Recht und Steuern

A4a Nr.43

A4a Nr.43
§ 561, § 1059 Abs. 2 Nr 1, 2b, § 1062 Abs. 1 Nrn.2, 4, § 1063 Abs. 2, § 1065 Abs. 2 S. 2 ZPO
Rechtsbeschwerde gegen OLG-Entscheidung in Schiedsgerichtssachen. Inhaltskontrolle des Schiedsspruchs. Festsetzung der Vergütung durch das Schiedsgericht - verbotenes Tätigwerden in eigener Sache? Ordre Public. „Begründete Geltendmachung” der Aufhebungsgründe
Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Schiedsgerichtssachen gemäß § 1062 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 ZPO müssen die für die rechtliche Überprüfung notwendigen tatsächlichen Feststellungen enthalten, aber nicht notwendig in einem formellen Tatbestand oder einer gesonderten Sachverhaltsdarstellung.
Eine falsche Auslegung des der Schiedsvereinbarung zugrundeliegenden materiellrechtlichen Kontraktes begründet nicht notwendig einen Verstoß gegen den Ordre Public.
Die Rüge, das Schiedsgericht sei durch die Festsetzung seiner Vergütung verbotenerweise in eigener Sache tätig geworden, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur geprüft werden, wenn sie vor dem OLG im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO „begründet geltend gemacht” worden war.
Das OLG muss gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung anordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird. Dies gilt nicht, wenn der Aufhebungsantrag nur ein Gegenantrag des Antragsgegners im Rahmen des vom Antragsteller eingeleitenen Vollstreckbarerklärungsverfahrens ist und Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommen.
BGH Beschluss vom 15.7.1999 - III ZB 21/98; NJW 1999, 2974 = RKS A 4 a Nr. 43
Aus den Gründen:
§ 1065 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verweist auch auf § 561 ZPO. Dessen entsprechende Anwendbarkeit besagt, dass der BGH an die tatsächlichen Feststellungen des OLG gebunden ist (vgl. BT-Dr 13/5274 S. 66). Dies bedeutet, dass die in § 1062 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen, gegen die die Rechtsbeschwerde zum BGH stattfindet, grundsätzlich mit den für die rechtliche Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen versehen sein müssen. Daraus folgt indes nicht zwingend, dass diese Feststellungen stets in einem formellen Tatbestand oder in einer gesonderten Schilderung des Sachverhalts innerhalb der Gründe des Beschlusses getroffen werden müssen. Es kann genügen, dass der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den sonstigen Ausführungen der Vorinstanz zu entnehmen ist. In tatsächlich einfach gelagerten Fällen kann auch eine Bezugnahme auf den Schiedsspruch die für die rechtliche Würdigung maßgeblichen Feststellungen ersetzen.
Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO liegt nicht darin, dass das Schiedsgericht die Ag. zur Leistung an beide Ast. verurteilt hat, obwohl nach dem Inhalt des Kaufvertrages nur die Ast. zu 1 Käuferin gewesen sei. Dies betrifft nur eine Frage der Auslegung des Vertrages und damit einer einfachen Inhaltskontrolle des Schiedsspruchs, die dem ordentlichen Gericht grundsätzlich versagt ist (vgl. BT-Dr 13/5274 S. 58f.). Selbst wenn die Auslegung des Schiedsgerichts inhaltlich unrichtig sein sollte, widerspricht das gefundene Ergebnis nicht der öffentlichen Ordnung.
Ob das Schiedsgericht durch Festsetzung seiner eigenen Vergütung im Schiedsspruch gegen das Verbot verstoßen hat, in eigener Sache tätig zu werden, und sich diese Rüge einem der in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 - insbesondere c und d - ZPO bezeichneten Aufhebungs­gründe zuordnen lässt, ist im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Die Prüfungs­kompetenz des BGH beschränkt sich darauf, ob der angefochtene Beschluss auf der Verletzung eines Staatsvertrages oder eines anderen Gesetzes beruht (§ 1065 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine Gesetzesverletzung durch das OLG hätte jedoch nur und erst dann vorgelegen, wenn es einen der vorbezeichneten Aufhebungsgründe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hätte. Dies war nicht der Fall. Sämtliche im Katalog des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgeführten Aufhebungsgründe sind - im Unterschied zu denen der Nr. 2 - nur dann zu prüfen, wenn sie von der die Aufhebung des Schiedsspruchs begehrenden Partei „begründet geltendgemacht” werden (§1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dementsprechend kommt es nicht nur auf das objektive Vorliegen des betreffenden Aufhebungsgrundes an, vielmehr ist notwendig, dass er in einer dem Erfordernis „begründeter Geltendmachung” genügenden Weise zur Nach­prüfung durch das Gericht gestellt wird. Dies hatte die Ag. in der Vorinstanz auch nicht ansatzweise getan. Die Unterlassung einer entsprechenden Prüfung durch das OLG war mithin nicht rechtsfehlerhaft. Der Ag. ist es daher verwehrt, die nunmehr geltend gemachten Gründe erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren vorzubringen.
Der Anordnung einer mündlichen Verhandlung durch das OLG nach § 1063 Abs. 2 ZPO bedurfte es nicht. Zwar hat nach der ersten Alternative dieser Bestimmung das Gericht die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird. Damit ist indes das förmliche Aufhebungsverfahren nach §1059 ZPO gemeint (vgl. BT-Dr 13/5274 S. 64f.), um das es hier nicht geht. Der hier in Rede stehende Aufhebungsantrag der Ag. war ein bloßer Gegenantrag im Rahmen des von den Ast. eingeleiteten Vollstreck­bar­erklärungs­verfahrens. Darin ist gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO 2.Alt. eine mündliche Verhandlung nur erforderlich, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 ZPO „in Betracht kommen”. Dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schieds­spruchs nicht gegen den deutschen Ordre Public verstieß, lag klar zutage. Etwaige Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 c oder d wären i.S.d. § 1063 Abs. 2 nur dann „in Betracht gekommen”, wenn sie „begründet geltend gemacht” worden wären. Dies war aus den vorgenannten Gründen ebenfalls zu verneinen.