Recht und Steuern

A3 Nr. 33

A 3 Nr. 33 
1.Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Schiedsvereinbarung ist als solche keine unangemessene Benachteiligung eines Verbrauchers. Es muß auch kein besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsgerichts vorliegen.
2.Hat der beklagte Bauträger einem selbständigen Beweisverfahren vor dem ordentlichen Gericht zwecks Feststellung bestimmter Baumängel zugestimmt, so verstößt er nicht gegen Treu und Glauben, wenn er im nachfolgenden Hauptverfahren vor dem ordentlichen Gericht die Schiedseinrede erhebt. Die Vereinbarung eines Schiedsgerichts zur Entscheidung über die Hauptsache läßt für sich allein noch nicht die Dringlichkeit als Grund für eine einstweilige Maßnahme durch staatliche Gerichte entfallen.
OLG Brandenburg Urt.v. 16.2.2011 – 13 U 11/10; MDR 1011, 941 = RKS A 3 Nr. 33
Aus den Gründen:
1.Ein Verstoß gegen die Inhaltskontrolle des § 307 BGB ist nicht feststellbar. Eine in AGB niedergelegte Schiedsvereinbarung stellt als solche keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar; insbesondere muß ein besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsgerichts vorliegen (BGH 1.3.2007 – III ZR 164/06 MDR 2007, 9003 = NJW-RR 2007, 1466 = RKS A 1 Nr. 153). Aber auch unter der Berücksichtigung der Generalklausel des Art. 3 Abs. I der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 ist entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein  erhebliches und ungerechtfertigtes Mißverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner nicht erkennbar. Weder aus dem Klauselbeispiel des Anhangs zu Art. 3 der Richtlinie noch aus der Rechtsprechung des EuGH (6.10.2009 C-40/08 NJW 2010, 47 = RKS A 4 a Nr. 118) ergibt sich automatisch, daß die Vertragsbestimmungen der Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien mißbräuchlich sind. Weshalb die Kläger durch die Begründung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts benachteiligt sein sollen, haben sie nicht hinreichend dargetan. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, daß die Parteien bei einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten ebenfalls gezwungen sind, die Vorschüsse für den Rechtsanwalt und das Gericht zu bezahlen. Eine Vereinbarung in der konkreten Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien, wonach bezüglich der Zahlung der Vorschüsse der Honorare der Einzelschiedsrichter eine Vereinbarung getroffen wäre, ist nicht enthalten. Daher ist es unerheblich, was andere Schiedsvereinbarungen regelmäßig vorsehen. In der streitgegenständlichen Schiedsvereinbarung findet sich zumindest eine solche Regelung nicht. Wegen der Kosten sowie der Kostenverteilung des Schiedsverfahrens entscheidet das Schiedsgerichtnach § 1057 ZPO in einem Schiedsspruch, wobei die Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden. Inwiefern die Kläger mit einer solchen Entscheidung gegenüber einer Kostenentscheidung vor den staatlichen Gerichten benachteiligt sein sollen, ist ebenfalls nicht dargetan. Im Übrigen besteht auch im Verfahren vor den staatlichen Gerichten die Gefahr, daß im Fall der Zahlungsunfähigkeit des beklagten Bauträgers der Kläger – auch bei seinem Obsiegen – die gesamten Gerichtskosten sowie seine Rechtsanwaltskosten allein zu tragen hat. Eine Benachteiligung der Kläger im Schiedsverfahren ist nicht erkennbar.
2. Die Schiedsgerichtseinrede ist dem Beklagten nicht nach § 242 BGB versagt, weil er zur Feststellung der Mängel der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zugestimmt hat. Die Kl. gehen zu Unrecht davon aus, daß bereits die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens bei wirksamer Schiedsabrede unzulässig gewesen ist. Wenn der Bekl. die Einrede der Schiedsvereinbarung im hiesigen Verfahren erhebt, verhält er sich nicht treuwidrig im Sinne widersprüchlichen Verhaltens. Grundsätzlich genügt es nach § 1032 Abs. 1 ZPO, wenn der Bekl. sich vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache auf die Schiedsvereinbarung beruft. Der Bekl. hat sich bereits in seiner Klageerwiderung auf die zwischen den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung berufen. Sein vorheriges Einverständnis mit der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens schließt nicht aus, daß er sich im Hauptsacheverfahren auf die Schiedsvereinbarung beziehen kann, § 1033 ZPO. Die Vereinbarung eines Schiedsgerichts zur Entscheidung über die Hauptsache läßt für sich allein noch nicht die Dringlichkeit als Grund für eine einstweilige Maßnahme durch staatliche Gerichte entfallen
(Zöller/Geimer ZPO 24. Aufl. § 1033 Rz. 2). Das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO fällt unter den § 1033 ZPO (Zöller/Geimer aaO. § 1033 Rz. 3).