Recht und Steuern

A 3 Nr. 44

A 3 Nr. 44 §§ 1042, 1047 ZPO, Art. 103 I GG - Mündliche Verhandlung, rechtliches Gehör, ordre public
Das geltende Schiedsverfahrensrecht gibt - vorbehaltlich der Wahrung rechtlichen Gehörs - ohne Parteiabrede nicht vor, dass mehrmals mündlich verhandelt werden muss.
OLG München, Beschl. v. 31.8.2015 - 34 Sch 11/13 = NJOZ 2016, 327 = RKS A 3 Nr. 44
Aus den Gründen:
[...]
Dass das Schiedsgericht den Anträgen der Antragstellerin, eine weitere mündliche Verhandlung anzuberaumen, nicht folgte, verletzt den ordre public in Form des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, nicht. Denn soweit nicht die gewählte Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung vorschreibt - was hier für eine erneute mündliche Verhandlung nicht der Fall ist (vgl. § 28 DIS-SGO; dazu oben unter a) - steht die Form der Gewährung rechtlichen Gehörs im Ermessen des Gerichts (vgl. BGHZ 102, 338 [342] = NJW 1988, 174 mwN); ein Recht auf mündliche Verhandlung folgt aus dem Grundrecht des Art. 103 I GG nicht (BGH mwN).
[...]
24.1.2017