Recht und Steuern

A3 Nr. 17

A3 Nr.17
§§ 81, 128Abs. 1, 1027, 1034, 1041 Abs. 1 Zi. 1 ZPO Mündlichkeitsgrundsatz, Verzicht aufmündliche Verhandlung
Der Mündlichkeitsgrundsatz gilt im Schiedsverfahren ebenso wie vor denstaatlichen Gerichten jedenfalls dann, wenn die Parteien vereinbart oderübereinstimmend beantragt haben, dass das Schiedsgericht eine mündlicheVerhandlung anberaumen muss. Das Schiedsgericht ist dann nicht nurverpflichtet, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sondern muss auf Grundmündlicher Verhandlung entscheiden, also z.B. nach Eingang einerKlageerweiterung oder der schriftlichen Erklärung eines Zeugen ggf. eineweitere mündliche Verhandlung anberaumen. Anderenfalls ist das Verfahrenunzulässig mit der Folge des § 1041 Abs. 1 Zi. 1 ZPO.
Die Parteien können auf die mündliche Verhandlung verzichten. DerVerzicht ist keine schriftformbedürftige Änderung der Schiedsvereinbarung,sondern kann auch konkludent erklärt werden.
Auch der Prozessbevollmächtigte einer Partei kann jedenfalls dann wirksamverzichten, wenn bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. SeineVollmacht hat im Schiedsverfahren grundsätzlich den gleichen Inhalt wie imVerfahren vor den staatlichen Gerichten. Das Schiedsgericht ist nicht strengeran den Mündlichkeitsgrundsatz gebunden als das staatliche Gericht. Der Verzichtgegenüber einem der Schiedsrichter genügt.
BGH Urteil v.19.5.1994 – III ZR 130/93; RKS A 3 Nr. 17 = NJW 1994, 2155