Recht und Steuern

A3 Nr. 19

A3 Nr.19
§§ 161 Abs. 1 Nr. 1, § 1042 Abs. 3 ZPO - Anwendung der ZPO im Schiedsverfahren. Fehlendes Inhalts-Protokoll von Zeugenaussagen
Die Parteien können im Schiedsvertrag zulässig vereinbaren, daß das Schiedsgericht die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden hat.
Ein Inhaltsprotokoll von Zeugenaussagen ist entsprechend § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht erforderlich, wenn und weil der Schiedsspruch gleichzusetzen ist mit einem Urteil im Klagverfahren, bei dem keine Berufung oder Revision möglich ist. Eine Überprüfung der Sachentscheidung des Schiedsgerichts im Aufhebungsverfahren erfolgt nicht. Eine inhaltliche Würdigung der Zeugenaussagen findet nicht statt
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OLG Stuttgart Urteil vom 16.7.2002 - 1 Sch 8/02; Sport und Recht 2002, 207, 209 = RKS A 3 Nr. 19