Recht und Steuern

A3 Nr. 25

A3 Nr. 25
§ 138 ZPO - Anforderungen an ein ausdrückliches, qualifiziertes Bestreiten, Qualifizierung eines Parteivortrages als unbestritten
Schon nach deutschem Verfahrensrecht können unter bestimmten Voraussetzungen Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden angesehen werden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Wenn das ausländische Schiedsgericht bei der Qualifizierung eines Parteivorbringens als unbestritten die Anforderungen an ein ausdrückliches, substantiiertes Bestreiten überspannt hat, begründet ein derartiger Fehler keinen Verstoß gegen den ordre public.
Oberlandesgericht München 28. November 2005 - 34 Sch 019/05; RKS A 3 Nr. 25
Sachverhalt und Gründe siehe A 4 a Nr. 79