Recht und Steuern

A3 Nr. 31

A 3 Nr. 31
§§ 1055, 307, 314 S. 1 ZPO - Schiedsspruch-Tatbestand als Beweis für mündliches Parteivorbringen, insbesondere Anerkenntnis
Da gem. § 1055 ZPO der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils hat, liefert entsprechend § 314 S. 1 ZPO der Tatbestand des Schiedsspruchs Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Dies gilt auch für ein im Schiedsverfahren erklärtes Anerkenntnis.
KG Beschl.v. 15.6.2006 - 20 Sch 2/06; Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht 2007, 276 = RKS A 3 Nr. 31
Aus dem Sachverhalt:
Der Antragsteller beantragt, den zwischen den Parteien am 22.11.2005 auf Grund eines Anerkenntnisses des Antragsgegners ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner behauptet, er habe weder ein Anerkenntnis erklärt, noch habe der Antragsteller den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt; er habe nur einen Vergleichsvorschlag gemacht, den der Antragsteller nicht angenommen habe; dies ergebe sich aus dem Sitzungsprotokoll.
Aus den Gründen:
Die Rüge ist unbegründet. Aus dem Tatbestand des Schiedsspruchs ergibt sich, dass der Antragsgegner einen Betrag von 27.187 Euro ausdrücklich anerkannt hat.
Da gem. § 1055 der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils hat, liefert entsprechend § 314 S. 1 ZPO der Tatbestand des Schiedsspruchs Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Die Feststellung des Schiedsgerichts, dass der Ag. ein Anerkenntnis abgegeben hat, wird entgegen der Auffassung des Ag. gerade durch das Sitzungsprotokoll vom 15.2.2005 bestätigt. Dort ist auf Seite 6 aufgenommen: „Der Beklagte und sein Vertreter erklären erneut, dass die Forderung hinsichtlich der Verbindlichkeiten per 31.12.2000 in Höhe von 27.187 Euro = 53.173 DM anerkannt werden. Sofern der Kläger auf die Restforderung verzichte, könne dieser Betrag kurzfristig aufgebracht werden.” Diese Aussage bezieht sich eindeutig auf eine vorherige Erklärung des Ag., die dieser nach Erläuterung der Auffassung des Schiedsgerichts, dass der Bekl. durch sein bisheriges Vorbringen bereits eingeräumt habe, eine Schuldübernahmeerklärung für die Verbindlichkeiten der ... gegenüber der ... zum 31,12.2000 erklärt zu haben, und vor dem Beginn von Vergleichsverhandlungen abgegeben hatte. Auf S. 2 des Protokolls ist dazu festgehalten: „Der Bekl. erklärt daraufhin zu Protokoll, dass er die Forderung des Kl. in dieser Höhe, d.h.
DM 53 173 gleich Euro 27.187 anerkennt”.
Das Anerkenntnis löst dieselbe prozessuale Wirkung wie im ordentlichen Prozess aus. Daher ist vom Schiedsgericht auf Antrag hin gem. dem Anerkenntnis der Schiedsspruch zu erlassen (vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Auf. Kap. 18 Rd-Nr. 15). Den entsprechenden Antrag hat der Ast. lt. Sitzungsprotokoll vom 15.7.2007 gestellt. Auf Grund dessen, dass gem. § 1042 Abs. 4 ZPO die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt werden, wenn eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und keine schiedsgerichtlichen Sonderregelungen der ZPO bestehen, hat das Schiedsgericht unstreitig die allgemeinen Regeln der ZPO angewandt. Danach wäre auch der Erlass eines Schiedsspruchs gem. dem Anerkenntnis ohne Prozessantrag entsprechend § 307 ZPO zulässig gewesen. Wie im ordentlichen Prozess hat das Schiedsgericht die jeweils geltende Fassung der ZPO auf das Verfahren anzuwenden; Übergangsregelungen hinsichtlich des § 307 ZPO existieren nicht. Das Anerkenntnis ist auch in der mündlichen Verhandlung abgegeben worden; dass ausdrücklich am 15.2.2005 keine Anträge gestellt wurden, schadet nicht; denn es kann auch durch eine Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze, durch schlüssiges Verhalten oder durch stillschweigende Antragstellung verhandelt werden (Baumbach/Hartmann ZPO 64. Aufl. § 137 Rd-Nr. 6 ff.). Das Vorliegen einer mündlichen Verhandlung ergibt sich hier daraus, dass das Gericht in den Streitgegenstand eingeführt und Zeugen vernommen, sowie ein Rechtsgespräch und Vergleichsverhandlungen geführt hat.
Die Entscheidung widerspricht auch nicht dem ordre public (wird ausgeführt).