Recht und Steuern

A 3 Nr. 40

A 3 Nr. 40 § 1056 ZPO – Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens. Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut. Formelle Voraussetzungen eines Schiedsspruchs
Wird das Verfahren durch einen Schiedsspruch beendet, so ist für einen Beendigungsbeschluss gem. § 1056 Abs. 2  ZPO kein Raum.
Dies gilt auch für einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut gem. § 1053 ZPO.
OLG München Beschl.v. 12.6.2012 – 34 Sch 7/10 RKS A 3 Nr. 40
Aus den Gründen:
In der Sache handelt es sich um einen Schiedsspruch nach beendetem Verfahren, nicht um eine sonstige Verfahrensbeendigung (§ 1053 Abs.1 S. 1; 1056 Abs. 2 ZPO), mag auch das Schiedsgericht die förmliche Beendigung in Zi.III des Entscheidungstenors festgehalten haben. Verfahrensbeendigung durch Beschluss nach § 1056 Abs. 2 ZPO erfasst nur Fälle, in denen kein Schiedsspruch ergeht (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 1056 Rd-Nr. 2; MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1056 Rd-Nr. 4 und 14). Wird durch Schiedsspruch i.S.v. § 1053 Abs. 2, § 1054 ZPO entschieden, ist für einen Beendigungsbeschluss nach § 1056 Abs. 2 ZPO kein Raum (MüKo/Münch § 1o56 Rd-Nr. 14). Die insoweit vom Schiedsgericht getroffene Feststellung stellt sich als nicht bindende Meinungsäußerung zum Stand des Schiedsverfahrens dar und legt die Auffassung nieder, dieses sei durch endgültige Streiterledigung in Form eines nun ergangenen Schiedsspruchs beendigt worden.
Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren und hält auf Antrag der Parteien den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt (§ 1053 Abs. 1 ZPO). Ein derartiger Schiedsspruch ist gemäß § 1054 ZPO zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt (§ 1053 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Auf der Grundlage des von den Parteien geschlossenen Vergleichs vom 7.11.2006 ist nach Ablauf der Widerrufsfrist binnen drei Wochen eine schiedsrichterliche Entscheidung ergangen. Unabhängig von etwaigen schiedsrichterlichen Pflichten, die über die Prüfung des ordre public hinausgehen (siehe Bredow SchiedsVZ 2010, 295/299), genügt es auf formeller Ebene, den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich in seinem Wortlaut als Schiedsspruch festzuhalten, diesen sozusagen durch das richterliche Plazet mit einem "Mantel" zu bekleiden (MüKo/Münch § 1053 Rn. 30). Aus der einleitenden Bemerkung, dass der vor dem Schiedsgericht geschlossene Vergleich "festgestellt" werde, entnimmt der Senat deshalb nicht, das der Spruch tatsächlich nur einen Akt der Beurkundung - nicht auch der Entscheidung - darstellt. Im Zweifelsfall ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Schiedsgericht mit seiner abschließenden Erkenntnis auch eine - wenn schon ausdrücklich als Schiedsspruch bezeichnet - als Titel geeignete Entscheidung treffen wollte.
Im Übrigen erfüllt der Schiedsspruch die formellen Voraussetzungen des § 1054 ZPO. Der Schiedsspruch ist schriftlich ergangen und von den drei beteiligten Schiedsrichtern unterschrieben. Einer Begründung bedarf es nicht, weil es sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut handelt (§ 1054 Abs. 2 ZPO). Dieser wird in der Urkunde zwar nicht als solcher bezeichnet, sein Inhalt ist insofern aber eindeutig. Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (vgl. § 1054 Abs. 3 ZPO) sind angegeben. Formelle Bedenken rechtfertigen sich auch nicht deswegen, weil das
vorgelegte Exemplar die Parteien des Schiedsverfahrens nur unvollständig ausweist. Die Aufnahme eines dem Urteil staatlicher Gerichte vergleichbaren Rubrums (§ 313 Abs. 1 ZPO) ist für die (formelle) Gültigkeit des Schiedsspruchs nach § 1054 Abs. 1 ZPO keine zwingende Notwendigkeit (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1755; MüKo/Münch § 1054 Rn. 25; a.A. wohl Bredow SchiedsVZ 2010, 295/299), wenngleich für Zwecke der Vollstreckung insoweit unerlässlich, als die Parteien im Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4, § 1064 ZPO zweifelsfrei feststellbar sein müssen. Maßgeblich ist zunächst nur, dass es sich bei dem Schiedsspruch, wie er den Parteien nach § 1054 Abs. 4 ZPO als Schriftstück zuzuleiten ist, um ein Original handelt, also namentlich die Unterschrift der Schiedsrichter trägt (Zöller/Geimer § 1054 Rn. 11) und die vorbezeichneten Angaben enthält (Bredow aaO.). Insoweit steht die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs als solche nicht in Frage, selbst wenn dieser keine oder nur "verstümmelte" Parteibezeichnungen ausweist.