Recht und Steuern

A4b Nr.20

A4b Nr.20
§ 561, § 1062 Abs. 1 Nrn.2, 4, § 1063 Abs. 2, § 1065 Abs. 2 S. 2 ZPO
OLG-Entscheidungen in Schiedsgerichtssachen: Notwendigkeit mündlicher Verhandlung, tatsächlicher Feststellungen. Rechtsbeschwerde
Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Schiedsgerichtssachen gemäß § 1062 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 ZPO müssen die für die rechtliche Überprüfung notwendigen tatsächlichen Feststellungen enthalten, aber nicht notwendig in einem formellen Tatbestand oder einer gesonderten Sachverhaltsdarstellung. Es genügt, dass der Sach- und Streit­stand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Ausführungen der Vorinstanz ersichtlich ist.
Das OLG muss gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung anordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird. Dies gilt nicht, wenn der Aufhebungs­antrag nur ein Gegenantrag des Antragsgegners im Rahmen des vom Antragsteller eingeleiteten Vollstreckbarerklärungsverfahrens ist und Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommen.
BGH Beschluss vom 15.7.1999 - III ZB 21/98; RKS A 4 b Nr. 20