Recht und Steuern

A3 Nr. 39

 A 3 Nr. 39 Art. 103 Abs. 1 GG – Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterlassene Einholung eines angebotenen Sachverständigengutachtens
Das Schiedsgericht muss die Ausführungen der Parteien zu entscheidungserheblichen Tatsachen zur Kenntnis nehmen und tatsächlich in Erwägung ziehen, geistig verarbeiten, aber nicht auf jedes Einzelargument eingehen. Dem Schiedsgericht kann grundsätzlich unterstellt werden, dass es diese Aufgabe erfüllt. Ergibt sich jedoch aus den Entscheidungsgründen klar, dass dies hinsichtlich eines nicht von der Hand zu weisenden, tatsächlich oder rechtlich im Vortrag der Parteien zentral wichtigen Punktes nicht der Fall ist, ist das rechtliche Gehör verletzt.
Angebotener Sachverständigenbeweis muss erhoben werden, wenn die Schiedsrichter nicht sachkundig sind. Aus dem Fehlen einer Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages läßt sich allerdings nicht auf einen Gehörsverstoß schließen, wenn das Schiedsgericht den Beweisantrag nicht völlig stillschweigend übergeht, sondern sich wenigstens kurz mit der Beweisfrage befasst.
OLG München Beschl.v. 14.11.2011 – 34 Sch 10/11 SchiedsVZ 2012, 43 = RKS A 3 Nr. 39
Aus den Gründen:
Nach diesen Grundsätzen hat das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Das von der AGg. vorgelegte Gutachten hält es für möglich, dass das Grundstück wegen Rückauflassungsvormerkungen keinen Wert hat. Hierbei handelt es sich von vornherein um keine Sachverständigenfrage. Es ist auch nicht ersichtlich, worin bei  der Beurteilung dieser Frage ein Gehörsverstoß liegen soll. Das Schiedsgericht hat für seine Meinung, dass von den Rückauflassungsvormerkungen kein Gebrauch gemacht worden wäre, eine – wenn auch kurze und aus dem öffentlich-rechtlichen Zweck der gemeindlichen Sicherung sich erschließende – Begründung gegeben, nämlich den Erhalt gewerblicher Flächen im Falle eines Verkaufs an Dritte. Wird dies bei einem Verkauf sichergestellt, ist die Geltendmachung der vormerkungsgesicherten Ansprüche nämlich unwahrscheinlich und in der Bewertung zu vernachlässigen.Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht in der unterbliebenen Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die bestehende Bewertungsdifferenz (4,4 bzw. 4,6 Mio zu 7,6 Mio €) zwischen beiden Gutachten. Das Schiedsgericht hat den Vortrag beider Parteien einschließlich,wie sich aus den Gründen des Schiedsspruchs ergibt, des durch die AGg. vorgelegten Privatgutachtens zur Kenntnis genommen. Soweit das Schiedsgericht, bezogen auf das von der Schiedsbeklagten vorgelegte Gutachten, einen Verkehrswert von „4,6“ (statt richtig 4,4) Mio € erwähnt, erscheint dies als offenbare Unrichtigkeit. Das (Schweizer) Schiedsgericht konnte sich ohne Verstoß gegen den deutschen ordre public zugunsten des Klägervortrags entscheiden … (wird ausgeführt S. 46, 47).