Recht und Steuern

A 3 Nr. 43

A 3 Nr. 43 §§ 1047 Abs. 3, 133, 1060 ff. ZPO - Zur Unterlagenübermittlungspflicht des Schiedsgerichts, wenn die jeweilige Partei bereits Kenntnis von den Unterlagen hat.
Ein Schiedsgericht ist nach § 1047 Abs. 3 Fall 1 ZPO nicht verpflichtet, die von einer Partei vorgelegten Unterlagen der anderen Partei zu übermitteln, wenn diese Unterlagen der anderen Partei bereits bekannt sind.
BGH Beschl. v. 28.1.2016 - I ZB 37/15 NJW-RR 2016, S. 1201 ff. = RKS A 3 Nr. 43
Aus den Gründen:
Das OLG hat mit Recht angenommen, dass das Schiedsgericht dadurch, dass es dem Antragsgegner nicht das vom Antragsteller vorgelegte Anlagenkonvolut K übermittelt hat, nicht gegen § 1047 Abs. 3 ZPO verstoße und den Antragsgegner weder an der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln gehindert noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Nach den Feststellungen des OLG war dem Antragsgegner der Inhalt des dem Schiedsgericht vom Antragsteller vorgelegten Anlagenkonvolutes K bekannt. Das OLG hat festgestellt, das dem Schiedsgericht vom Antragsteller vorgelegte Anlagenkonvolut K habe nach dem Vortrag des Antragsteller die in den Jahren 1999 - 2005 zwischen den Parteien geschlossenen Verträge und insbesondere den nach dem Teilschiedsspruch für die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien maßgebenden Kooperationsvertrag vom 30.10.2000 enthalten. Der Antragsgegner habe nicht geltend gemacht, dass ihm diese Vertragsunterlagen nicht bekannt seien. Er habe ferner keine konkreten Anhaltspunkte für einen vom Original abweichenden Inhalt der vorgelegten Unterlagen vorgetragen.
Das OLG hat mit Recht angenommen, dass § 1047 Abs. 3 ZPO das Schiedsgericht nicht verpflichtet, die von einer Partei vorgelegten Unterlagen der anderen Partei zu übermitteln, wenn diese Unterlagen der anderen Partei bereits bekannt sind (MüKoZPO/Münch, 3. Aufl., § 1047, Rn. 16). Die andere Partei wird dadurch, dass ihr solche Unterlagen nicht übermittelt werden, weder an der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln gehindert, noch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (wird ausgeführt).
Vorinstanz: OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 25.3.2015 - 26 SchH 7/12).
3.11.2016