Recht und Steuern

A 3 Nr. 42

A 3 Nr. 42 Art. 267 AEUV: Vorabentscheidungsersuchen eines Schiedsgerichts an EuGH?
Ein vertragliches Schiedsgericht ist grundsätzlich kein ‚Gericht eines Mitgliedstaates‘ i.S.v. Art. 267 AEUV. Jedoch kann ein Schiedsgericht, das nicht auf dem Willen der Parteien, sondern - wie das portugiesische Tribunal Arbitral necessário – auf einem Gesetz beruht, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen. Denn der Schiedsspruch hat die gleichen Wirkungen wie Entscheidungen der ordentlichen Gerichte. Die Schiedsrichter müssen genau so unabhängig und unparteilich sein wie die Richter der ordentlichen Gerichte. Darüber hinaus beachtet das Tribunal Arbitral die Grundsätze der Gleichbehandlung und des kontradiktorischen Verfahrens. Es ist auf einer gesetzlichen Grundlage errichtet, verfügt über eine dauerhafte zwingende Zuständigkeit, und das anzuwendende Verfahren wird durch die nationale Gesetzgebung festgelegt. Daher hat das Tribunal Arbitral necessário auch ständigen Charakter.
EuGH Beschl.v. 13.2.2014 - Rs C-555/13  ZIP 2014 Seite A 19 = NZG 7/2014  Seite V = RKS A 3 Nr. 42
Vgl. BGH 28.1.2014 ZIP 2014, 595 = RKS A 4 a Nr. 149 zu § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO:
Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers stärkt das  Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz  vom 22.12.1997 (BGBl. I  3224) die Schiedsgerichtsbarkeit als „Alternative zur staatlichen Justiz“ bzw. als „eine der staatlichen Gerichtsbarkeit im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit“ (BT-Drucks. 13/5274 S. 1, 34, 57, 58).
1.4.2014