14.3.2003 SchiedsVZ 2003, 288 = RKS A 4 a Nr. 66; Reichold in Thomas/Putzo § 1053 Rd-Nr. 1; Zöller/Geimer ZPO 26.Aufl. § 1053 Rd-Nr. 6). Der vor dem Schiedsgericht geschlossene Vergleich unterscheidet sich insoweit von dem vor einem staatlichen Gericht geschlossenen Vergleich, aus dem vollstreckt werden kann.

Das Schiedsverfahren ist durch den materiellen Vergleich der Parteien nicht beendet. Ein Beschluss über die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens (vgl. Zöller/Geimer § 1053 Rd-Nr. 1) ist, soweit ersichtlich, bisher nicht ergangen. Es bleibt den Parteien unbenommen, nach § 1053 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 1054 ZPO zu verfahren, einen Schiedsspruch zu erwirken und sodann zum Zweck der Vollstreckbarerklärung einzureichen.