Recht und Steuern
A4b Nr.20
A4b Nr.20
§ 561, § 1062 Abs. 1 Nrn.2, 4, § 1063 Abs. 2, § 1065 Abs. 2 S. 2 ZPO
OLG-Entscheidungen in Schiedsgerichtssachen: Notwendigkeit mündlicher Verhandlung, tatsächlicher Feststellungen. Rechtsbeschwerde
OLG-Entscheidungen in Schiedsgerichtssachen: Notwendigkeit mündlicher Verhandlung, tatsächlicher Feststellungen. Rechtsbeschwerde
Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Schiedsgerichtssachen gemäß § 1062 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 ZPO müssen die für die rechtliche Überprüfung notwendigen tatsächlichen Feststellungen enthalten, aber nicht notwendig in einem formellen Tatbestand oder einer gesonderten Sachverhaltsdarstellung. Es genügt, dass der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Ausführungen der Vorinstanz ersichtlich ist.
Das OLG muss gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung anordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird. Dies gilt nicht, wenn der Aufhebungsantrag nur ein Gegenantrag des Antragsgegners im Rahmen des vom Antragsteller eingeleiteten Vollstreckbarerklärungsverfahrens ist und Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommen.
BGH Beschluss vom 15.7.1999 - III ZB 21/98; RKS A 4 b Nr. 20